Beschluss
20 B 1057/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Nutzung von Waldwegen im Rahmen organisierter Veranstaltungen gelten die Betretens- und Befahrensrechte des LFoG nicht in gleicher Weise wie für individuelle Erholungssuchende.
• § 2 Abs. 1 und Abs. 2 LFoG gewähren nur individuellen, höchstpersönlichen Zugang; organisierte Veranstaltungen überschreiten regelmäßig diese "Jedermann"-Nutzung.
• Eine Anordnung gegenüber dem Waldeigentümer, Stör- und Sperrmaßnahmen für eine geplante Veranstaltung zu unterlassen, setzt darlegbare besondere Voraussetzungen und einen hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus.
• Die Anzeige einer Veranstaltung nach § 2 Abs. 4 LFoG ersetzt nicht die Zustimmung der Waldeigentümer und begründet keine durchsetzbaren Rechte der Veranstalter gegenüber diesen.
• Wenn der Veranstalter trotz Kenntnis der ablehnenden Haltung der Eigentümer auf Durchführung ohne verbindliche Zusicherung setzt, trägt er das hierfür verantwortliche Risiko.
Entscheidungsgründe
Organisierte Veranstaltungen im Wald: keine Durchsetzung individueller Betretensrechte gegen Eigentümer • Für die Nutzung von Waldwegen im Rahmen organisierter Veranstaltungen gelten die Betretens- und Befahrensrechte des LFoG nicht in gleicher Weise wie für individuelle Erholungssuchende. • § 2 Abs. 1 und Abs. 2 LFoG gewähren nur individuellen, höchstpersönlichen Zugang; organisierte Veranstaltungen überschreiten regelmäßig diese "Jedermann"-Nutzung. • Eine Anordnung gegenüber dem Waldeigentümer, Stör- und Sperrmaßnahmen für eine geplante Veranstaltung zu unterlassen, setzt darlegbare besondere Voraussetzungen und einen hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus. • Die Anzeige einer Veranstaltung nach § 2 Abs. 4 LFoG ersetzt nicht die Zustimmung der Waldeigentümer und begründet keine durchsetzbaren Rechte der Veranstalter gegenüber diesen. • Wenn der Veranstalter trotz Kenntnis der ablehnenden Haltung der Eigentümer auf Durchführung ohne verbindliche Zusicherung setzt, trägt er das hierfür verantwortliche Risiko. Die Antragstellerin organisiert das P-Weg-Marathonwochenende mit mehreren Mountainbike-Strecken, darunter ein 85-km-Kurs und ein streitiger Streckenabschnitt von 6,3 km über Wege der Antragsgegnerin (Waldbesitzerin). Die Antragsgegnerin und benachbarte Eigentümer signalisierten Ablehnung gegenüber der Nutzung ihrer Waldwege; die Forstbehörde hatte wiederholt darauf hingewiesen, dass für organisierte Veranstaltungen die Zustimmung der Eigentümer erforderlich bleibt. Die Antragstellerin meldete die Veranstaltung nach § 2 Abs. 4 LFoG an und erhielt eine behördliche Zustimmung, die jedoch vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt wurde. Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz, der Antragsgegnerin zu untersagen, Stör- oder Sperrmaßnahmen während des Veranstaltungswochenendes vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; die Beschwerde der Antragstellerin beim Oberverwaltungsgericht richtet sich gegen diese Entscheidung. • Beschränkung der Überprüfung auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO; diese reichen nicht aus, um den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern. • Zur Anordnung bedarf es besonderer Voraussetzungen und eines hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs; die Antragstellerin hat weder begründet, warum alternative Streckenführungen unzumutbar sind, noch konkrete Schadensersatzrisiken plausibel dargelegt. • Rechtsfragen: § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LFoG gewähren individuelles Betretens- und Befahrensrecht nur natürlichen Personen; organisierte Veranstaltungen überschreiten die "Jedermann"-Nutzung und begründen keine subjektiven Durchsetzungsrechte des Veranstalters gegenüber dem Eigentümer. • Die Anzeige nach § 2 Abs. 4 LFoG verpflichtet die Forstbehörde zu Prüfung und ggf. Anordnungen zum Schutz des Waldes, ersetzt aber nicht die Zustimmung der Eigentümer; behördliche Zustimmung kann unter Vorbehalt der Rechte Dritter stehen. • Die Antragstellerin war seit August 2007 über die ablehnende Haltung der Eigentümer informiert; das von ihr eingegangene Risiko, ohne verbindliche Eigentümerzustimmung Planungen vorzunehmen, rechtfertigt keinen Eilrechtsschutz. • Systematische Auslegung: Zweck und Regelungsstruktur des § 2 LFoG zeigen, dass organisierte Sportveranstaltungen wegen ihres Organisationsgrades und der möglichen Ausschließung anderer Waldbesucher einer gesonderten Eigentümerzustimmung bedürfen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 52, 53 GKG; die Beschwerde ist kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Ablehnung des Eilantrags. Die Antragstellerin konnte nicht schlüssig darlegen, dass alternative Streckenführungen unzumutbar sind oder dass ihr durch Sperrmaßnahmen der Antragsgegnerin ein solcher Schaden droht, der einen sofortigen Unterlassungsanspruch rechtfertigen würde. Rechtlich besteht kein durchsetzbares subjektives Recht der Veranstalterin aus § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 LFoG gegenüber Waldeigentümern für die Durchführung einer organisierten Veranstaltung; die Anzeige nach § 2 Abs. 4 LFoG ersetzt nicht die erforderliche Zustimmung der Eigentümer. Da die Antragstellerin die ablehnende Haltung der Eigentümer kannte und dennoch ohne verbindliche Zusagen disposiert hat, trägt sie das Risiko der Nichtdurchführung einzelner Streckenabschnitte; deshalb besteht kein Anspruch auf einstweiligen Schutz. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.