Beschluss
18 B 1775/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens ist und nicht ordnungsgemäß vertreten wurde (§ 146 VwGO, § 67 VwGO).
• Ein im Beschwerdeverfahren neu gestellter Antrag nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn er in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht nicht entschieden wurde.
• Bei Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu prüfen, ob ein Anordnungsanspruch besteht; für Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i.S.v. § 28 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG bzw. bei Anwendung des § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG besteht nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Duldung für die Dauer des Verfahrens.
• Die Behörde hat bei Anwendung des § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG Ermessen auszuüben; die Verweisung auf das Visumsverfahren im Ausland kann zumutbar sein und ist nicht ohne weiteres ermessensfehlerhaft.
• Ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60a Abs.2 AufenthG setzt die Darlegung einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung oder besondere, glaubhaft gemachte Gründe voraus.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig bzw. unbegründet – kein vorläufiger Abschiebungsschutz bei Verweisung auf Visumsverfahren • Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens ist und nicht ordnungsgemäß vertreten wurde (§ 146 VwGO, § 67 VwGO). • Ein im Beschwerdeverfahren neu gestellter Antrag nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn er in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht nicht entschieden wurde. • Bei Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu prüfen, ob ein Anordnungsanspruch besteht; für Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i.S.v. § 28 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG bzw. bei Anwendung des § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG besteht nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Duldung für die Dauer des Verfahrens. • Die Behörde hat bei Anwendung des § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG Ermessen auszuüben; die Verweisung auf das Visumsverfahren im Ausland kann zumutbar sein und ist nicht ohne weiteres ermessensfehlerhaft. • Ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60a Abs.2 AufenthG setzt die Darlegung einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung oder besondere, glaubhaft gemachte Gründe voraus. Die Antragstellerin hatte nach Widerruf ihres Schengen-Visums wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet und nach Einreise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Die Ausländerbehörde lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und ordnete aufenthaltsbeendende Maßnahmen an. Die Antragstellerin beantragte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzug; das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Antragstellerin und ein weiterer Antragsteller legten Beschwerde ein; der weitere Antragsteller war in erster Instanz nicht beteiligt und wurde nicht wirksam vertreten. Streitgegenstand ist, ob vorläufiger Schutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder Aussetzung des Vollzugs) zu gewähren ist, insbesondere unter Berufung auf § 28 Abs.1 Satz1 Nr.1, § 5 Abs.2 Satz2 und § 60a Abs.2 AufenthG. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde und bestätigte die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des nicht beteiligten Antragstellers ist unzulässig, da er nach § 146 Abs.1 VwGO nicht beschwerdebefugt war und nicht ordnungsgemäß vertreten wurde (§ 67 VwGO). • Unzulässigkeit eines in der Beschwerde erstmals gestellten Antrags nach § 123 VwGO: Ein solcher Antrag war in erster Instanz nicht gestellt und durfte vom Verwaltungsgericht nicht ersetzt oder angeregt werden; daher war der im Beschwerdeverfahren gestellte §-123-Antrag unzulässig. • Fehlender Anordnungsanspruch: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder auf Aussetzung der Abschiebung bestand. Die von der Antragstellerin geltend gemachten materiellen Ansprüche auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG bzw. Einwände gegen die Anwendung des § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG begründen keinen unmittelbaren Anordnungsanspruch. • Ermessen der Behörde: Die Behörde hat ein Ermessen nach § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG ausgeübt; die knappe Begründung, wonach die Antragstellerin das Visumsverfahren aus dem Ausland nachholen könne und ihr dies zuzumuten sei, ist eine nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung. • Kein Abschiebungsschutz nach § 60a Abs.2 AufenthG: Die Antragstellerin hat keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung für die Dauer des Verfahrens glaubhaft gemacht; überwiegende Interessen am Verbleib allein genügen nicht. Eine Ehe begründet für sich genommen nicht die Unmöglichkeit der Abschiebung; besondere Gründe hat sie nicht vorgetragen. • Verfahrenskosten: Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwertfestsetzung erfolgte nach den maßgeblichen Vorschriften. • Rechtliche Grundlage: Entscheidend waren u.a. § 146 VwGO, § 67 VwGO, § 123 VwGO, § 5 Abs.2 AufenthG, § 28 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG und § 60a Abs.2 AufenthG. Die Beschwerde wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beschwerde des nicht beteiligten Antragstellers ist unzulässig; die Beschwerde der Antragstellerin ist auch in der Sache unbegründet, weil kein Anordnungsanspruch auf Gewährung vorläufigen Abschiebungsschutzes besteht. Die Ausländerbehörde hat ihr Ermessen nach § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG nicht ermessensfehlerhaft ausgeübt, da die Verweisung auf das Visumsverfahren im Ausland zumutbar war. Ein Anspruch aus § 60a Abs.2 AufenthG wurde nicht glaubhaft gemacht, weil eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht dargelegt wurde. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 1.250 Euro.