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Beschluss

15 A 373/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordern die Schädigung eines tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente. • Die Auslegung eines Ratsbeschlusses ist nach seinem wirklichen Willen zu bestimmen; ein rein technischer Wortlautgebrauch ist nicht maßgeblich, wenn der Kontext technische Varianten zulässt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung mangels darlegbarer Zulassungsgründe • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordern die Schädigung eines tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente. • Die Auslegung eines Ratsbeschlusses ist nach seinem wirklichen Willen zu bestimmen; ein rein technischer Wortlautgebrauch ist nicht maßgeblich, wenn der Kontext technische Varianten zulässt. Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zum Ausbau der B.-------straße. Streitpunkt ist insbesondere, ob der Ratsbeschluss vom 1. Februar 2005 das Ausbaukonzept bindend vorgibt und ob eine Binderschicht als Tragschicht oder Teil der Deckschicht zu verstehen ist. Das Verwaltungsgericht hatte den Ausbau als nicht abweichend vom Ratsbeschluss bewertet und den Ratsbeschluss so ausgelegt, dass er auch eine Binderschicht als Tragschicht umfassen kann. Der Kläger rügt diese Auslegung und beruft sich auf eine vermeintliche Bindungswirkung des Ratsbeschlusses gegenüber dem Ausbaubeschluss des Verkehrs- und Bauausschusses. Er macht mehrere Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Zulassungsverfahren, ob diese Gründe hinreichend substantiiert sind. • Der Antrag ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe unbegründet; die behaupteten Gründe liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt. • Zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Der Kläger hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Ausbau der B.-------straße nicht von den Vorgaben des Ratsbeschlusses abweicht. • Zur Auslegung des Ratsbeschlusses: Maßgeblich ist nicht der buchstäbliche Wortlaut, sondern der wirkliche Wille; wegen der technischen Zusammenhänge zwischen Binderschicht und Tragschicht kann der Begriff nicht streng straßenbautechnisch verstanden werden. Technische Regelwerke zeigen, dass Binderschicht und Tragschicht funktional überlappen und gegenseitig ersetzt werden können, weshalb die Auslegung des Verwaltungsgerichts vertretbar ist. • Zu weiteren Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2–5 VwGO): Weder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache noch grundsätzliche Bedeutung oder eine Abweichung von Entscheidungen des beschließenden Gerichts sind ausreichend dargetan. Die Fragen zur Reichweite der Bindungswirkung sind mangels Abweichung vom Ratsbeschluss nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Ein behaupteter Verfahrensmangel ist nicht konkret begründet; es fehlt die Darlegung, welche zusätzlichen Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind und insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vorgetragen wurden. Die Auslegung des Ratsbeschlusses durch das Verwaltungsgericht ist wegen des tatsächlichen Willens und der straßenbautechnischen Varianten vertretbar. Weitere Zulassungsgründe wie besondere Schwierigkeiten der Rechtssache, grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von Entscheidungen oder Verfahrensmängel sind ebenfalls nicht substantiiert. Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten; Streitwert des Verfahrens 3.041,46 Euro.