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Beschluss

13 C 170/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anhörungsrügen gegen unanfechtbare Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz sind statthaft, können aber unbegründet sein. • Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ein Gericht nur, wenn es vorgetragenes tatsächliches Vorbringen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. • Die Pflicht zur weitergehenden Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO begründet nicht ohne weiteres eine erfolgreiche Gehörsrüge; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für zusätzliche Ermittlungen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz — Gehör nicht verletzt • Anhörungsrügen gegen unanfechtbare Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz sind statthaft, können aber unbegründet sein. • Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ein Gericht nur, wenn es vorgetragenes tatsächliches Vorbringen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. • Die Pflicht zur weitergehenden Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO begründet nicht ohne weiteres eine erfolgreiche Gehörsrüge; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für zusätzliche Ermittlungen. Antragsteller rügten die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gegen einen unanfechtbaren Beschluss des Senats in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Kernpunkt ihres Vortrags war, der Senat habe die Frage der Mitwirkung von Frau Dr. G. an Bachelor- und Master-Studiengängen nicht ausreichend aufgeklärt. Sie verwiesen auf Internetangaben, die umfangreiche Lehrtätigkeiten von Frau Dr. G. suggerierten. Der Senat legte dar, dass Frau Dr. G. ein Deputat von 5 SWS hat und ihre Tätigkeit sich in 25 % Lehre, 40 % Forschung, 25 % Organisation/verwaltende Lehre und 10 % Betreuung aufteilt. Die Antragsteller hielten eine weitergehende Sachverhaltsermittlung für erforderlich. • Die Anhörungsrügen sind nach § 152 VwGO statthaft im vorläufigen Rechtsschutz, greifen aber nicht durch, weil kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vorliegt. • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen; verletzt ist Art.103 Abs.1 GG nur, wenn tatsächliches Vorbringen offenkundig nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde. • Die zulässige Würdigung durch das Gericht, eine andere materiell-rechtliche Bedeutung der vorgetragenen Tatsachen vorzunehmen, berührt das Recht auf Gehör nicht. • Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs.1 Satz1 VwGO im einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigt nur dann weitere Ermittlungen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen; solche ergaben sich hier nicht. • Der Senat hat nachvollziehbar ausgeführt, dass aus dem Vortrag und den überprüfbaren Informationen keine Anhaltspunkte für eine über die vertraglichen Verpflichtungen hinausgehende Lehrtätigkeit von Frau Dr. G. ersichtlich waren. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO und dem Kostenverzeichnis zum GKG; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152a Abs.4 Satz3 VwGO. Die Anhörungsrügen der Antragsteller werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Gericht hat das rechtliche Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil kein konkreter Anhaltspunkt dafür vorlag, dass vorgetragenes tatsächliches Material unberücksichtigt geblieben wäre. Die beanstandete unterbliebene Aufklärung zu Tätigkeiten von Frau Dr. G. rechtfertigt im einstweiligen Rechtsschutz keine weiteren Ermittlungen, da die vorgelegten Informationen keine belastbaren Hinweise für eine darüber hinausgehende Lehrtätigkeit ergaben. Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.