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Urteil

20 A 1091/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kreuzungsvereinbarung nach § 5 EKrG begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, aus dem sich die Verpflichtung zur Beseitigung eines Bahnübergangs und zur Errichtung der vereinbarten Eisenbahnüberführung ergeben kann. • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn die Beklagte als Gebietskörperschaft typischerweise auf ein Feststellungsurteil hin handeln wird und die Klägerin ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Erfüllungspflicht hat. • Der Widerruf der ministeriellen Genehmigung der Kostenbeteiligung berührt nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien; finanzielle Risiken begründen nicht ohne Weiteres einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 60 VwVfG. • Eine Anpassung der Kreuzungsvereinbarung wegen nachträglicher Veränderungen kommt nur in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage so wesentlich entfallen ist, dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre; dies war vorliegend nicht der Fall. • Ein Planfeststellungsbeschluss bleibt wirksam und umsetzbar, wenn mit der Durchführung des Plans innerhalb der Frist begonnen wurde; der Bau der Straßenüberführung 1977 gilt als Beginn der Durchführung des Gesamtplans.
Entscheidungsgründe
Kreuzungsvereinbarung verpflichtet zur Schließung des Bahnübergangs und zum Bau der vereinbarten Eisenbahnüberführung • Eine Kreuzungsvereinbarung nach § 5 EKrG begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, aus dem sich die Verpflichtung zur Beseitigung eines Bahnübergangs und zur Errichtung der vereinbarten Eisenbahnüberführung ergeben kann. • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn die Beklagte als Gebietskörperschaft typischerweise auf ein Feststellungsurteil hin handeln wird und die Klägerin ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Erfüllungspflicht hat. • Der Widerruf der ministeriellen Genehmigung der Kostenbeteiligung berührt nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien; finanzielle Risiken begründen nicht ohne Weiteres einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 60 VwVfG. • Eine Anpassung der Kreuzungsvereinbarung wegen nachträglicher Veränderungen kommt nur in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage so wesentlich entfallen ist, dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre; dies war vorliegend nicht der Fall. • Ein Planfeststellungsbeschluss bleibt wirksam und umsetzbar, wenn mit der Durchführung des Plans innerhalb der Frist begonnen wurde; der Bau der Straßenüberführung 1977 gilt als Beginn der Durchführung des Gesamtplans. Die Klägerin (Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn) verlangt die Erfüllung einer Kreuzungsvereinbarung von 1973/1974 mit der Beklagten (Gemeinde). Zweck der Vereinbarung war die Verlagerung der Ortsdurchfahrt und die Beseitigung höhengleicher Bahnübergänge durch eine Straßenüberführung und eine Eisenbahnüberführung für Fußgänger. Die Straßenüberführung wurde 1977 gebaut und der Bahnübergang H.------straße aufgehoben; der Bahnübergang N.------straße blieb jedoch in Betrieb. Die Beklagte verweigerte seit den 1980er Jahren die Umsetzung der für N.------straße vorgesehenen Maßnahmen aus städtebaulichen und finanziellen Gründen. Der Bund hatte 1980 einen Kostenbeitrag genehmigt; diese Genehmigung wurde 2003 widerrufen. Die Klägerin klagte auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Schließung des Bahnübergangs und zum Bau der Eisenbahnüberführung; das VG gab statt, die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Zwischen den Parteien besteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis aus der Kreuzungsvereinbarung; die Feststellungsklage ist geeignet und erforderlich, da die Beklagte über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen zu entscheiden hat (§ 43 Abs.1, § 43 Abs.2 VwGO). • Klagebefugnis: Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn und Infrastrukturbetreiberin zur Geltendmachung berechtigt; sie verfolgt ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung kreuzungsbedingter Gefahren (§ 1 Abs.6 EKrG, § 4 Abs.1 AEG). • Auslegung und Inhalt der Vereinbarung: § 1 Abs.2 und § 2 Abs.2 der Vereinbarung verpflichten zur Aufhebung des Bahnübergangs N.------straße und zur Errichtung einer Eisenbahnüberführung für Fußgänger; diese Regelungen sind eindeutig und zielten auf nicht höhengleiche Kreuzungen als Gesamtkonzept ab. • Wirksamkeit trotz Widerruf: Die ministerielle Genehmigung der Kostenbeteiligung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung; der Widerruf berührt nicht die vertraglichen Verpflichtungen unmittelbar; das anhängige Klageverfahren gegen den Widerruf hat aufschiebende Wirkung. • Kein Erlöschen durch Erfüllung: Die geschuldete Leistung (Aufhebung des Bahnübergangs und Bau der Eisenbahnüberführung) ist nicht erbracht, damit besteht die Verpflichtung weiterhin (§ 62 VwVfG, § 362 BGB). • Keine Unmöglichkeit oder grobe Unzumutbarkeit: Die Beklagte hat keine unüberwindlichen Hindernisse dargelegt; städtebauliche Nachteile und verminderte Verkehrsmengen rechtfertigen weder Unmöglichkeit noch eine Anpassung nach § 60 VwVfG. • Gesamtwürdigung der Geschäftsgrundlage: Die Veränderungen (geringerer Kfz- oder Zugverkehr, städtebauliche Entwicklung, Planungsänderungen) sind nicht so wesentlich, dass ein Festhalten an der Vereinbarung unzumutbar wäre; die vertragliche Risikoverteilung und der Umstand, dass mit der Straßenüberführung die Durchführung des Plans begonnen wurde, stützen die Fortgeltung der Verpflichtung. • Planfeststellungsbeschluss: Der Planfeststellungsbeschluss von 1974 ist nicht erloschen und deckt die Aufhebung des Bahnübergangs; der Bau der Straßenüberführung 1977 stellt Beginn der Durchführung dar, sodass eine Fristwirkung nach § 75 VwVfG nicht zum Erlöschen führt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet: Die Beklagte ist verpflichtet, die Kreuzungsvereinbarung vom 18.12.1973/29.4.1974 zu erfüllen, den Bahnübergang N.------straße zu schließen und die damit verbundenen Baumaßnahmen einschließlich der Errichtung der vereinbarten Eisenbahnüberführung für den Fußgängerverkehr durchzuführen. Die vertraglichen Regelungen (§ 1 Abs.2, § 2 Abs.2) sind wirksam und nicht durch Widerruf der Kostenfreigabe, durch Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Zeitablauf entfallen. Die Kostenentscheidung trifft die Beklagte, die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf das Eisenbahnkreuzungsrecht (§ 3, § 5 EKrG), die Pflichten des Infrastrukturunternehmens (§ 4 Abs.1 AEG) sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen nach § 43 VwGO.