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Beschluss

18 B 1836/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die glaubhaft zu machenden Voraussetzungen für einstweiligen Abschiebungsschutz nach § 123 VwGO nicht vorliegen. • Für die Dauer eines Erteilungsverfahrens kann ausnahmsweise Abschiebungsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung gewährt werden; der Schutz ist aber in Anlehnung an § 81 AufenthG auf die Zeit bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde und gegebenenfalls gerichtliche Verlängerung beschränkt. • § 104a Abs.1 AufenthG verlangt hinreichende Deutschkenntnisse zur Sicherstellung der Integration; Ausnahmen nach Satz 5 sind restriktiv auszulegen und bedürfen glaubhafter Darlegung. • Allein altersbedingte oder bildungsbedingte Erschwernisse sind nur dann ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn hinreichend glaubhaft gemacht wird, dass Deutschkenntnisse wegen Krankheit, Behinderung oder hohem Alter tatsächlich nicht erlernbar sind.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Abschiebungsschutz bei unzureichender Glaubhaftmachung von Ausnahmetatbeständen nach §104a AufenthG • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die glaubhaft zu machenden Voraussetzungen für einstweiligen Abschiebungsschutz nach § 123 VwGO nicht vorliegen. • Für die Dauer eines Erteilungsverfahrens kann ausnahmsweise Abschiebungsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung gewährt werden; der Schutz ist aber in Anlehnung an § 81 AufenthG auf die Zeit bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde und gegebenenfalls gerichtliche Verlängerung beschränkt. • § 104a Abs.1 AufenthG verlangt hinreichende Deutschkenntnisse zur Sicherstellung der Integration; Ausnahmen nach Satz 5 sind restriktiv auszulegen und bedürfen glaubhafter Darlegung. • Allein altersbedingte oder bildungsbedingte Erschwernisse sind nur dann ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn hinreichend glaubhaft gemacht wird, dass Deutschkenntnisse wegen Krankheit, Behinderung oder hohem Alter tatsächlich nicht erlernbar sind. Die 50-jährige Antragstellerin begehrt einstweiligen Abschiebungsschutz im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG. Sie rügt, die geforderten hinreichenden mündlichen Deutschkenntnisse erfülle sie nicht, beruft sich auf Altersgründe, Analphabetismus und Schwerhörigkeit und legt eine ärztliche Bescheinigung vor. Die Ausländerbehörde hatte zuvor nicht vorläufig zuerkannt. Das Verwaltungsgericht verneinte den Anordnungsanspruch. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist allein die Gewährung vorläufigen Abschiebungsschutzes bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis. • Der Senat prüfte gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Begründungen und sah keinen Anlass zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. • Grundsatz: Für die Dauer eines Erteilungsverfahrens kann ausnahmsweise durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO Abschiebungsschutz gewährt werden, wenn sonst der effektive Rechtsschutz gefährdet wäre; dieser Rechtsschutz ist jedoch zeitlich in Anlehnung an § 81 AufenthG begrenzt und bedarf konkreter Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und -anspruch. • Die Verfassungsmäßigkeit der Anforderung hinreichender Deutschkenntnisse in §104a Abs.1 Satz1 Nr.2 AufenthG wird grundsätzlich bejaht; die Vorschrift verfolgt den legitimen Zweck der Integrationssicherung und sieht bereits in Satz 5 Ausnahmeregelungen vor. • Die Antragstellerin hat die für eine Ausnahme nach §104a Abs.1 Satz5 AufenthG erforderlichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht: Altersgründe allein genügen nicht ohne Nachweis, dass Erlernen der Sprache tatsächlich unmöglich ist. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung zur Schwerhörigkeit liefert keinen ausreichenden Nachweis, dass ein Hörgerät die Defizite nicht kompensieren könnte. • Analphabetismus ist kein in §104a Abs.1 Satz5 genanntes Ausnahmerkriterium und kann nur in besonderen Einzelfällen berücksichtigt werden; die Antragstellerin machte nicht geltend und glaubhaft, dass einfache Bemühungen zum Erwerb von Sprachkenntnissen unmöglich sind. • Mangels glaubhafter Darlegung der Voraussetzungen fehlt es an einem Anordnungsanspruch; das Verwaltungsgericht hat dies mit nicht entkräfteten, zutreffenden Gründen festgestellt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG und der ständigen Praxis des Senats. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf einstweiligen Abschiebungsschutz, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Deutschkenntnisanforderung nach §104a Abs.1 Satz5 AufenthG nicht glaubhaft gemacht wurden. Die vorgelegten Belege genügen nicht, um anzunehmen, dass alters- oder krankheitsbedingt das Erlernen der deutschen Sprache tatsächlich unmöglich ist, und Analphabetismus ist von der gesetzlichen Ausnahmeregelung nicht erfasst. Der Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung ist zeitlich begrenzt und nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde bzw. gegebenenfalls durch gerichtliche Anordnung verlängerbar; auch hierfür wurden die erforderlichen Anhaltspunkte nicht dargetan. Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung wurden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und der Senatspraxis getroffen.