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Beschluss

8 A 2895/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr hat bei der Aufnahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr keinen generellen Ermessensspielraum; Ablehnung ist nur bei den in § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW genannten Gründen zulässig. • Der unbestimmte Rechtsbegriff "andere wichtige Gründe" unterliegt der gerichtlichen Kontrolle; ein der Verwaltung unkontrollierbarer Beurteilungsspielraum ist nicht gegeben. • Zur Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr sind dieselben Voraussetzungen und Anforderungen wie bei der erstmaligen Aufnahme zugrunde zu legen; eine strengere Prüfung bei Wiederaufnahme entsteht nicht aus dem Gesetz. • Das Vorliegen anderer wichtiger Gründe ist im Einzelfall zu prüfen; bloße Befürchtungen der Wehrmitglieder rechtfertigen die Ablehnung nicht, wenn berechtigte Gründe für Misstrauen fehlen.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung: Wiederaufnahme in Freiwillige Feuerwehr nicht ermessensgesteuert • Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr hat bei der Aufnahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr keinen generellen Ermessensspielraum; Ablehnung ist nur bei den in § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW genannten Gründen zulässig. • Der unbestimmte Rechtsbegriff "andere wichtige Gründe" unterliegt der gerichtlichen Kontrolle; ein der Verwaltung unkontrollierbarer Beurteilungsspielraum ist nicht gegeben. • Zur Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr sind dieselben Voraussetzungen und Anforderungen wie bei der erstmaligen Aufnahme zugrunde zu legen; eine strengere Prüfung bei Wiederaufnahme entsteht nicht aus dem Gesetz. • Das Vorliegen anderer wichtiger Gründe ist im Einzelfall zu prüfen; bloße Befürchtungen der Wehrmitglieder rechtfertigen die Ablehnung nicht, wenn berechtigte Gründe für Misstrauen fehlen. Der Kläger begehrte seine Wiederaufnahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt L. nachdem er zuvor ausgetreten war. Die Entscheidung der Wehrleitung hatte die Wiederaufnahme abgelehnt; der Kläger wandte sich mit Klage gegen diese Entscheidung. Streitgegenstand war, ob die Ablehnung rechtmäßig war und ob die Leiterin bzw. der Leiter der Feuerwehr hierbei einen Ermessensspielraum besitzt. Relevante rechtliche Grundlagen sind § 12 FSHG NRW und § 1 LVO-FF NRW, insbesondere die Voraussetzungen für Aufnahme und die in Absatz 4 genannten Ablehnungsgründe. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Recht und nahm an, dass weder mangelnde Eignung noch sonstige wichtige Gründe die Wiederaufnahme verhinderten. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung ab. • Anwendbare Normen: § 12 Abs.1 FSHG NRW i.V.m. § 1 LVO-FF NRW regeln Aufnahmevoraussetzungen und Ablehnungsgründe. • Ermessensfragen: § 1 Abs.4 LVO-FF NRW enthält eine abschließende Tatbestandsregelung für Ablehnungen; das Wort "kann" begründet keinen Entscheidungsspielraum, sondern bezeichnet nur die Befugnis zur Ablehnung bei Vorliegen der genannten Gründe. • Rechtskontrolle unbestimmter Begriffe: Der Begriff "andere wichtige Gründe" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung; ein verwaltungsseitiger, der gerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum ist nicht ersichtlich. • Tatbestandliche Bewertung: Die vom Kläger geäußerten Verdachtsmomente wegen eines Unfallereignisses vom 17.6.2000 und sein Austritt begründen keinen berechtigten Anlass, ihm dauerhaft das kameradschaftliche Vertrauen zu versagen; Widersprüche in Zeugenaussagen und weitere Umstände rechtfertigen die Zweifel des Klägers, aber nicht die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Wehr. • Unterschied Wiederaufnahme/Erstaufnahme: § 1 Abs.4 LVO-FF NRW trifft keine strengere Regelung für Wiederaufnahmen; für die Wiederaufnahme gelten dieselben Anforderungen wie für die erstmalige Aufnahme. • Zulassungsrecht Berufung: Die Voraussetzungen des §124a VwGO für die Zulassung der Berufung (Ernstlichkeit von Zweifeln oder grundsätzliche Bedeutung) sind nicht erfüllt; die Rechtsfragen lassen sich anhand des Gesetzeswortlauts und bestehender Rechtsprechung beantworten. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zugunsten des Klägers in vollem Umfang bestehen. Die Entscheidung begründet das Gericht damit, dass die Ablehnung der Wiederaufnahme nicht auf einen in § 1 Abs.4 LVO-FF NRW geregelten Grund gestützt werden kann und dass der Leiterin bzw. dem Leiter der Feuerwehr kein eigener, der gerichtlichen Kontrolle entzogener Ermessensspielraum zusteht. Es fehle an berechtigten Gründen, dem Kläger das notwendige kameradschaftliche Vertrauen zu versagen; seine Verdachtsäußerungen und sein Austritt rechtfertigen keine nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.