Urteil
19 A 467/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Autoradios in Fahrzeugen von Einrichtungen für Behinderte sind nicht per se von der Gebührenermäßigung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV erfasst.
• Bei Auslegung des staatsvertraglichen Begriffs ‚in der Einrichtung bereitgehalten‘ sind historische und genetische Gesichtspunkte maßgeblich; danach bezieht sich die Befreiung auf stationär bereitgehaltene Geräte.
• Die Landeszustimmung zur staatsvertraglichen Neuregelung belegt, dass Nordrhein-Westfalen eine ausdrückliche Fortführung der bisherigen landesrechtlichen Sonderregelung für Autoradios nicht durchsetzen konnte.
• Die Nichteinbeziehung von Autoradios in Fahrzeugen verletzt nicht zwingend Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; der Gesetzgeber verfügt über einen Gestaltungsspielraum bei Ausgestaltung von Kompensationsmaßnahmen.
Entscheidungsgründe
Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen • Autoradios in Fahrzeugen von Einrichtungen für Behinderte sind nicht per se von der Gebührenermäßigung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV erfasst. • Bei Auslegung des staatsvertraglichen Begriffs ‚in der Einrichtung bereitgehalten‘ sind historische und genetische Gesichtspunkte maßgeblich; danach bezieht sich die Befreiung auf stationär bereitgehaltene Geräte. • Die Landeszustimmung zur staatsvertraglichen Neuregelung belegt, dass Nordrhein-Westfalen eine ausdrückliche Fortführung der bisherigen landesrechtlichen Sonderregelung für Autoradios nicht durchsetzen konnte. • Die Nichteinbeziehung von Autoradios in Fahrzeugen verletzt nicht zwingend Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; der Gesetzgeber verfügt über einen Gestaltungsspielraum bei Ausgestaltung von Kompensationsmaßnahmen. Die Klägerin ist eine gemeinnützige kirchliche Stiftung, die Einrichtungen für behinderte Menschen betreibt und 24 Autoradios in Fahrdienst-Fahrzeugen nutzte. Der Beklagte gewährte zunächst Gebührenbefreiung für Autoradios, befristete diese aber bis 31.03.2005 mit Verweis auf die ab 01.04.2005 geltende Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Die Klägerin machte geltend, die Befreiung habe fortzubestehen, weil § 5 Abs. 7 RGebStV dem früheren landesrechtlichen § 3 Abs. 1 BefrVO NRW weitgehend gleiche. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erweiterte die Befreiung über den 31.03.2005 hinaus. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte, der Staatsvertrag enthalte keine ausdrückliche Befreiung für Autoradios in Fahrzeugen; das Land NRW habe bei den Verhandlungen diese Sonderregelung nicht durchsetzen können. Das Berufungsgericht änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV in der seit 01.04.2005 geltenden Fassung. • Tatbestandsmerkmal ‚in der Einrichtung bereitgehalten‘ umfasst nach historischer/genetischer Auslegung nur stationär in der Einrichtung an einem festen Standort bereitgehaltene Rundfunkgeräte und nicht Autoradios in Fahrzeugen, die der Beförderung dienen. • Die frühere landesrechtliche Regelung in NRW, die Autoradios ausdrücklich einschloss, wurde bei der bundesweit einheitlichen Neuregelung nicht übernommen; die Landesvertretung konnte diese Sonderregelung nicht durchsetzen, worauf die Materialien und Stellungnahmen hinweisen. • Die einheitliche staatsvertragliche Begründung legt nahe, dass keine Fortführung der landesspezifischen Sonderregelung gewollt war; diese Begründung ist für das Verständnis des Begriffs ‚in der Einrichtung‘ maßgeblich. • Der Zweck der Befreiung (Kompensation stationärer Unterbringung durch Teilnahme am Rundfunk) bleibt gewahrt, wenn nur stationäre Geräte erfasst werden; die Nichteinbeziehung der Autoradios beeinträchtigt diese Ersatzfunktion nicht wesentlich. • Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG steht einer solchen Differenzierung nicht entgegen; der Gesetzgeber hat einen sachlichen Gestaltungsspielraum, der die unterschiedliche Behandlung nicht willkürlich macht. • Vorherige höchstrichterliche und obergerichtliche Entscheidungen, die unter landesrechtlicher Regelung Autoradios einschlossen, sind nicht ohne Weiteres übertragbar auf den staatsvertraglichen Begriff, da historische und genetische Umstände unterschiedlich sind. Die Berufung des Beklagten ist begründet; die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung für die 24 Autoradios in den Fahrdienstfahrzeugen über den 31.03.2005 hinaus, weil § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV nur stationär in der Einrichtung bereitgehaltene Geräte erfassen will. Die Neuregelung des Staatsvertrags spiegelt nicht die frühere nordrhein-westfälische Sonderregelung wider, weil das Land seine Erweiterung nicht durchsetzen konnte; die staatsvertragliche Begründung und die historische Auslegung stützen diese Sichtweise. Die Differenzierung ist mit dem Diskriminierungsverbot für Behinderte vereinbar, da der Gesetzgeber einen sachlichen Gestaltungsspielraum besitzt und die Ausgestaltung nicht willkürlich ist. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen; die Revision wird nicht zugelassen.