Beschluss
13 A 2916/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124a VwGO bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nur, wenn gewichtige Gesichtspunkte gegen deren Ergebnis sprechen.
• Nach §19 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §19 Abs.3 S.1 RettG NRW ist die Erteilung einer Genehmigung ausgeschlossen, wenn hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.
• Für die Zuverlässigkeitsprognose ist das konkrete Verhalten, das zur strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, im Zusammenhang mit der begehrten rettungsdienstlichen Tätigkeit zu bewerten.
• Eine bereits früher erteilte Genehmigung entbindet die Behörde nicht von einer späteren Versagung wegen Unzuverlässigkeit, wenn nachträglich Tatsachen (z. B. strafgerichtliche Verurteilungen) die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Versagung der RettG-Genehmigung wegen vorhandener Zweifel an der Zuverlässigkeit • Zur Zulassung der Berufung nach §124a VwGO bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nur, wenn gewichtige Gesichtspunkte gegen deren Ergebnis sprechen. • Nach §19 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §19 Abs.3 S.1 RettG NRW ist die Erteilung einer Genehmigung ausgeschlossen, wenn hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. • Für die Zuverlässigkeitsprognose ist das konkrete Verhalten, das zur strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, im Zusammenhang mit der begehrten rettungsdienstlichen Tätigkeit zu bewerten. • Eine bereits früher erteilte Genehmigung entbindet die Behörde nicht von einer späteren Versagung wegen Unzuverlässigkeit, wenn nachträglich Tatsachen (z. B. strafgerichtliche Verurteilungen) die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Begehrens auf Erteilung einer Genehmigung nach §18 RettG NRW für ein Fahrzeug. Das Verwaltungsgericht hatte die Genehmigung mit der Begründung versagt, es lägen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers vor. Grundlage waren strafgerichtliche Verfahren, insbesondere eine Verurteilung wegen Brandstiftung und Betruges, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger trug unter anderem an, er habe seit 2004 Geschäftsführer beschäftigt, die eigenverantwortlich tätig seien; diesen Vortrag führte er jedoch erst verspätet ein. Der Kläger hatte zuvor bereits für fünf Fahrzeuge eine Genehmigung erhalten; die hier begehrte zusätzliche Genehmigung war abgelehnt worden. Die Strafurteile ergingen erst nach der Erteilung der früheren Genehmigung, sodass die Behörde nachträglich die Zuverlässigkeitsfrage neu prüfte. • Antragsvoraussetzung: Zulassung der Berufung ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach §19 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §19 Abs.3 S.1 RettG NRW die Genehmigung nur bei positiver Zuverlässigkeitsprognose zu erteilen ist; Zweifel an der Zuverlässigkeit schließen die Genehmigung aus. • Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sind festgestellte Tatsachen und hinreichend sichere Umstände heranzuziehen; Gerüchte reichen nicht. Die Unschuldsvermutung des Strafrechts steht der zivil-rechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Bewertung von Zuverlässigkeit nicht entgegen. • Die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Betrug ist von erheblicher Tragweite und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der fraglichen rettungsdienstlichen Tätigkeit, weil der Brand auf dem Betriebsgelände und an einem Rettungswagen gelegt wurde, also das Risiko der Verletzung von Einsatzbereitschaft und der Gefährdung Dritter barg. • Zeitablauf mindert die Bedeutung der Taten nicht ausreichend: Die Straftaten liegen zwar einige Jahre zurück, sind aber nicht aus dem Register getilgt; zudem bestand der Kläger lange Zeit unter dem Eindruck der Verfahren, sodass die Zweifel an der Zuverlässigkeit fortbestehen. • Der nachträgliche Vortrag des Klägers zur Beschäftigung von Geschäftsführern wurde verspätet gemäß §124a Abs.4 S.4 VwGO eingeführt und ändert die Bewertung nicht, da nicht dargetan ist, dass der Kläger vollständig aus der Geschäftsführung ausgeschlossen wäre. • Eine bereits erteilte Genehmigung für andere Fahrzeuge entbindet die Behörde nicht von einer Neubeurteilung, wenn nachträglich Verurteilungen ergehen, die neue Tatsachen darstellen und die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Die erstinstanzliche Versagung der Genehmigung nach §18 RettG NRW aufgrund hinreichender Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ist verfassungsgemäß und nachvollziehbar begründet, insbesondere wegen der ernsthaften strafgerichtlichen Verurteilungen, die in engem Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen. Ein verspätet eingeführter Vortrag zur Entlastung durch andere Geschäftsführer vermag die Zweifel nicht auszuräumen und wurde zudem formgerecht nicht rechtzeitig in das Verfahren eingebracht. Die frühere Erteilung einer Genehmigung für andere Fahrzeuge verhindert nicht die spätere Versagung, weil die späteren Verurteilungen neue, gewichtige Tatsachen darstellen. Streitwert für das Antragsverfahren: 15.000 EUR.