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Beschluss

12 A 395/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nach §§ 85 ff. SGB IX; das Unterlassen kann jedoch im Ermessensrahmen berücksichtigt werden, wenn substantiierte Darlegungen zeigen, dass präventive Maßnahmen die Kündigung hätten verhindern können. • Zur Erstbegründung, dass ein Unterlassen des Präventionsverfahrens das Ergebnis der Entscheidung in Frage stellt, sind konkrete und substantiiert dargelegte Maßnahmen sowie ihre voraussichtlichen Wirkungen erforderlich (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei unzureichender Darlegung präventiver Maßnahmen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nach §§ 85 ff. SGB IX; das Unterlassen kann jedoch im Ermessensrahmen berücksichtigt werden, wenn substantiierte Darlegungen zeigen, dass präventive Maßnahmen die Kündigung hätten verhindern können. • Zur Erstbegründung, dass ein Unterlassen des Präventionsverfahrens das Ergebnis der Entscheidung in Frage stellt, sind konkrete und substantiiert dargelegte Maßnahmen sowie ihre voraussichtlichen Wirkungen erforderlich (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der die Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht aufgehoben wurde. Streitgegenstand ist, ob das Integrationsamt vor Erteilung der Zustimmung ein Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX hätte durchführen müssen bzw. ob das Unterlassen eines solchen Verfahrens zu einem Ermessensfehler geführt hat. Der Kläger behauptet, durch ein Präventionsverfahren hätte die Kündigung möglicherweise verhindert werden können. Die Beigeladene und ihre einzige Auftraggeberin F1. haben jedoch erklärt, das Vertrauensverhältnis sei durch das Verhalten des Klägers zerstört, sodass ein Einsatz bei F1. nicht mehr gewünscht war. Zeugenaussagen bestätigten, dass Entscheidungsträger der Auftraggeberin die Nichtweiterbeschäftigung verlangt hatten. Der Kläger hat es unterlassen, konkret darzulegen, welche zumutbaren Präventionsmaßnahmen hätten ergriffen werden können und welche Wirkung diese konkret gehabt hätten. Das Verwaltungsgericht folgte der Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein präventionsbedingtes Einstellen der Zustimmung nicht dargetan sind. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen; das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt dem nicht. • Rechtslage zu Präventionsverfahren: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nach §§ 85 ff. SGB IX, wohl aber ein in der Ermessensausübung zu berücksichtigender Umstand, wenn durch gehörige Durchführung die Kündigung hätte vermieden werden können. • Beweis- und Darlegungslast: Nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO trägt der Antragsteller die Darlegungslast hierfür; es sind konkrete, substantiiert dargelegte und zumutbare Einzelmaßnahmen sowie deren voraussichtliche Auswirkungen zu benennen. • Anwendung auf den Streitfall: Die vorgelegten Zeugenaussagen und das Schreiben der Auftraggeberin belegen einen völligen Vertrauensverlust; der Kläger hat keine konkreten Präventionsmaßnahmen beschrieben, die geeignet und zumutbar gewesen wären, das Vertrauensverhältnis zu heilen und die Weiterbeschäftigung bei der Auftraggeberin zu ermöglichen. • Rechtsprechungsbezug: Es wird auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts verwiesen, wonach das Unterlassen von Präventionsmaßnahmen nur dann das amtliche Ergebnis in Frage stellt, wenn die Vermeidung der Kündigung durch solche Maßnahmen substantiiert nahegelegt ist. • Ergebnis der Prüfung: Mangels substantiierter Darlegung bleibt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zustimmung sei ohne Ermessensfehler erteilt worden, unangefochten. • Kostenentscheidung und Rechtskraft: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme nicht erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Vorbringen des Klägers genügte nicht, um ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX wäre nicht automatisch eine rechtliche Voraussetzung für die Zustimmung des Integrationsamtes, kann aber bei gehöriger Durchführung und bei hinreichender Darlegung von Maßnahmen ergebnisrelevant sein. Hier fehlt es an einer substantiierten Darlegung konkreter und zumutbarer Präventionsmaßnahmen sowie ihrer voraussichtlichen Wirkung, so dass das Integrationsamt seinen Ermessensspielraum nicht erschöpft oder fehlerhaft ausgeübt haben muss. Daher bleibt die Zustimmung zur Kündigung bestehen und das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig; der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen, soweit nicht ausdrücklich gesetzlich anders geregelt.