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Beschluss

12 A 595/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn keine Gehörsverletzung nach § 152a VwGO vorliegt. • Im Zulassungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf die vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Darlegungen (§ 124a VwGO); eine amtswegige Ermittlung oder Beweiserhebung findet grundsätzlich nicht statt. • Die Frage der Abstammung i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist als materiell-rechtliche Würdigung zu behandeln; die Gerichte können einem vorgetragenen Sachverhalt folgen oder ihn aus rechtlichen Gründen zurückweisen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge im Zulassungsverfahren bei BVFG-Abstammung abgelehnt • Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn keine Gehörsverletzung nach § 152a VwGO vorliegt. • Im Zulassungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf die vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Darlegungen (§ 124a VwGO); eine amtswegige Ermittlung oder Beweiserhebung findet grundsätzlich nicht statt. • Die Frage der Abstammung i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist als materiell-rechtliche Würdigung zu behandeln; die Gerichte können einem vorgetragenen Sachverhalt folgen oder ihn aus rechtlichen Gründen zurückweisen. Die Kläger rügten als Rechtsmittelzulassungsführer im Berufungszulassungsverfahren eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gegen den beschließenden Senat des Oberverwaltungsgerichts. Streitgegenstand war die Frage, ob die Klägerin zu 1. aufgrund der Abstammung von ihrem Großvater als von einem deutschen Volkszugehörigen i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu gelten habe. Die Kläger beriefen sich darauf, der Senat habe diese Umstände nicht ausreichend berücksichtigt und damit Verfahrensverstöße begangen. Der Senat hatte im Zulassungsverfahren einen Beschluss getroffen, der davon ausgeht, dass Abstammung im Rechtssinne auf die Eltern abstelle. Die Kläger verweisen ergänzend auf Argumente in einem Parallelverfahren (12 A 594/08). Das Gericht prüfte, ob eine Gehörsverletzung oder Verstöße gegen VwGO-Vorschriften vorliegen. Entscheidend war, welche Darlegungen die Kläger im Zulassungsverfahren substantiiert vorgetragen hatten und welche Prüfungsreichweite § 124a VwGO erlaubt. • Anhörungsrüge nach § 152a VwGO setzt eine Gehörsverletzung voraus; diese liegt nur vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt blieben. • Der Senat hat die zur Entscheidung erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen; insbesondere sind die vorgebrachten Behauptungen zur deutschen Volkszugehörigkeit des Großvaters bekannt gewesen und berücksichtigt worden. • Die Kläger hatten im Zulassungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen, die Abstammung der Klägerin zu 1. sei gerade wegen des Großvaters als deutscher Volkszugehöriger zu bejahen; vielmehr bezogen sich ihre Ausführungen nur auf die Eintragung in die Deutsche Volksliste ohne die rechtliche Verknüpfung zur Abstammung von einem Volkszugehörigen darzulegen. • Die Rüge, der Senat habe die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters unbeachtet gelassen, ist in Wahrheit ein Angriff auf die Sachverhalts- und Rechtswürdigung und nicht geeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen; das Gebot des rechtlichen Gehörs schützt nicht davor, dass ein Gericht aus materiell-rechtlichen Gründen anders entscheidet. • Im Zulassungsverfahren beschränkt § 124a VwGO die Prüfung auf die Darlegungen des Rechtsmittelführers; daraus folgt, dass grundsätzlich keine amtswegige Prüfung oder Beweiserhebung erfolgt und dass prozessrechtliche Schranken für die Zulassungsprüfung bestehen. • Die vom Kläger behauptete entgegenstehende Rechtsprechungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom Senat nicht als vorhanden erkannt und ändert nichts an der Rechtsauffassung, wonach Abstammung i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf die Eltern abzustellen ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Die Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen; die Kläger tragen die Verfahrenskosten. Das Gericht hat die vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Umstände geprüft und keine Gehörsverletzung festgestellt, weil die Kläger die entscheidungserheblichen Darlegungen zur Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht substantiiert im Zulassungsverfahren vorgetragen haben. Die materielle Rechtswürdigung des Senats, wonach Abstammung i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf die Eltern abzustellen ist, wurde nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft oder durch einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung widerlegt. Damit besteht kein Anspruch auf fachgerichtliche Abhilfe nach § 152a VwGO, und die Kosten des Verfahrens sind den Klägern auferlegt.