Urteil
9 A 495/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2002 wurde zu Recht festgesetzt; die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit nach § 73 Abs.2 LWG NRW lagen nicht vor.
• Für die Entscheidung über einen Antrag auf Abgabefreiheit im Sinne des § 73 Abs.2 LWG NRW ist die Festsetzungsbehörde der Abwasserabgabe zuständig; eine gesonderte Zuständigkeit einer Wasserbehörde besteht nicht.
• Die Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan) und des einschlägigen Runderlasses können im Rahmen des staatlichen Gestaltungsermessens verbindliche Bedingungen für die Gewährung der Abgabefreiheit setzen.
• Die Verpflichtung zur alle fünf Jahre vorzunehmenden hydraulischen Kalibrierung der Drosseleinrichtungen ist hinreichend bestimmt und umfasst eine messtechnische Kontrolle des Abflusses unter realen Betriebsbedingungen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Abgabefreiheit mangels hydraulischer Kalibrierung der Drosseleinrichtungen • Die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2002 wurde zu Recht festgesetzt; die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit nach § 73 Abs.2 LWG NRW lagen nicht vor. • Für die Entscheidung über einen Antrag auf Abgabefreiheit im Sinne des § 73 Abs.2 LWG NRW ist die Festsetzungsbehörde der Abwasserabgabe zuständig; eine gesonderte Zuständigkeit einer Wasserbehörde besteht nicht. • Die Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan) und des einschlägigen Runderlasses können im Rahmen des staatlichen Gestaltungsermessens verbindliche Bedingungen für die Gewährung der Abgabefreiheit setzen. • Die Verpflichtung zur alle fünf Jahre vorzunehmenden hydraulischen Kalibrierung der Drosseleinrichtungen ist hinreichend bestimmt und umfasst eine messtechnische Kontrolle des Abflusses unter realen Betriebsbedingungen. Die Klägerin betreibt die öffentliche Abwasserbeseitigung für ein Mischsystem-Kanalisationsnetz und beantragte für 2002 Abgabefreiheit für das Einleiten von mit Niederschlagswasser vermischtem Abwasser. Das Landesumweltamt setzte die Abwasserabgabe auf 101.017,99 EUR und lehnte die Befreiung ab, weil die erforderlichen hydraulischen Drosselkalibrierungen gemäß SüwV Kan und Runderlass nicht nachgewiesen seien. Die Klägerin hielt ihre Mess- und Regeltechnik mit magnetisch-induktiven Durchflussmessgeräten für ausreichend und trug vor, Kennlinien seien für diese Messeinrichtungen nicht darstellbar; Dokumentationen lägen überwiegend vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde zugelassen. Die Beklagte beantragte Zurückweisung und verteidigte die Auffassung, die Klägerin habe nicht für alle relevanten Entlastungsbauwerke die vorgeschriebene hydraulische Kalibrierung erbracht. • Zuständigkeit: Die Festsetzungsbehörde für Abwasserabgaben war nach ZustVOtU das Landesumweltamt; es war damit zugleich zuständig über den Antrag auf Abgabefreiheit gemäß § 73 Abs.2 LWG NRW zu entscheiden. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Abgabefreiheit setzt voraus, dass die Anlagen und ihr Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b WHG und § 57 LWG NRW sowie den Vorgaben des Runderlasses und der SüwV Kan entsprechen. • Bestimmtheit und Reichweite der Anforderungen: Nr.8 der Anlage zu §2 SüwV Kan fordert eine alle fünf Jahre vorzunehmende hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen durch Kennlinienüberprüfung; diese Anforderung ist hinreichend bestimmt und umfasst eine messtechnische Kontrolle des Abflusses unter realen Betriebsbedingungen. • Anwendung auf den Streitfall: Für die überwiegende Mehrzahl der relevanten Bauwerke waren die fünfjährigen Fristen am 30.06.2002 abgelaufen; eine messtechnische Kontrolle unter realen Betriebsbedingungen (hydraulische Kalibrierung) wurde nicht flächendeckend durchgeführt. • Zur Abwehr der Einwände: Die vom Betreiber verwendeten magnetisch-induktiven Durchflussmessgeräte und die elektronische Überwachung ersetzen nicht die geforderte hydraulische Kennlinienprüfung; vorhandene wasserrechtliche Genehmigungen und Selbstüberwachungsberichte heben die materiellen Anforderungen für die Abgabefreiheit nicht auf. • Verfassungs- und Europarechtliche Einwendungen: Die Verordnungsermächtigungen und die Zuständigkeitsregelungen verletzen nicht die Verfassung; eine Anwendung der Richtlinie 98/34/EG war nicht einschlägig. • Ermessensausübung: Der Erlassgeber durfte im Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens konkrete technische Anforderungen (einschließlich Überwachungs- und Kalibrierpflichten) als Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung festlegen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Abwasserabgabe für 2002 in Höhe von 101.017,99 EUR bleibt bestehen. Die Klägerin hat weder die in Nr.8 der Anlage zur SüwV Kan geforderte hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen nachgewiesen, noch die vollständige, messtechnische Kontrolle des Abflusses unter realen Betriebsbedingungen erbracht. Wasserrechtliche Genehmigungen oder die Nutzung elektronischer Mess- und Regeltechnik begründen keine materielle Entlastung von der Pflicht zur Durchführung der geforderten Kennlinienprüfung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.