Beschluss
11 D 40/08.AK
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemeinsamer Klage mehrerer Kläger führt die Rücknahme der Klage eines Klägers nicht zur Ermäßigung der Gebühr von Faktor 4,0 auf 2,0 nach Nr. 5112 auf Nr. 5113 KV-GKG, wenn das gesamte Verfahren nicht beendet ist.
• Die Gebührenermäßigung nach Nr. 5113 KV-GKG setzt eine Beendigung des gesamten Verfahrens voraus; bei Klägermehrheit müssen alle Kläger die Ermäßigungstatbestände erfüllen.
• Die Vergabe eines neuen Aktenzeichens aus verfahrenstechnischen Gründen ändert nicht die rechtliche Bewertung der Verfahrensbeendigung im Sinne des Kostenverzeichnisses.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenermäßigung bei Teilrücknahme in Mehrklägerverfahren • Bei gemeinsamer Klage mehrerer Kläger führt die Rücknahme der Klage eines Klägers nicht zur Ermäßigung der Gebühr von Faktor 4,0 auf 2,0 nach Nr. 5112 auf Nr. 5113 KV-GKG, wenn das gesamte Verfahren nicht beendet ist. • Die Gebührenermäßigung nach Nr. 5113 KV-GKG setzt eine Beendigung des gesamten Verfahrens voraus; bei Klägermehrheit müssen alle Kläger die Ermäßigungstatbestände erfüllen. • Die Vergabe eines neuen Aktenzeichens aus verfahrenstechnischen Gründen ändert nicht die rechtliche Bewertung der Verfahrensbeendigung im Sinne des Kostenverzeichnisses. Die Klägerin war gemeinsam mit einer weiteren Klägerin Partei in einem Verwaltungsverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss (Aktenzeichen 11 D 31/08.AK). Sie nahm ihre Klage zurück; das Gericht trennte das Verfahren und setzte das nun unter dem Aktenzeichen 11 D 40/08.AK fort. Die Klägerin verlangte, wegen ihrer Klagerücknahme die Gerichtskosten von dem höheren Faktor 4,0 (Nr. 5112 KV-GKG) auf den niedrigeren Faktor 2,0 (Nr. 5113 KV-GKG) zu vermindern. Sie wandte ein, es handele sich um eine subjektive Klagehäufung, sodass das Verhalten der Mitklägerin ihr nicht zugerechnet werden dürfe. Das Gericht traf einen Einstellungsbeschluss mit der Folgenregelung des § 155 Abs. 2 VwGO und lehnte die beantragte Gebührenermäßigung ab. • Anwendbare Normen: Nr. 5112, Nr. 5113 KV-GKG, § 66 GKG, § 155 Abs. 2 VwGO. • Auslegung Nr. 5113 KV-GKG: Die Ermäßigung von Faktor 4,0 auf 2,0 gilt nur, wenn die Zurücknahme zur Beendigung des gesamten Verfahrens geführt hat; bei mehreren Klägern ist Voraussetzung, dass alle Kläger die Ermäßigungstatbestände erfüllen. • Die Klagerücknahme der einen Klägerin erfolgte in dem ursprünglichen gemeinsamen Verfahren (11 D 31/08.AK) zu einem Zeitpunkt, in dem dieses Verfahren insgesamt noch andauerte; die bloße Vergabe eines neuen Aktenzeichens (11 D 40/08.AK) aus verfahrenstechnischen Gründen ändert nichts an der Fortdauer des Verfahrens. • Zweck der Gebührenermäßigung: Sie will Entlastung bei Verfahrensbeendigung gewähren; diese Zwecke würden entfallen, wenn bei Mehrklägerverfahren die Beendigung bereits dann anerkannt würde, wenn nur ein Kläger einen Ermäßigungstatbestand erfüllt. • Degressive Wirkung bereits berücksichtigt: Die Klägerin profitiert bereits von der Degression, weil ihr nur anteilig Kosten nach dem addierten Streitwert berechnet wurden (5/10 der Kosten statt Kosten eines Einzelstreitwerts). Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Gebühr bleibt mit dem Satz 4,0 nach Nr. 5112 KV-GKG bemessen, weil die Klagerücknahme nicht zur Beendigung des gesamten Verfahrens geführt hat; bei Klägermehrheit müssen alle Kläger die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach Nr. 5113 erfüllen. Ein neues Aktenzeichen ändert diese rechtliche Beurteilung nicht. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.