Beschluss
15 A 2963/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kostendeckungsvorschlag für ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn er auf gemeindefremdem Vermögen beruht, dessen Inanspruchnahme rechtlich nicht dargestellt ist.
• Ein wiederkehrender jährlicher Zuschuss an eine Anstalt öffentlichen Rechts stellt nicht ohne Weiteres bereitgestellte Mittel in Höhe eines benannten Einmalbetrags dar.
• Ein Kostendeckungsvorschlag muss nach § 26 Abs. 2 GO NRW den Weg zur Finanzierung konkret aufzeigen, insbesondere bei Zugriff auf Vermögen einer Anstalt öffentlichen Rechts.
• Ein Bürgerentscheid kann nicht kraft Wirkung als Satzung die inneren Entscheidungsbefugnisse einer Anstalt öffentlichen Rechts ersetzen; ein Kostendeckungsvorschlag muss objektiv durchführbar sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Kostendeckungsvorschlägen bei gemeindefremdem Vermögen (Bürgerbegehren) • Ein Kostendeckungsvorschlag für ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn er auf gemeindefremdem Vermögen beruht, dessen Inanspruchnahme rechtlich nicht dargestellt ist. • Ein wiederkehrender jährlicher Zuschuss an eine Anstalt öffentlichen Rechts stellt nicht ohne Weiteres bereitgestellte Mittel in Höhe eines benannten Einmalbetrags dar. • Ein Kostendeckungsvorschlag muss nach § 26 Abs. 2 GO NRW den Weg zur Finanzierung konkret aufzeigen, insbesondere bei Zugriff auf Vermögen einer Anstalt öffentlichen Rechts. • Ein Bürgerentscheid kann nicht kraft Wirkung als Satzung die inneren Entscheidungsbefugnisse einer Anstalt öffentlichen Rechts ersetzen; ein Kostendeckungsvorschlag muss objektiv durchführbar sein. Die Stadt plante ein Kombibad, für das der Rat einen jährlichen Zuschuss von 500.000 Euro festsetzte und einen Finanzrahmen von etwa 4.000.000 Euro in Aussicht stellte. Der Stadtbetrieb als Anstalt öffentlichen Rechts sollte die Errichtung durch Kreditaufnahme realisieren. Vertreter eines Bürgerbegehrens forderten stattdessen die Modernisierung des bestehenden Freibads und den Bau einer Schwimmhalle; als Kostendeckungsvorschlag verwiesen sie darauf, die für das Kombibad vorgesehenen rund 4 Mio. Euro entsprechend zu verwenden. Die Verwaltung erklärte das Bürgerbegehren für unzulässig, weil kein durchführbarer Kostendeckungsvorschlag vorliege. Die Kläger klagten erfolglos; sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab. • Rechtliche Grundlage ist § 26 GO NRW i.V.m. den Vorschriften über die Anstalt öffentlichen Rechts (§ 114a GO NRW) und den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§ 113 VwGO). • Ein Kostendeckungsvorschlag muss nach § 26 Abs. 2 GO NRW einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Weg zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten; er soll Bürgern die finanziellen Konsequenzen aufzeigen. • Die bloße Festlegung eines jährlichen Zuschusses von 500.000 Euro durch den Rat begründet nicht ohne weiteres das Vorhandensein eines einmaligen Betrags von 4 Mio. Euro; ein disponibler jährlicher Zuschuss ist nicht gleichzusetzen mit bereitgestellten liquiden Mitteln oder einem abgeschlossenen Kreditvertrag. • Die in Rede stehenden vier Millionen Euro sollten von der Anstalt öffentlichen Rechts mittels eines von ihr abzuschließenden Kreditvertrages aufgebracht werden; über die Verwendung dieses gemeindefremden Vermögens entscheidet jedoch die Anstalt, nicht die Stadt, weil die Satzung keine weitergehenden Mitwirkungs- oder Verfügungsrechte des Rates für Kreditaufnahmen vorsieht. • Weisungs- und Kontrollmöglichkeiten der Gemeinde gegenüber der Anstalt (vgl. § 114a GO NRW) greifen im vorliegenden Fall nicht so weit, dass die Stadt über den Kredit oder dessen Verwendung verfügen könnte; somit fehlt eine Rechtsgrundlage, die die behauptete Verfügbarkeit der vier Millionen Euro für die Stadt begründen würde. • Da der Kostendeckungsvorschlag nicht darlegt, wie auf das Vermögen der Anstalt zugegriffen werden kann, ist er objektiv nicht durchführbar. Ein Bürgerbegehren mit einem objektiv nicht durchführbaren Kostendeckungsvorschlag erfüllt nicht die ihm zukommende Informationsfunktion gegenüber den Bürgern. • Die Behauptung, ein Bürgerentscheid könne als satzungsähnliche Regelung die Organe der Anstalt binden, ist unbehelflich; ein Kostendeckungsvorschlag begründet keine unmittelbare Satzungswirkung gegenüber einer Anstalt öffentlichen Rechts. • Gegen eine mögliche Auslagerung kommunaler Kompetenzen auf eine Anstalt besteht zwar verfassungsrechtlich ein demokratischer Prüfvorbehalt, doch rechtliche Bedenken gegen eine solche Auslagerung führen nicht automatisch zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens mit nicht durchführbarem Kostendeckungsvorschlag. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil der Kostendeckungsvorschlag keine nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbare Finanzierung aufzeigt. Die Kläger haben keinen Anspruch nach § 26 Abs. 6 GO NRW auf Feststellung der Zulässigkeit. Entscheidungsrelevant ist, dass die angeblich bereitgestellten vier Millionen Euro nicht als städtische liquide Mittel oder als bereits vereinbarter Kredit nachgewiesen sind, sondern von der Anstalt öffentlichen Rechts durch Kreditaufnahme zu beschaffen wären, über deren Verwendung die Stadt nicht verfügen kann. Damit fehlt die erforderliche rechtliche Darlegung, wie auf das gemeindefremde Vermögen zugegriffen werden kann, sodass das Bürgerbegehren seine Finanztransparenz- und Informationsfunktion nicht erfüllt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.