Beschluss
13 A 2146/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) hat nur eine beratende Funktion; die Entscheidung über die wissenschaftliche Anerkennung psychotherapeutischer Verfahren trifft die zuständige Landesbehörde (§ 11 PsychThG).
• Der Begriff "wissenschaftlich anerkanntes psychotherapeutisches Verfahren" im PsychThG ist auszulegen; ein strenger Wirksamkeitsnachweis durch Studien ist nicht alleiniges Anerkennungskriterium.
• Gerichte unterliegen bei der Auslegung des Wissenschaftlichkeitsmerkmals voller Überprüfung; der Behördenentscheid ist nicht bindend, wenn er sich ausschließlich auf ein WBP-Gutachten stützt.
• Die Systemische Therapie/Familientherapie überschreitet nicht ohne Weiteres die Grenze zur Scharlatanerie; eine pauschale Verweigerung einer Ausbildungsanerkennung ist daher nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
WBP nur beraten, kein ausschließlicher Wirksamkeitsnachweis für Anerkennung • Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) hat nur eine beratende Funktion; die Entscheidung über die wissenschaftliche Anerkennung psychotherapeutischer Verfahren trifft die zuständige Landesbehörde (§ 11 PsychThG). • Der Begriff "wissenschaftlich anerkanntes psychotherapeutisches Verfahren" im PsychThG ist auszulegen; ein strenger Wirksamkeitsnachweis durch Studien ist nicht alleiniges Anerkennungskriterium. • Gerichte unterliegen bei der Auslegung des Wissenschaftlichkeitsmerkmals voller Überprüfung; der Behördenentscheid ist nicht bindend, wenn er sich ausschließlich auf ein WBP-Gutachten stützt. • Die Systemische Therapie/Familientherapie überschreitet nicht ohne Weiteres die Grenze zur Scharlatanerie; eine pauschale Verweigerung einer Ausbildungsanerkennung ist daher nicht gerechtfertigt. Die Klägerin beantragte 2003 beim Landesprüfungsamt die Anerkennung ihrer Einrichtung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie. Die Bezirksregierung als zuständige Behörde lehnte ab mit der Begründung, das Vertiefungsgebiet sei nicht als wissenschaftlich anerkanntes Verfahren anerkannt; sie stützte sich hierbei auf ein WBP-Gutachten von 1999. Die Klägerin erhob Klage und wandte ein, der WBP habe keine Entscheidungsbefugnis und ein Wirksamkeitsnachweis dürfe nicht als alleiniger Maßstab verlangt werden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit statt, hob die Bescheide auf und verpflichtete die Behörde zur Neubegutachtung unter Beachtung der Gerichtsauffassung. Die Behörde (Beklagte) legte Berufung ein, die das OVG zurückwies. • Rechtslage: Nach § 1 Abs. 3, § 6, § 8 und § 11 PsychThG ist für die Anerkennung von Ausbildungsstätten maßgeblich, dass es sich um ein "wissenschaftlich anerkanntes psychotherapeutisches Verfahren" handelt; § 11 regelt die Einholung von Gutachten des WBP in Zweifelsfällen. • Auslegung des Begriffs: Der Gesetzeszweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs "wissenschaftlich anerkannt", um Weiterentwicklungen nicht zu behindern; eine ausschließliche Bindung an einen durch Studien belegten Wirksamkeitsnachweis ist nicht geboten. Indizien wie fachliche Diskussion, Verbreitung in Lehre und Praxis sowie wissenschaftlich vertretbare Begründbarkeit können Anerkennung stützen. • Funktion des WBP: § 11 PsychThG weist dem WBP eine Beratungs- und Gutachterfunktion zu, nicht jedoch eine bindende Entscheidungsbefugnis; die zuständige Landesbehörde bleibt entscheidungsbefugt. • Gerichtliche Prüfungsbefugnis: Der unbestimmte Rechtsbegriff unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung; der Behörde kann nicht ein weiter, nahezu unüberprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt werden. • Anwendung auf den Fall: Die Beklagte konnte den Antrag nicht allein mit Verweis auf das WBP-Gutachten von 1999 und das Fehlen eines Wirksamkeitsnachweises ablehnen. Die Systemische Therapie/Familientherapie weist hinreichende Anhaltspunkte wissenschaftlicher Plausibilität und fachlicher Resonanz auf und erfüllt nicht die Schwelle zur Scharlatanerie. • Verfahrensrecht: Ein Zweifelsfall zur Einholung einer WBP-Stellungnahme lag vor; die Behörde durfte das Gutachten einholen, konnte sich aber nicht daran gebunden erklären. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben und die Beklagte zu einer erneuten Entscheidung über den Anerkennungsantrag der Klägerin zu verpflichten, wobei die Behörde die im Urteil entwickelten Maßstäbe zu beachten hat. Die Entscheidung betont, dass der WBP lediglich beratend wirkt und die Behörde nicht allein aufgrund eines fehlenden durch Studien belegten Wirksamkeitsnachweises die Anerkennung vollständig versagen darf. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.