Urteil
VerfGH 24/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festlegung des Wahltags darf zwischen Wahl und Konstituierung neu gewählter kommunaler Gremien äußerstenfalls drei Monate zulassen; eine darüber hinausgehende einmalige Verlängerung ist nur bei gewichtigen verfassungsrechtlichen Gründen zulässig.
• Art. 12 Satz 1 KWahlZG ist insoweit nichtig, als durch sein sofortiges Inkrafttreten Art. 1 Nr. 3 KWahlZG bereits für die Neuwahl zur am 21.10.2009 beginnenden Wahlperiode angewendet wurde, weil dadurch der Dreimonatshöchstzeitraum überschritten wird.
• Die bloße Zwecksetzung, Kommunal- und Europawahlen dauerhaft zusammenzulegen sowie Kosteneinsparungen und eine mögliche Erhöhung der Wahlbeteiligung bereits 2009 zu erreichen, rechtfertigt die Überschreitung des Dreimonatszeitraums nicht, weil das Ziel verfassungskonform auf anderem Weg erreichbar gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Vorverlegung kommunaler Wahltage: Dreimonatsgrenze verletzt • Die Festlegung des Wahltags darf zwischen Wahl und Konstituierung neu gewählter kommunaler Gremien äußerstenfalls drei Monate zulassen; eine darüber hinausgehende einmalige Verlängerung ist nur bei gewichtigen verfassungsrechtlichen Gründen zulässig. • Art. 12 Satz 1 KWahlZG ist insoweit nichtig, als durch sein sofortiges Inkrafttreten Art. 1 Nr. 3 KWahlZG bereits für die Neuwahl zur am 21.10.2009 beginnenden Wahlperiode angewendet wurde, weil dadurch der Dreimonatshöchstzeitraum überschritten wird. • Die bloße Zwecksetzung, Kommunal- und Europawahlen dauerhaft zusammenzulegen sowie Kosteneinsparungen und eine mögliche Erhöhung der Wahlbeteiligung bereits 2009 zu erreichen, rechtfertigt die Überschreitung des Dreimonatszeitraums nicht, weil das Ziel verfassungskonform auf anderem Weg erreichbar gewesen wäre. Der Landtag Nordrhein-Westfalen verabschiedete 2008 das Gesetz zur Zusammenlegung der Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG). Ziel war, dauerhaft Kommunalwahlen am Tag der Europawahl durchzuführen und damit u. a. Kosten zu sparen und Wahlbeteiligung zu erhöhen. Art. 1 Nr. 3 KWahlZG legte den Zeitraum 1. April bis 15. Juli als möglichen Wahlzeitraum fest; Art. 12 setzte das Gesetz am Tag nach Verkündung sofort in Kraft und reduzierte für 2009 bestimmte Monatsfristen um vier Monate. Das Innenministerium bestimmte daraufhin den Wahltag auf den 7. Juni 2009. Antragsteller beantragten Normenkontrolle und rügten, die vorgezogene Wahl führe in 2009 zu einem Auseinanderfallen von Wahl und Konstituierung der neuen kommunalen Gremien von mindestens vier Monaten, was die Volkssouveränität und subjektive Wahlrechte verletze. Landtag und Landesregierung hielten das Vorgehen für verfassungsgemäß und legitime Gesetzgebungspolitik. • Rechtliche Einordnung: Art. 78 LV NRW und Art. 28 Abs.1 GG verlangen, dass kommunale Organe durch Volkswahl legitimiert sind; daraus folgt ein erforderliches Mindestlegitimationsniveau. • Homogenitäts- und Praxisvergleich: Aus Verfassungsbestimmungen von Bund und Ländern sowie der Verfassungswirklichkeit ergibt sich als gemeinsame verfassungsrechtliche Überzeugung, dass zwischen Wahl und Konstituierung äußerstenfalls drei Monate liegen dürfen. • Konkrete Wirkung des Gesetzes: Durch das sofortige Inkrafttreten von Art. 1 Nr. 3 für 2009 und Bestimmung des Wahltags auf den 7. Juni 2009 entsteht ein Zeitraum bis zur Konstituierung der neuen Gremien von mindestens vier Monaten und 13 Tagen, womit die Dreimonatsgrenze deutlich überschritten wird. • Rechtfertigungsprüfung: Eine einmalige Überschreitung dieser Grenze wäre nur durch gewichtige verfassungsrechtliche Gründe oder zwingende Gemeinwohlbelange zu rechtfertigen; die vom Gesetzgeber angeführten Ziele (dauerhafte Bündelung ab 2014, Erhöhung der Wahlbeteiligung, Kosteneinsparungen und Vermeidung einer Überlagerung mit der Bundestagswahl 2009) sind zwar legitim, aber nicht so gewichtig, dass die Verfassungsnorm verletzt werden dürfe. • Prüfbarkeit und Gestaltungsspielraum: Der Gesetzgeber hat zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Wahlterminierung, dieser endet jedoch dort, wo verfassungsrechtlich garantierte Mindestanforderungen an die Volkssouveränität betroffen sind; die angestrebten Ziele hätten verfassungskonform erreicht werden können (z. B. Aussetzung für 2009 und Beginn ab 2014). • Ergebnis der Normenkontrolle: Art. 12 Satz 1 KWahlZG ist mit den demokratischen Grundsätzen des Art. 1 Abs.1 LV NRW i. V. m. Art. 28 Abs.1 GG unvereinbar und somit nichtig insoweit, als dadurch Art. 1 Nr. 3 KWahlZG bereits für die Neuwahlen zur ab 21.10.2009 beginnenden Wahlperiode in Kraft gesetzt wurde. Der Normenkontrollantrag ist begründet: Art. 12 Satz 1 KWahlZG ist insoweit nichtig, als durch sein sofortiges Inkrafttreten Art. 1 Nr. 3 KWahlZG bereits für die Neuwahl zur am 21.10.2009 beginnenden Kommunalwahlperiode angewendet wurde. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass zwischen Wahl und Konstituierung neu gewählter kommunaler Gremien äußerstenfalls drei Monate liegen dürfen und diese Grenze in dem für 2009 vorgezogenen Wahltermin deutlich überschritten worden ist. Die vom Gesetzgeber genannten Ziele der Zusammenlegung und der Kostenersparnis sowie die erwartete Erhöhung der Wahlbeteiligung vermögen die Verfassungsverletzung nicht zu rechtfertigen, weil dieselben Zwecke verfassungskonform auf anderem Wege erreichbar gewesen wären. Die Antragsteller erhalten zudem Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.