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Beschluss

12 A 702/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kläger, die sich als ausländische bzw. abgelehnte Asylbewerber tatsächlich in Deutschland aufhalten, können für stationäre psychiatrische Behandlung nach Maßgabe des AsylbLG a.F. bzw. in entsprechender Anwendung des BSHG Leistungen beanspruchen. • Die zuständige Leistungspflicht liegt bei dem Sozialhilfeträger, der nach landesrechtlicher Zuweisung die Aufgaben des BSHG wahrnimmt; örtliche und sachliche Zuständigkeit können dadurch begründet sein. • Ein Anspruch nach § 37 BSHG (Hilfe bei Krankheit) umfasst erforderliche vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausleistungen und ist auch im asylbewerberrechtlichen Leistungszeitraum gegeben. • Die Leistungspflicht kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Bedarf dem Träger erst später durch Anträge angezeigt wurde; AsylbLG-Leistungen sind grundsätzlich von Amts wegen zu gewähren. • Die Ausnahmeregelung nach § 120 Abs. 3 BSHG (Einschränkung bei Einreise zur Erlangung von Sozialhilfe) greift nur, wenn die Einreise final mit dem Ziel der Leistungsgewinnung erfolgt ist; das bloße Vorliegen von Asylbegehren reicht dafür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers für psychiatrische Behandlung von Asylbewerbern • Kläger, die sich als ausländische bzw. abgelehnte Asylbewerber tatsächlich in Deutschland aufhalten, können für stationäre psychiatrische Behandlung nach Maßgabe des AsylbLG a.F. bzw. in entsprechender Anwendung des BSHG Leistungen beanspruchen. • Die zuständige Leistungspflicht liegt bei dem Sozialhilfeträger, der nach landesrechtlicher Zuweisung die Aufgaben des BSHG wahrnimmt; örtliche und sachliche Zuständigkeit können dadurch begründet sein. • Ein Anspruch nach § 37 BSHG (Hilfe bei Krankheit) umfasst erforderliche vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausleistungen und ist auch im asylbewerberrechtlichen Leistungszeitraum gegeben. • Die Leistungspflicht kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Bedarf dem Träger erst später durch Anträge angezeigt wurde; AsylbLG-Leistungen sind grundsätzlich von Amts wegen zu gewähren. • Die Ausnahmeregelung nach § 120 Abs. 3 BSHG (Einschränkung bei Einreise zur Erlangung von Sozialhilfe) greift nur, wenn die Einreise final mit dem Ziel der Leistungsgewinnung erfolgt ist; das bloße Vorliegen von Asylbegehren reicht dafür nicht aus. Die Kläger sind als Ausländer und abgelehnte Asylbewerber in Deutschland geblieben und wurden im Zeitraum August 2001 bis November 2003 in der psychiatrischen Klinik H. behandelt, die von der Beigeladenen zu 1 betrieben wird. Sie begehrten vom Beklagten die Übernahme der Behandlungskosten; der Beklagte erließ am 5. Februar 2003 einen ablehnenden Bescheid. Die Kläger klagten und führten in Berufung aus, die Kostenübernahme sei vom Beklagten nach Asylbewerberleistungsrecht bzw. dem BSHG zu tragen. Die Beigeladene zu 1 ist dem Verfahren beigetreten und machte Abrechnungen geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage teilweise ab; das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil und verpflichtete den Beklagten zur Kostenübernahme für die genannten Zeiträume. • Anspruchsgrundlagen und Leistungszeitraum: Vor Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen konnten die Kläger Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG a.F. in mittelbarer oder unmittelbarer Anwendung des § 37 BSHG beanspruchen; nach Erteilung bzw. Fortbestand bestimmter Aufenthaltsbefugnisse richtete sich die Leistungsberechtigung weiterhin nach § 1 AsylbLG a.F. und § 120 BSHG. • Zuständigkeit: Der Beklagte ist nach landesrechtlicher Übertragung (§ 10 AsylbLG i.V.m. AG AsylbLG NRW) sachlich und örtlich zuständig für die Übernahme der Kosten, weil die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des BSHG vorlagen und nicht bestritten wurden. • Voraussetzungen der Hilfe bei Krankheit: Die psychiatrischen Maßnahmen der Klinik H. stellen Hilfe bei Krankheit i.S.v. § 37 BSHG dar; die klinischen Befunde und Abrechnungen legen nahe, dass vollstationäre bzw. teilstationäre Behandlung medizinisch erforderlich und geeignet war (§§ 27, 39 SGB V in Bezugnahme durch § 37 BSHG). • Anspruchsvoraussetzungen nach AsylbLG: Die Kläger erfüllten die relevanten Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs.1 AsylbLG a.F. (insbesondere Erfüllung der Fristvoraussetzungen und Vorliegen humanitärer Ausreisehindernisse aufgrund Gesundheitszustand und Schutz familiärer Bindungen). • Ausschlusstatbestand und Anzeigepflicht: Ein Ausschluss nach § 120 Abs.3 BSHG wegen Einreise zur Erlangung von Sozialhilfe liegt nicht vor, weil kein finaler Zusammenhang zwischen Einreise und Leistungsgewinnung dargetan ist. Zudem sind AsylbLG-Leistungen grundsätzlich von Amts wegen zu gewähren, so dass die erst spätere Anzeige des Bedarfs den Anspruch nicht entfallen lässt. • Kostenfolge und Erstattungen: Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nur anteilig erstattet, soweit Billigkeit es rechtfertigt (erstinstanzlicher Beigeladene zu 1.). Der Beklagte hat unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 5. Februar 2003 die Kosten der psychiatrischen Behandlung der Kläger in der Klinik H. für die genannten Zeiträume zu übernehmen. Die Berufung der Kläger war begründet, da Leistungsanspruch nach AsylbLG a.F. in Verbindung mit § 37 BSHG bestand und der Beklagte zuständig ist. Ein Ausschluss der Leistungspflicht wegen vorsätzlicher Einreise zur Erlangung von Sozialhilfe war nicht nachgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nur in beschränktem Umfang erstattet. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.