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Beschluss

4 B 606/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pokerturniere ohne Spieleinsatz sind kein Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB und § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. • Ein als Teilnahmeentgelt ausgewiesenes Eintrittsgeld dient nur der Deckung von Veranstaltungskosten und begründet nicht ohne weiteres einen Spieleinsatz. • Bei Werbung für illegale Glücksspielangebote oder Datenweitergabe ist nicht die gesamte Veranstaltung, sondern nur das strafbewährte Verhalten zu untersagen. • Bei summarischer Prüfung ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt, wenn die Klage voraussichtlich Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Keine Untersagung von Pokerturnieren ohne Spieleinsatz • Pokerturniere ohne Spieleinsatz sind kein Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB und § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. • Ein als Teilnahmeentgelt ausgewiesenes Eintrittsgeld dient nur der Deckung von Veranstaltungskosten und begründet nicht ohne weiteres einen Spieleinsatz. • Bei Werbung für illegale Glücksspielangebote oder Datenweitergabe ist nicht die gesamte Veranstaltung, sondern nur das strafbewährte Verhalten zu untersagen. • Bei summarischer Prüfung ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt, wenn die Klage voraussichtlich Erfolg hat. Die Antragstellerin plante Pokerturniere und zahlte ein Eintrittsgeld von 15 Euro. Die Antragsgegnerin erließ eine Ordnungsverfügung mit Untersagung und Zwangsmittelandrohung, weil sie das Spiel als Glücksspiel nach § 284 StGB/Glücksspielstaatsvertrag wertete. Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung. Nach Erlass kündigte sie zudem eine Variante als Charity-Turnier ohne Eintritt, nur mit freiwilligen Spenden, an. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitpunkte sind, ob das Turnier ein Glücksspiel ist, ob das Eintrittsgeld als Spieleinsatz zu qualifizieren ist und ob Werbung oder Datenweitergabe ein Verbot der gesamten Veranstaltung rechtfertigt. • Begriffsgrundlage: Der Glücksspielbegriff des § 3 Abs.1 GlüStV ist mit § 284 Abs.1 StGB deckungsgleich; Glücksspiel liegt vor, wenn Gewinnentscheidung überwiegend vom Zufall abhängt, es auf Gewinn gerichtet ist und für die Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird. • Entgelt/Spieleinsatz: Ein Entgelt kann verdeckt auftreten, etwa als Eintritts- oder Verzehrkarte; entscheidend ist, dass aus dem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwächst und es nicht bloß Teilnahme ermöglicht und stets verloren ist. • Anwendung auf den Fall: Das veranschlagte Eintrittsgeld von 15 Euro diente nach überzeugender summarischer Prüfung nur zur Deckung der Veranstaltungskosten; es finanzierte nicht die Gewinne der Sponsoren und begründet daher keinen Spieleinsatz im strafrechtlichen Sinne. • Charity-Variante: Ein Turnier ohne Eintritt, nur mit freiwilligen Spenden, ist erst recht kein Glücksspiel i.S.d. genannten Vorschriften. • Werbung/Datenweitergabe: Soweit bei der Veranstaltung Werbung für illegale Glücksspiele oder die Weitergabe personenbezogener Daten zur Werbung stattfinden sollte, ist statt einer Untersagung der gesamten Veranstaltung nur das strafbewehrte Verhalten zu untersagen. • Gewerberechtliche Erwägung: Selbst wenn Poker nicht als Glücksspiel i.S.v. § 284 StGB anzusehen ist, käme eine Qualifikation als anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d GewO in Betracht; die Behörde hat jedoch Ermessen, das sie nicht ausgeübt hat; die Verfügung stützte sich ausschließlich auf § 14 OBG und eine angenommene Strafbarkeit nach § 284 Abs.1 StGB. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegen die Erfolgsaussichten der Antragstellerin; daher ist die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Untersagungsanordnung und der Zwangsmittelandrohung wiederherzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung wird hinsichtlich der Untersagungsanordnung (Nr.1) und der Zwangsmittelandrohung (Nr.3) wiederhergestellt. Die geplanten Pokerturniere mit dem angegebenen Eintrittsgeld von 15 Euro sind nach summarischer Prüfung kein Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs.1 StGB und § 3 Abs.1 GlüStV, weil das Eintrittsgeld lediglich Veranstaltungskosten deckt und nicht als Spieleinsatz die Gewinnchance begründet. Eine Untersagung der gesamten Veranstaltung wäre unverhältnismäßig, soweit es allenfalls um Werbung für illegale Glücksspiele oder die Weitergabe von Teilnehmerdaten ginge; in solchen Fällen käme nur ein Verbot der konkreten rechtswidrigen Handlungen in Betracht. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.