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Beschluss

18 B 1846/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erledigter Hauptsache entscheidet das Gericht nur über die Kosten und stellt das Verfahren ein (§§ 87a, 161 VwGO). • Die Erfolgsaussichten eines Anordnungsanspruchs nach § 104a Abs. 1 AufenthG wegen Abschiebungsschutzes können sowohl rechtlich als auch tatsächlich offen sein; deshalb ist eine Kostenteilung geboten, wenn die Rechtslage unklar ist. • Der Nachweis des "tatsächlichen Schulbesuchs" nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist inhaltlich nicht eindeutig geregelt; maßgeblicher Zeitpunkt ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Kostenteilung bei unklaren Anspruchsvoraussetzungen für Abschiebungsschutz (§ 104a AufenthG) • Bei erledigter Hauptsache entscheidet das Gericht nur über die Kosten und stellt das Verfahren ein (§§ 87a, 161 VwGO). • Die Erfolgsaussichten eines Anordnungsanspruchs nach § 104a Abs. 1 AufenthG wegen Abschiebungsschutzes können sowohl rechtlich als auch tatsächlich offen sein; deshalb ist eine Kostenteilung geboten, wenn die Rechtslage unklar ist. • Der Nachweis des "tatsächlichen Schulbesuchs" nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist inhaltlich nicht eindeutig geregelt; maßgeblicher Zeitpunkt ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung. Antragsteller (Familie) begehrten einstweiligen Abschiebungsschutz im Zusammenhang mit einem mögliche n Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG. Der Antragsgegner rügte den Ausschluss des Anspruchs wegen erheblicher Fehlzeiten der schulpflichtigen Kinder in vorangegangenen Schuljahren. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt; das Verfahren blieb nur noch hinsichtlich der Kostenentscheidung offen. Die Behörde legte Unterlagen zu Fehlzeiten vor; für das zuletzt betroffene Schuljahr lagen keine Unterlagen vor. Rechtliche Fragen zur Auslegung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und zum maßgeblichen Zeitpunkt des Nachweises des tatsächlichen Schulbesuchs waren streitig und konnten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht abschließend geklärt werden. • Verfahrenseinstellung und Beschränkung auf Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache gemäß §§ 87a Abs.1,3 und 161 Abs.2 VwGO; das Gericht darf in der Kostenentscheidung schwierige Rechtsfragen nicht abschließend beantworten. • Angemessenheit einer Kostenteilung: Regelmäßig trägt derjenige die Kosten, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre; sind Erfolgsaussichten jedoch offen, rechtfertigt dies eine teilige Kostentragung. • Zur Anspruchsfrage nach § 104a Abs.1 AufenthG: Rechts- und tatsächliche Klärung, ob die Antragsteller den Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs erbracht haben, blieb ungewiss; insbesondere sind die inhaltlichen Anforderungen und der maßgebliche Zeitpunkt für den Nachweis nicht eindeutig geregelt. • Der Senat neigt dazu, maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die letzte behördliche oder gerichtliche Entscheidung zugrunde zu legen, nicht etwa einen festen Stichtag wie den 1. Juli 2007. • Zur Auslegung des Nachweisbegriffs wird auf die Zweckrichtung des § 104a Abs.1 verwiesen: Nach der Rechtsprechung kann tatsächlicher Schulbesuch dann gegeben sein, wenn Kinder während ihrer Schulpflicht ohne Unterbrechung aufgenommen waren und im Sinne landesrechtlicher Schulpflicht am Unterricht teilgenommen haben; erhebliche Fehlzeiten sind im Einzelfall unter Berücksichtigung integrationspolitischer Zwecke zu bewerten. • Mangels Klarheit und wegen unvollständiger Feststellungen zu den Fehlzeiten und ihren Auswirkungen auf sprachliche und soziale Integration sowie auf das Erreichen von Schulabschlüssen war eine materielle Entscheidung in dem auf die Kostenentscheidung beschränkten Verfahren nicht möglich. Das Verfahren wurde eingestellt; der zuvor getroffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner je zur Hälfte geteilt, da die Erfolgsaussichten des Anordnungsanspruchs nach § 104a Abs.1 AufenthG sowohl rechtlich als auch tatsächlich offen blieben und eine abschließende Entscheidung nicht getroffen werden konnte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 7.500,– € festgesetzt. Entscheidung unanfechtbar.