Beschluss
16 A 59/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen.
• Ein Anwärter auf eine Fahrerlaubnis ist ungeeignet, wenn medizinisch-psychologisch festgestellt wird, dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert und den Drogenkonsum nicht hinreichend kontrollieren kann (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG; Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV).
• Feststellungen eines in einem parallelen Verfahren erstellten medizinisch-psychologischen Gutachtens können herangezogen werden, um die ungeeignetecht des Antragstellers zu begründen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt wegen ungeeigneter Fahrerlaubnisbewerber • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen. • Ein Anwärter auf eine Fahrerlaubnis ist ungeeignet, wenn medizinisch-psychologisch festgestellt wird, dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert und den Drogenkonsum nicht hinreichend kontrollieren kann (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG; Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV). • Feststellungen eines in einem parallelen Verfahren erstellten medizinisch-psychologischen Gutachtens können herangezogen werden, um die ungeeignetecht des Antragstellers zu begründen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem ihm die beantragte Fahrerlaubnis versagt wurde. Im Verfahren wurde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. Dieses Gutachten stellt fest, dass der Kläger zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert und seinen Drogenkonsum nicht hinreichend kontrollieren kann. Vorliegend ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zu prüfen. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung erfolgte im Einvernehmen der Beteiligten durch den Berichterstatter. Streitwert und Kosten des Zulassungsverfahrens wurden festgesetzt. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis hat. • Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist ungeeignet, wer dauerhaft oder wiederholt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steht; die einschlägigen Kriterien sind in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt. • Das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten, das im parallelen Verfahren (16 A 58/08) erstellt wurde, bestätigt gelegentlichen Cannabisgebrauch und mangelnde Kontrollfähigkeit des Drogenkonsums und begründet damit die fehlende Eignung. • Die konkreten Begründungen zu den Feststellungen sind sinngemäß dem Senatsbeschluss im Verfahren 16 A 58/08 zu entnehmen; aufgrund dieser Feststellungen fehlt die rechtlich erforderliche Eignung zur Fahrerlaubniserteilung. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 47, 52 GKG. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass der Kläger aufgrund zumindest gelegentlichen Cannabisgebrauchs und fehlender Kontrolle über seinen Drogenkonsum als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG angesehen wird. Die Feststellungen stützen sich auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten aus dem parallelen Verfahren, dessen Ausführungen sinngemäß übernommen wurden. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.