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Beschluss

8 A 2488/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, wenn die Parteien die Erledigung erklären. • Ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts ist bei einvernehmlicher Erledigung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO). • Bei Erledigung hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billig zu entscheiden; trägt dies den Umständen Rechnung, können der Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt werden. • Außergerichtliche Kosten Dritter sind nur zu erstatten, wenn deren Beteiligung und Kostenrisiko hinreichend begründet sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). • Bei Informationszugangsstreitigkeiten nach IFG NRW kann für die Streitwertfestsetzung auf den gesetzlichen Auffangwert abgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Verfahren nach einvernehmlicher Erledigung eingestellt; Urteil des VG für wirkungslos erklärt • Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, wenn die Parteien die Erledigung erklären. • Ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts ist bei einvernehmlicher Erledigung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO). • Bei Erledigung hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billig zu entscheiden; trägt dies den Umständen Rechnung, können der Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt werden. • Außergerichtliche Kosten Dritter sind nur zu erstatten, wenn deren Beteiligung und Kostenrisiko hinreichend begründet sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). • Bei Informationszugangsstreitigkeiten nach IFG NRW kann für die Streitwertfestsetzung auf den gesetzlichen Auffangwert abgestellt werden. Der Kläger begehrte nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) Zugang zu Unterlagen über städtische Werbemöbelverträge. Die Beklagte verweigerte oder verzögerte die Zugangserteilung; das Verwaltungsgericht hatte in mündlicher Verhandlung ein Urteil erlassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht erklärten Kläger und Beklagte übereinstimmend, der Streit sei erledigt. Daraufhin stellte der Berichterstatter das Verfahren ein und erklärte das frühere Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos. Die Parteien vereinbarten oder die Beklagte gewährte sodann Einblick in die entsprechenden Unterlagen unter Berücksichtigung möglicher Schwärzungen. Die Kostenentscheidung und der Streitwert blieben noch zu regeln. • Einstellung des Verfahrens: Entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO sowie §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO war das Verfahren durch den Berichterstatter einzustellen, weil Kläger und Beklagte übereinstimmend die Erledigung erklärt haben. • Wirkungslosigkeit des VG-Urteils: Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären, damit keine widersprüchlichen Wirkungen bestehen. • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten zu entscheiden. Wegen der Ursache der Erledigung, nämlich der von der Beklagten herbeigeführten bzw. ersichtlichen Gewährung von Informationszugang (insbesondere Feststellungen zur Bestimmtheit des Antrags nach § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW, zur Antragstellerstellung nach § 4 Abs. 1 IFG NRW, zur Verwaltungstätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW und zur möglichen Schwärzung nach § 8 Satz 1 IFG NRW), ist die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen. • Erstattung außergerichtlicher Kosten Dritter: Die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Dritten sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich nicht substantiiert am Verfahren beteiligt und kein Kostenrisiko übernommen haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wurde gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf den gesetzlichen Auffangwert von 5.000 EUR festgesetzt, wie in der ständigen Praxis des Senats bei IFG-NRW-Streitigkeiten üblich. Das Verfahren wurde eingestellt, weil Kläger und Beklagte es übereinstimmend für erledigt erklärten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts von der mündlichen Verhandlung ist für wirkungslos erklärt worden, um Widersprüche zu vermeiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, da sie durch die Gewährung bzw. Ermöglichung des Informationszugangs die Erledigung herbeigeführt hat; dies berücksichtigt Feststellungen zur Bestimmtheit und Berechtigung des IFG-Antrags sowie zur möglichen Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Dritten sind nicht erstattungsfähig, weil diese sich nicht beteiligt und kein Kostenrisiko übernommen haben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.