Urteil
13 A 1570/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Entscheidung, in welchem Krankenhaus ein reduzierter Bedarf an Planbetten zu konzentrieren ist, hat die Planungsbehörde nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern zu treffen.
• Ein Verwaltungsakt, der eine solche Auswahlentscheidung trifft, muss nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend formell begründet sein; die Begründung darf nicht erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt werden mit heilender Wirkung (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW).
• Fehlt die erforderliche Begründung oder sind die maßgeblichen Ermessenserwägungen nicht dargelegt, ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Fehlende Begründung bei Auswahlentscheidung über Konzentration von HNO-Planbetten • Bei der Entscheidung, in welchem Krankenhaus ein reduzierter Bedarf an Planbetten zu konzentrieren ist, hat die Planungsbehörde nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern zu treffen. • Ein Verwaltungsakt, der eine solche Auswahlentscheidung trifft, muss nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend formell begründet sein; die Begründung darf nicht erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt werden mit heilender Wirkung (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW). • Fehlt die erforderliche Begründung oder sind die maßgeblichen Ermessenserwägungen nicht dargelegt, ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Die Klägerin betreibt das St. V. -Hospital X. mit einer HNO-Belegabteilung (9 Betten) und einer chirurgischen Abteilung (89 Betten). Im Rahmen regionaler Strukturverhandlungen und eines nicht zustande gekommenen Klinikverbunds führten Planungsvorschläge zur Konzentration der HNO-Versorgung am Standort des beigeladenen Städtischen Klinikums H. Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 5. Juli 2005 das St. V. -Hospital mit 0 HNO-Planbetten in den Krankenhausplan auf und wies dem beigeladenen Klinikum 10 HNO-Betten zu. Die Klägerin widersprach und klagte, weil sie die Herausnahme ihrer HNO-Abteilung aus dem Plan rügen wollte. Die Verwaltungsbehörde und das Ministerium beriefen sich auf bereits getroffene Strukturvorschläge und vermeintliches Einvernehmen; das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung auf, soweit HNO-Betten gestrichen wurden. Der Senat bestätigte die Klagebegründetheit und führte aus, die Auswahlentscheidung sei nicht hinreichend begründet. • Anwendbare Normen: § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (Auswahlentscheidung bei Bettenzuweisung), § 16 KHG NRW (Planungsgrundlage), § 39 VwVfG NRW (Begründungspflicht), § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW (Nachholung der Begründung), § 114 Satz 2 VwGO (Prozessrechtliche Ergänzungsmöglichkeiten) • Ermessen und Auswahlpflicht: Bei Überversorgung kann die Planungsbehörde Betten reduzieren oder Versorgung bei einem Krankenhaus konzentrieren; hierbei ist eine Auswahlentscheidung zwischen betroffenen Kliniken erforderlich und auf sachlich vertretbare Erwägungen zu stützen. • Formale Begründungspflicht: Die getroffenen Feststellungsbescheide enthielten keine hinreichende formelle Begründung der Auswahlentscheidung; die maßgeblichen Ermessenserwägungen wurden nicht dargelegt. • Unzulässigkeit nachträglicher Heilung: Eine nachträgliche Ergänzung der Begründung mit heilender Wirkung war nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 45 VwVfG NRW ausgeschlossen; prozessrechtliche Verweisungen auf § 114 VwGO ändern diese zeitliche Grenze nicht. • Fehlende substanzielle Darstellung: Auch materiell konnten den Akten keine tragfähigen Gründe entnommen werden, die erklärten, warum die HNO-Betten beim beigeladenen Klinikum statt bei der Klägerin auszuweisen seien. • Rechtsfolgen: Mangels ausreichender Begründung ist der Verwaltungsakt rechtswidrig und aufzuheben; die Behörde hätte eine eigenständige, nachvollziehbare Auswahlentscheidung treffen und diese formgerecht begründen müssen. Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen werden zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2006 ist hinsichtlich der Nichtausweisung von HNO-Planbetten rechtswidrig und wurde zu Recht aufgehoben, weil die erforderlichen Ermessenserwägungen und die formelle Begründung nach § 39 VwVfG NRW fehlten. Eine nachträgliche Heilung der Begründung war nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW nicht mehr möglich; prozessrechtliche Ergänzungen nach § 114 VwGO ändern daran nichts. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; die Revision wird nicht zugelassen. Die Behörde muss nun über die Ausweisung der HNO-Betten neu, eigenverantwortlich und nachvollziehbar entscheiden und dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Auswahlentscheidung beachten.