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Beschluss

5 A 2239/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das bloße Abstellen eines Fahrrads, das nur etwa 70 cm in einen 6,25 m breiten Gehweg hineinragt, stellt keine Behinderung im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO dar, wenn die verbleibende Wegbreite ein zügiges Passieren ermöglicht. • Zur Annahme einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinn (§ 14 Abs. 1 OBG NRW) bedarf es der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zukunft; hypothetische Panikszenarien reichen hierfür nicht aus. • Ansprüche auf Freihaltung von Flächen nach § 23 Abs. 3 VkVO treffen jedermann; ihre Verbindlichkeit muss aber erkennbar gemacht werden, etwa durch dauerhafte Beschilderung, und durch ein Brandschutzkonzept begründet sein. • Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erforderlich; dies ist hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Kein Eingriff wegen nicht behindernd abgestelltem Fahrrad; Gefahrbegriff erfordert konkrete Schadenswahrscheinlichkeit • Das bloße Abstellen eines Fahrrads, das nur etwa 70 cm in einen 6,25 m breiten Gehweg hineinragt, stellt keine Behinderung im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO dar, wenn die verbleibende Wegbreite ein zügiges Passieren ermöglicht. • Zur Annahme einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinn (§ 14 Abs. 1 OBG NRW) bedarf es der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zukunft; hypothetische Panikszenarien reichen hierfür nicht aus. • Ansprüche auf Freihaltung von Flächen nach § 23 Abs. 3 VkVO treffen jedermann; ihre Verbindlichkeit muss aber erkennbar gemacht werden, etwa durch dauerhafte Beschilderung, und durch ein Brandschutzkonzept begründet sein. • Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erforderlich; dies ist hier nicht gegeben. Der Kläger hatte am 30.08.2007 vor dem Hauptbahnhof sein Fahrrad dicht an der südlichen Seitenwand des Treppenzugangs zur Fahrradstation abgestellt. Das Fahrrad ragte etwa 70 cm in einen 6,25 m breiten Gehweg hinein. Die Gemeinde (Beklagter) ließ das Fahrrad versetzen und berief sich zunächst auf eine Behinderung nach § 1 Abs. 2 StVO und später zusätzlich auf eine Verletzung brandschutzrechtlicher Freihaltepflichten nach § 23 VkVO bzw. eine Gefahr nach § 14 Abs. 1 OBG NRW. Der Kläger klagte gegen die Maßnahme; das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Behinderung: Ein Verkehrsteilnehmer behindert einen anderen nur, wenn beabsichtigtes Verkehrsverhalten nachhaltig beeinträchtigt oder verhindert wird. Hier bot die verbleibende Wegbreite von mehr als 5½ m ausreichend Raum für Fußgänger, Gruppen, Rollstuhlfahrer oder Personen mit Gepäck, sodass keine Behinderung i.S.v. § 1 Abs. 2 StVO vorlag. • Brandschutz/Freihaltepflichten: Eine Pflicht zur Freihaltung der konkreten Gehwegfläche nach § 23 Abs. 3 VkVO trifft zwar jedermann, setzt aber voraus, dass diese Pflicht erkennbar gemacht ist und durch ein Brandschutzkonzept bzw. bauordnungsrechtliche Festlegungen begründet wird. Der Beklagte hat weder ausreichende Kennzeichnung noch ein nachvollziehbares Brandschutzkonzept vorgetragen. • Gefahrenbegriff (§ 14 Abs. 1 OBG NRW): Zur Rechtfertigung polizei- oder ordnungsrechtlicher Eingriffe muss eine hinreichend wahrscheinliche Schädigung in überschaubarer Zukunft bestehen. Hypothetische Panik- oder Evakuierungsszenarien genügen nicht, wenn örtliche Gegebenheiten, mehrere Ausgänge und die Lage des Fahrrads nahe der Wand eine konkrete Gefährdung von Leben und Gesundheit nicht plausibel machen. • Zweckveranlasser/Beweisführung: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass keine Vielzahl zusätzlicher abgestellter Fahrräder die Gefahrenlage verschärfte; damit war eine Zweckveranlassung nicht entscheidungserheblich. Fotodokumentation ist nützlich für den Nachweis überschreitender Gefahrengrenzen, beseitigt diese aber nicht. • Zulassung der Berufung: Die vom Beklagten vorgebrachten Einwände vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bleibt damit bestehen. Die Entscheidung beruht darauf, dass das abgestellte Fahrrad den Fußgängerverkehr nicht nachhaltig behinderte und keine konkret hinreichende Gefahr für Leben oder Gesundheit ersichtlich war. Gleiches gilt für das brandschutzrechtliche Vorbringen: Es fehlte an einer erkennbaren Freihaltekennzeichnung und an einem belastbaren Brandschutzkonzept, das die Notwendigkeit einer ständigen Freihaltung der konkreten Fläche belegen würde. Damit bestand keine Rechtfertigung für das versetzende Eingreifen der Behörde und es lagen auch keine Zulassungsgründe für die Berufung vor. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf bis zu 300 Euro festgesetzt.