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Beschluss

12 E 275/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorläufige Aussetzung der Vollziehung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung bei summarischer Prüfung offenkundig fehlerhaft bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder die Vollziehung den Vollstreckungsschuldner unzumutbar belastet. • Bei der Anwendung der Übergangsvorschriften zum RVG ist auf das Vorliegen getrennter Angelegenheiten im Sinne des RVG abzustellen; liegt ein gesonderter Auftrag erst nach dem Stichtag vor, kann das RVG angewendet werden. • Die bloße Behauptung, Rückabwicklung oder Vollstreckung gegenüber einem im Ausland lebenden Dritten sei schwierig, reicht für die Aussetzung der Vollziehung nicht aus, zumal entgegenstehende tatsächliche Umstände (hier Verhinderung der Rückkehr in die Bundesrepublik) die Zumutbarkeit mindern können.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nur bei klarer Rechtswidrigkeit oder unzumutbarer Belastung • Die vorläufige Aussetzung der Vollziehung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung bei summarischer Prüfung offenkundig fehlerhaft bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder die Vollziehung den Vollstreckungsschuldner unzumutbar belastet. • Bei der Anwendung der Übergangsvorschriften zum RVG ist auf das Vorliegen getrennter Angelegenheiten im Sinne des RVG abzustellen; liegt ein gesonderter Auftrag erst nach dem Stichtag vor, kann das RVG angewendet werden. • Die bloße Behauptung, Rückabwicklung oder Vollstreckung gegenüber einem im Ausland lebenden Dritten sei schwierig, reicht für die Aussetzung der Vollziehung nicht aus, zumal entgegenstehende tatsächliche Umstände (hier Verhinderung der Rückkehr in die Bundesrepublik) die Zumutbarkeit mindern können. Der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht obsiegt und ein Kostenfestsetzungsverfahren führte zu einem Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Klägervertreters. Die Beklagte begehrte im Beschwerdeverfahren die vorläufige Aussetzung der Vollziehung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses. Streitgegenstände waren insbesondere die Frage der Anwendung des RVG bzw. der BRAGO und die Frage der Zulässigkeit und Höhe von Übersetzungskosten. Die Beklagte berief sich auf vermeintliche Rückzahlungsprobleme, weil der Kläger im Ausland lebe und eine Rückforderung schwierig erscheine. Der Klägervertreter legte eine eidesstattliche Versicherung vor, dass der Widerspruchsauftrag erst nach dem maßgeblichen Stichtag erteilt worden sei. Zudem machte der Klägervertreter geltend, die Beklagte habe dem Kläger trotz rechtskräftigem Beschluss die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises verweigert, wodurch dessen Rückkehr verhindert worden sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, eine inhaltliche Prüfung ergab jedoch keinen Aussetzungsgrund. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 149 Abs. 1 S. 2 VwGO ist die Vollziehung nur auszusetzen, wenn die Entscheidung bei summarischer Prüfung offenkundig fehlerhaft oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder die Vollziehung den Schuldner unzumutbar belastet. • Anwendung des RVG: Nach § 61 Abs. 1 RVG ist auf das Vorliegen einer oder mehrerer Angelegenheiten im Sinne des RVG abzustellen; liegt ein separater Auftrag (hier Widerspruchsverfahren) erst nach dem Stichtag vor, liegt keine unzulässige Rückwirkung vor und die Anwendung des RVG statt der BRAGO ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. • Beweiswürdigung: Der Klägervertreter hat eidesstattlich versichert, dass der Auftrag zur Einlegung des Widerspruchs erst nach dem Stichtag telefonisch erteilt wurde, was die RVG-Anwendung stützt. • Übersetzungskosten: Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die in voller Höhe festgesetzten Übersetzungskosten offensichtlich rechtswidrig sind; allein pauschale Kritik ohne konkrete Belege reicht nicht aus. • Unzumutbarkeit der Vollziehung: Die Behauptung von Rückabwicklungs- und Vollstreckungsschwierigkeiten gegen den im Ausland lebenden Kläger genügt nicht; entgegenstehende tatsächliche Umstände (Verhinderung der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch die Beklagte) schwächen dieses Argument. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Beschwerde der Beklagten wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Senat verneinte die Voraussetzungen für eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung: Es lag keine offenkundig fehlerhafte oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Kostenfestsetzung vor, insbesonde­re hinsichtlich der Anwendung des RVG gegenüber der BRAGO und der Festsetzung von Übersetzungskosten. Die von der Beklagten vorgebrachten Schwierigkeiten einer Rückabwicklung gegen einen im Ausland lebenden Kläger genügten nicht, zumal tatsächliche Umstände darauf hindeuteten, dass die Beklagte selbst die Rückkehr des Klägers verhindert habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.