Beschluss
6 B 464/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Ablegung der zweiten Fachprüfung begründet bei Beförderungsentscheidungen keinen absoluten Vorrang gegenüber Bewerbern ohne zweite Fachprüfung.
• Der Dienstherr darf bei vergleichbarer Leistungsbewertung davon ausgehen, dass durch Dienstzeiten und Praxiserfahrung ein Qualifikationsausgleich möglich ist; die tatsächlichen dienstlichen Leistungen sind ausschlaggebend.
• Ein Anordnungsanspruch nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO ist nicht bereits durch die bloße Rüge eines nicht berücksichtigten Prüfungserfolgs glaubhaft gemacht.
Entscheidungsgründe
Zweite Fachprüfung begründet keinen automatischen Beförderungsvorrang • Die bloße Ablegung der zweiten Fachprüfung begründet bei Beförderungsentscheidungen keinen absoluten Vorrang gegenüber Bewerbern ohne zweite Fachprüfung. • Der Dienstherr darf bei vergleichbarer Leistungsbewertung davon ausgehen, dass durch Dienstzeiten und Praxiserfahrung ein Qualifikationsausgleich möglich ist; die tatsächlichen dienstlichen Leistungen sind ausschlaggebend. • Ein Anordnungsanspruch nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO ist nicht bereits durch die bloße Rüge eines nicht berücksichtigten Prüfungserfolgs glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz eine Anordnung gegen den Antragsgegner wegen einer Beförderungsentscheidung, mit der Beigeladene bevorzugt wurden. Entscheidend streitig ist, dass die Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller bei Anwendung des Hilfskriteriums "Zeitpunkt der Übertragung des Eingangsamtes" vorgezogen wurden, während der Antragsteller die zweite Fachprüfung abgelegt hat. Er rügt deshalb eine fehlerhafte Auswahlentscheidung und die Verletzung seines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt; der Antragsteller wandte sich dagegen mit Beschwerde. Der Senat prüfte ausschließlich die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Gründe und verneinte einen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. • Ermessensprüfung: Der Senat sieht keine Verletzung des gebotenen ermessensfehlerfreien Entscheidens. Die Ablegung der zweiten Fachprüfung ist zwar ein positives Befähigungsmerkmal, führt aber nicht automatisch zu einer höheren Leistungsbewertung gegenüber Bewerbern ohne zweite Fachprüfung. • Wertung der zweiten Fachprüfung: Nach einschlägiger Rechtsprechung stellt die zweite Fachprüfung kein selbstständiges Auswahlkriterium dar, das bei Leistungsgleichstand zwingend vor anderen Hilfskriterien anzuwenden wäre. Sie verbessert lediglich die Ausgangsbedingungen, nicht aber ersatzlos die tatsächlichen Dienstleistungen. • Praktische Ausgleichsmöglichkeiten: Ein Mitbewerber ohne zweite Fachprüfung kann durch im Dienst erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sein; der Leistungsnachweis erfolgt durch die tatsächlich gezeigten Leistungen, die sich in dienstlichen Beurteilungen niederschlagen. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO dargetan. Die bloße Behauptung, die Auswahlentscheidung sei wegen Nichtberücksichtigung der zweiten Fachprüfung fehlerhaft, reicht nicht aus. • Keine Maßstabsverletzung: Die Zuordnung der Beteiligten zu unterschiedlichen Vergleichsgruppen lässt nicht zwingend auf unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe schließen; der Antragsgegner hat dargelegt, dass für beide Gruppen gleiche Maßstäbe gegolten haben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Das Gericht hat keinen Anordnungsanspruch zugunsten des Antragstellers erkannt, weil die Ablegung der zweiten Fachprüfung keinen automatischen Beförderungsvorrang begründet und die tatsächlichen dienstlichen Leistungen maßgeblich sind. Mangels glaubhaft gemachtem Anspruch war die einstweilige Anordnung nicht zu erlassen.