Beschluss
5 B 613/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung hinsichtlich einer Untersagung der Hundehaltung bzw. einer generellen Maulkorbpflicht hat keinen Erfolg.
• Ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten nach dem Landeshundegesetz NRW ist nur gegeben, wenn die einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen (gefährlicher Hund, schwerwiegende oder wiederholte Verstöße oder bereits eingetretene Gefahr für drittschützende Rechtsgüter) glaubhaft gemacht sind.
• Das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gehört nicht zu den durch die allgemeinen Vorschriften des LHundG geschützten Rechtsgütern; daher begründen reine Beeinträchtigungen hiervon keinen Anspruch des Dritten auf behördliches Einschreiten.
• Bei summarischer Prüfung ist die Entscheidung der Behörde, statt weitergehender Maßnahmen nur Anlein- bzw. Maulkorbpflichten anzuordnen, nicht ermessensfehlerhaft, wenn fachliche Feststellungen (z. B. Amtstierarzt) das rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf ordnungsbehördliche Untersagung der Hundehaltung oder Maulkorbpflicht nach LHundG NRW • Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung hinsichtlich einer Untersagung der Hundehaltung bzw. einer generellen Maulkorbpflicht hat keinen Erfolg. • Ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten nach dem Landeshundegesetz NRW ist nur gegeben, wenn die einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen (gefährlicher Hund, schwerwiegende oder wiederholte Verstöße oder bereits eingetretene Gefahr für drittschützende Rechtsgüter) glaubhaft gemacht sind. • Das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gehört nicht zu den durch die allgemeinen Vorschriften des LHundG geschützten Rechtsgütern; daher begründen reine Beeinträchtigungen hiervon keinen Anspruch des Dritten auf behördliches Einschreiten. • Bei summarischer Prüfung ist die Entscheidung der Behörde, statt weitergehender Maßnahmen nur Anlein- bzw. Maulkorbpflichten anzuordnen, nicht ermessensfehlerhaft, wenn fachliche Feststellungen (z. B. Amtstierarzt) das rechtfertigen. Der Antragsteller begehrte im Wege einstweiliger Anordnung, die Behörde zu verpflichten, den Beigeladenen die Haltung ihrer zwei Hunde zu untersagen oder hilfsweise eine generelle Maulkorbpflicht anzuordnen. Ein Hund war zwischenzeitlich nicht mehr in Haltung. Anlass waren Beißvorfälle und wiederholtes Bellen an einem Gartenzaun sowie Zweifel an der Leinenführung der Hunde der Beigeladenen. Die Behörde hatte lediglich eine generelle Anleinpflicht und eine Maulkorbpflicht für einen der Hunde angeordnet; der Amtstierarzt hatte Verhaltensprüfungen durchgeführt und die Hunde nicht als bissig bezeichnet. Das Verwaltungsgericht lehnte die einstweilige Anordnung ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. • Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen der Hunde, weil dieser nicht mehr gehalten wird. • Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtungsgrundlage, die die Behörde gegenüber dem Antragsgegner verpflichtet, in dessen Interesse ein Verbot der Hundehaltung oder eine Maulkorbpflicht gegenüber den Beigeladenen anzuordnen (§§ 123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO nicht erfüllt). • Kein Anspruch nach §12 Abs.2 Satz1 LHundG NRW, weil der Hund nicht als gefährlich i.S.d. §3 Abs.2 bzw. §10 Abs.1 LHundG anzusehen ist; keine Anhaltspunkte für ausgeprägten Phänotyp einer als gefährlich vermuteten Rasse; Feststellungen des Amtstierarztes stützen die Angaben zur Kreuzung. • Kein Anspruch nach §12 Abs.2 Satz2 LHundG NRW, da nicht glaubhaft gemacht wurde, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen drittschützende Vorschriften oder Anordnungen vorliegen; die in §11 Abs.2 genannten Haltungsvoraussetzungen sind nicht drittschützend. • Keine drittschützende Rechtsgutsbetroffenheit durch allgemeine Pflichten nach §2 Abs.1 LHundG NRW; das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist nicht durch diese Normen geschützt, sodass behauptete Beeinträchtigungen keinen Eingriffsanspruch begründen. • Für ein Einschreiten nach §12 Abs.1 LHundG NRW fehlt die Glaubhaftmachung einer bereits eingetretenen Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut und eine Reduzierung des Ermessens der Behörde hin zu einer konkreten Maßnahme wie Untersagung der Haltung. • Summarische Prüfung der Ermessensentscheidung: Die Behörde und der Amtstierarzt haben nachvollziehbar festgestellt, dass neben Anleinpflicht keine weitergehenden Maßnahmen erforderlich sind, solange keine erneuten ernsten Vorfälle eintreten. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten nach dem Landeshundegesetz NRW (Gefährlichkeit des Hundes, glaubhaft gemachte schwerwiegende oder wiederholte Verstöße oder bereits eingetretene Gefahr für drittschützende Rechtsgüter) sind nicht erfüllt. Die fachlichen Feststellungen des Amtstierarztes stützen die Entscheidung der Behörde, auf eine generelle Untersagung zu verzichten und stattdessen nur Anleinpflicht anzuordnen; daher lag kein Ermessenfehler vor.