Beschluss
6 B 1090/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schulträger darf nicht durch Verweigerung der Zustimmung nach § 61 Abs. 4 S.4 SchulG einen vom Dienstherrn nach dem Prinzip der Bestenauslese ausgewählten Bewerber vom Besetzungsverfahren ausschließen.
• Die Personalhoheit des Landes und das Prinzip der Bestenauslese nach Art.33 Abs.2 GG und § 7 Abs.1 LBG begründen eine materielle Verantwortung der Landesregierung für Auswahlentscheidungen bei Schulleiterstellen.
• Wird das Votum des Schulträgers gegenüber der Schulaufsichtsbehörde wirksam, ist es nur verbindlich, soweit das Prinzip der Bestenauslese gewahrt bleibt; andernfalls verletzt der Ausschluss den Anspruch des Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Auswahl von Schulleitern: Schulträgerzustimmung darf Bestenauslese nicht aushebeln • Ein Schulträger darf nicht durch Verweigerung der Zustimmung nach § 61 Abs. 4 S.4 SchulG einen vom Dienstherrn nach dem Prinzip der Bestenauslese ausgewählten Bewerber vom Besetzungsverfahren ausschließen. • Die Personalhoheit des Landes und das Prinzip der Bestenauslese nach Art.33 Abs.2 GG und § 7 Abs.1 LBG begründen eine materielle Verantwortung der Landesregierung für Auswahlentscheidungen bei Schulleiterstellen. • Wird das Votum des Schulträgers gegenüber der Schulaufsichtsbehörde wirksam, ist es nur verbindlich, soweit das Prinzip der Bestenauslese gewahrt bleibt; andernfalls verletzt der Ausschluss den Anspruch des Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Antragsteller bewarb sich um die Schulleiterstelle am Gymnasium A. in K. Die Schulaufsichtsbehörde wählte den Antragsteller nach Kriterien der Bestenauslese aus; der Beigeladene erhielt schlechtere dienstliche Beurteilungen. Der Schulträger verweigerte jedoch seine Zustimmung nach § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG, wodurch der Antragsteller vom Verfahren ausgeschlossen werden sollte. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen diesen Ausschluss. Das Verwaltungsgericht bejahte den Anordnungsanspruch; der Antragsgegner legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Materielle Personalhoheit des Landes: Nach Art.58 Verf NRW und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung hat die Landesregierung nicht nur formelles, sondern auch materielles Ernennungsrecht, das die Verantwortung für die Auswahl der Beamten umfasst. • Prinzip der Bestenauslese: Art.33 Abs.2 GG und § 7 Abs.1 LBG verlangen, dass Stellenbesetzungen nach Leistung und Eignung erfolgen; der Dienstherr muss sicherstellen, dass dieses Prinzip gewahrt bleibt. • Unzulässiger Ausschluss durch Schulträgervotum: Der Ausschluss eines nach Bestenauslese ausgewählten Bewerbers allein aufgrund der Verweigerung des Schulträgers widerspricht der Personalhoheit des Landes und darf nicht dazu führen, dass die Bestenauslese ausgehebelt wird. • Rolle des Schulträgers und Selbstverwaltung: Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden umfasst Aufgaben der Schulträgerschaft, nicht jedoch die hoheitliche Personalentscheidung über Beamte; demokratische Legitimation des Rats reicht insofern nicht weiter. • Verfassungs- und verfahrensrechtliche Auslegung von § 61 Abs.4 S.4 SchulG: Die Vorschrift kann verfassungskonform dahin auszulegen sein, dass die Zustimmung des Schulträgers nur dann bindend ist, wenn die Bestenauslese gewahrt bleibt; im vorliegenden Eilverfahren genügt dies aber nicht zur Rechtfertigung des Ausschlusses. • Eignungsbewertung: Dienstliche Beurteilungen haben bei Beförderungsentscheidungen vorrangige Bedeutung; ein Mitbewerber müsste einen konkreten besonderen Eignungsvorsprung für die Ausnahme nachweisen, was hier nicht erfolgt ist. • Ermessensfehler: Das Votum des Schulträgers kann nicht die Einschätzung der Schulaufsichtsbehörde über die Überlegenheit des Antragstellers beseitigen; der Ausschluss verletzt daher den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsteller nicht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden durfte. Begründet wird dies mit der Personalhoheit des Landes und dem Gebot der Bestenauslese, die durch ein alleiniges Veto des Schulträgers nicht unterlaufen werden dürfen. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 61 Abs.4 S.4 SchulG lässt zwar die Bindung an die Zustimmungsverweigerung nur zu, soweit die Bestenauslese gewahrt bleibt, doch liegen hier entsprechende Gründe nicht vor. Der Antragsteller ist nach dienstlichen Beurteilungen besser geeignet; für eine Ausnahme, die den Beigeladenen bevorzugen würde, sind keine besonderen Eignungsvorsprünge ersichtlich. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.