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Beschluss

16 A 1200/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach einer im Aufnahmemitgliedstaat zuvor erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis erworbene EU-Fahrerlaubnis darf die Anerkennung inländischer Behörden versagt werden, wenn aus dem ausländischen Führerschein oder anderen unbestreitbaren Informationen hervorgeht, dass die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG). • Nationale Vorschriften über Entziehung oder Aberkennung ausländischer Fahrerlaubnisse bleiben anwendbar und können zur Verweigerung der Anerkennung führen; dabei kann die Behörde bei nicht vorgelegtem medizinisch-psychologischem Gutachten gemäß § 46 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV die Nichteignung annehmen. • Ein erstinstanzliches nationales Gericht ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, dem EuGH Fragen im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen; eine Unterlassung verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur, wenn eine Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV besteht.
Entscheidungsgründe
Aberkennung der Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnis bei fehlendem Wohnsitznachweis • Eine nach einer im Aufnahmemitgliedstaat zuvor erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis erworbene EU-Fahrerlaubnis darf die Anerkennung inländischer Behörden versagt werden, wenn aus dem ausländischen Führerschein oder anderen unbestreitbaren Informationen hervorgeht, dass die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG). • Nationale Vorschriften über Entziehung oder Aberkennung ausländischer Fahrerlaubnisse bleiben anwendbar und können zur Verweigerung der Anerkennung führen; dabei kann die Behörde bei nicht vorgelegtem medizinisch-psychologischem Gutachten gemäß § 46 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV die Nichteignung annehmen. • Ein erstinstanzliches nationales Gericht ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, dem EuGH Fragen im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen; eine Unterlassung verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur, wenn eine Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV besteht. Der Kläger hatte in Deutschland wegen zweimaliger Trunkenheitsfahrten die Fahrerlaubnis entzogen bekommen; die Sperrfrist endete 2005. Kurz nach Ablauf legte er bei einer Kontrolle eine im März 2005 in der Tschechischen Republik ausgestellte EU-Fahrerlaubnis vor, in der jedoch ein Wohnsitz außerhalb der Tschechischen Republik eingetragen war. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger wegen der früheren Trunkenheitsfälle zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf; der Kläger legte es nicht vor. Daraufhin erkannte die Behörde dem Kläger das Recht ab, die tschechische Fahrerlaubnis im Inland zu benutzen, und forderte die Vorlage des Führerscheins. Widerspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos; er rügte unter anderem unzulässige Nichtvorlage an den EuGH und fehlenden Ermessensspielraum der Behörde. • Rechtsgrundlagen für die Aberkennung sind § 3 Abs.1 S.1-2 StVG und § 46 Abs.1, Abs.5 S.2 FeV; bei Inhabern ausländischer Lizenzen wirkt eine Entziehung als Aberkennung der Anerkennung im Inland. • Die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften (Art.1 Abs.2, Art.8 Abs.2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG) stehen der Anwendung nationaler Entziehungsregeln nicht entgegen; der EuGH erlaubt die Verweigerung der Anerkennung, wenn unbestreitbare Informationen zeigen, dass die Wohnsitzvoraussetzung bei Ausstellung nicht erfüllt war. • Im vorliegenden Fall ergaben die Angaben im tschechischen Führerschein, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht in der Tschechischen Republik wohnhaft war; daher war die Aberkennung zulässig. • Die Behörde durfte zudem wegen Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 Abs.4 i.V.m. § 11 Abs.8 FeV aus der Weigerung auf Nichteignung schließen, weil die Anordnung formell und materiell rechtmäßig war (Frühere Trunkenheitsfahrt mit BAK über 1,6 Promille rechtfertigt Gutachtenpflicht). • Ein Ermessen der Behörde bestand nicht im Hinblick auf die Richtlinie; Art.8 Abs.2 und 4 Richtlinie 91/439/EWG gibt den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Anwendung nationaler Maßnahmen zur Verweigerung der Anerkennung. • Als erstinstanzliches Gericht bestand keine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH nach Art.234 Abs.3 EGV; ein Verstoß gegen Art.101 GG liegt nicht vor. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die angefochtene Ordnungsverfügung vom 20.02.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 13.02.2007 sind rechtmäßig. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Aberkennung der Anerkennung der in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis war gerechtfertigt, weil aus dem Führerschein hervorging, dass die Wohnsitzvoraussetzung bei Ausstellung nicht erfüllt war und der Kläger das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt hat. Eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof bestand nicht, sodass verfassungsrechtliche Rügen des Klägers nicht durchschlagen. Die Revision wurde nicht zugelassen.