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Beschluss

6 B 1308/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine auf Runderlass beruhende Beschränkung von Stellenausschreibungen für Laufbahnwechsler auf zwei Termine pro Jahr ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. • Das Ziel, Unterrichtsversorgung rechtzeitig zum Schuljahres- bzw. Halbjahresbeginn sicherzustellen, rechtfertigt organisatorische Beschränkungen bei Ausschreibungen. • Die Bereitschaft zur vorübergehenden Rückabordnung an die abgebende Schule begründet keinen Anspruch auf einen vorgezogenen Laufbahnwechsel. • Ein Anspruch auf Durchführung des Laufbahnwechsels an einer konkret gewünschten Schule besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Beschränkung von Laufbahnwechsel-Ausschreibungen auf zwei Termine mit Art.33 Abs.2 GG vereinbar • Eine auf Runderlass beruhende Beschränkung von Stellenausschreibungen für Laufbahnwechsler auf zwei Termine pro Jahr ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. • Das Ziel, Unterrichtsversorgung rechtzeitig zum Schuljahres- bzw. Halbjahresbeginn sicherzustellen, rechtfertigt organisatorische Beschränkungen bei Ausschreibungen. • Die Bereitschaft zur vorübergehenden Rückabordnung an die abgebende Schule begründet keinen Anspruch auf einen vorgezogenen Laufbahnwechsel. • Ein Anspruch auf Durchführung des Laufbahnwechsels an einer konkret gewünschten Schule besteht nicht. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Regelung des Schulministeriums NRW, die Laufbahnwechslern nur zwei Ausschreibungstermine pro Jahr zuweist (Februar/März für Versetzung zum 1.8. und August/September für Versetzung zum 1.2.). Sie rügte dadurch eine Behinderung ihres beruflichen Fortkommens, weil dadurch Bewerbungen auf Stellen zu weiteren Terminen ausgeschlossen sind. Die Verwaltung begründete die Regelung mit dem Ziel, die durch Laufbahnwechsel frei werdenden Stellen rechtzeitig in den regulären Auswahlverfahren mit Einstellungsbewerbern zu besetzen und so die Unterrichtsversorgung sicherzustellen. Die Antragstellerin bot an, sich zur Sicherung der Unterrichtsversorgung bis zur Nachbesetzung rückabordnen zu lassen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Beschwerde war beim Oberverwaltungsgericht erfolglos. • Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet; es bestand kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §123 Abs.1 VwGO. • Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Beschränkung auf die beiden Termine mit dem Prinzip der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG) vereinbar, weil sie eine sachgerechte Abwägung zwischen dem Fortkommen der Beamten und der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung darstellt. • Die Regelung zielt darauf ab, frei werdende Stellen durch nachfolgende Ausschreibungen rechtzeitig zu besetzen; eine Nachbesetzung unmittelbar an der abgebenden Schule würde bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens zu personellen Lücken führen. • Das dienstherrliche Organisationsermessen wird durch die Beschränkung nicht überschritten; organisatorischer Aufwand und zeitliche Abfolge rechtfertigen die Begrenzung auf vier Ausschreibungstermine jährlich. • Die angebotene Rückabordnung der Antragstellerin ist nicht geeignet, das Ziel der Sicherung der Unterrichtsversorgung an den aufnehmenden Schulen zu gewährleisten und begründet daher keinen Anspruch. • Das durch Art.33 Abs.2 GG geschützte Interesse an beruflichem Fortkommen wird durch die Terminbeschränkung nicht verletzt; ein Anspruch auf Durchführung des Laufbahnwechsels an einer bestimmten Schule besteht nicht. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§53 Abs.3 Nr.1,52 Abs.2 GKG unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters der Entscheidung. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rüge, die Beschränkung von Laufbahnwechsel-Ausschreibungen auf die festgelegten Termine verletze Art.33 Abs.2 GG oder verletze ihr berufliches Fortkommen, war unbegründet, weil die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, die Unterrichtsversorgung rechtzeitig sicherzustellen und das dienstherrliche Organisationsermessen nicht überschritten wurde. Die Bereitschaft zur vorübergehenden Rückabordnung und die Behauptung, bestimmte organisatorische Nachteile stünden in keinem Verhältnis zur Behinderung des beruflichen Fortkommens, führen nicht zu einem Recht auf vorgezogenen Laufbahnwechsel oder auf einen bestimmten Einsatzort. Streitwert und Kosten wurden dem Beschluss entsprechend festgesetzt und zu Lasten der Antragstellerin bestimmt.