Beschluss
12 E 1660/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verfahren über die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen nach § 9 Abs. 3 MuSchG ist der Streitwert grundsätzlich nach den §§ 23, 33, 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen.
• Entscheidend ist die vorgelagerte Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Zulässigerklärung der Kündigung, nicht die materielle Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; Beschlüsse nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sind unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG auf 5.000 Euro • Bei Verfahren über die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen nach § 9 Abs. 3 MuSchG ist der Streitwert grundsätzlich nach den §§ 23, 33, 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen. • Entscheidend ist die vorgelagerte Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Zulässigerklärung der Kündigung, nicht die materielle Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; Beschlüsse nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sind unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Überprüfung einer behördlichen Zulässigkeitserklärung zur Kündigung nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz. Streitgegenstand ist die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 5.000 Euro. Die Klägerin rügte diese Wertfestsetzung und wendete ein, der für arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 42 Abs. 4 GKG maßgebende Wert für bis zu einem Vierteljahr entfallendes Arbeitsentgelt sei heranzuziehen. Das Oberverwaltungsgericht hat über die gegen diese Festsetzung gerichtete Beschwerde zu entscheiden. Es prüfte, ob es sich um die materielle Rechtmäßigkeit der Kündigung oder um die vorgelagerte Frage der Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitserklärung handelt. • Anwendbare Normen sind §§ 23, 33, 52 Abs. 2 GKG sowie §§ 68, 66 GKG für das Beschwerdeverfahren; maßgeblich sind auch die speziellen Regelungen zum Streitwert in vergleichbaren Entscheidungen des Senats. • Der Senat folgt seiner ständigen Rechtsprechung, wonach in Verfahren über die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen nach § 9 Abs. 3 MuSchG der Auffangwert von 5.000 Euro anzusetzen ist. • Entscheidend ist, dass hier nicht die materielle Überprüfung der Kündigungsrechtmäßigkeit stattfindet, sondern die vorgelagerte öffentlich-rechtliche Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung vorliegen; deshalb ist der Auffangwert sachgerecht. • Abweichungen kommen allenfalls in Betracht, wenn der Auffangwert den für das arbeitsgerichtliche Verfahren maßgebenden Wert übersteigt; das ist vorliegend nicht relevant. • Die Beschwerde der Klägerin ist daher unbegründet und zurückzuweisen; die Kostenregelung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG und der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt, da es um die vorgelagerte Frage der gesetzlichen Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG und nicht um die materielle Rechtmäßigkeit der Kündigung geht. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.