Beschluss
6 E 68/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrens gilt als Ausgangspunkt der Auffangwert und wegen des vorläufigen Charakters die halbe Höhe dieses Werts.
• Wird der Schutz für mehrere selbstständige Bewerbungsverfahren begehrt (objektive Antragshäufung), sind die Streitwerte der Einzelanträge zu addieren.
• Bei dem vorliegenden Sachverhalt rechtfertigt die Beteiligung an drei getrennten Bewerbungsverfahren die Festsetzung eines erhöhten Streitwerts von 7.500 Euro.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Sicherung von mehreren Bewerbungsverfahren • Bei Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrens gilt als Ausgangspunkt der Auffangwert und wegen des vorläufigen Charakters die halbe Höhe dieses Werts. • Wird der Schutz für mehrere selbstständige Bewerbungsverfahren begehrt (objektive Antragshäufung), sind die Streitwerte der Einzelanträge zu addieren. • Bei dem vorliegenden Sachverhalt rechtfertigt die Beteiligung an drei getrennten Bewerbungsverfahren die Festsetzung eines erhöhten Streitwerts von 7.500 Euro. Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz, dass der Antragsgegner drei an verschiedenen Gymnasien ausgeschriebene Stellen bis zur Entscheidung über ihre Bewerbung nicht mit anderen Bewerbern besetzt. Es handelte sich um drei getrennte Ausschreibungen an unterschiedlichen Schulen mit eigenen Ausschreibungsnummern. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert erstinstanzlich auf 2.500 Euro fest. Die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen mit dem Ziel, den Streitwert auf 7.500 Euro zu erhöhen. Es ging dem Senat um die Frage, ob bei Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs für mehrere Funktionsstellen die Streitwerte zu addieren sind. • Für Anträge, die allein die Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs verfolgen, orientiert sich der Senat an dem Auffangwert und reduziert wegen des vorläufigen Charakters um die Hälfte (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG analog). • Grundsätzlich ist für den Bewerbungsverfahrensanspruch unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen, weil der Anspruch nur einmal gesichert werden kann. • Ausnahme: Wenn der Antragsteller mehrere eigenständige Bewerbungsverfahren zu verschiedenen Funktionsstellen betreibt und für jedes Verfahren vorläufigen Rechtsschutz beantragt (objektive Antragshäufung), ist die Addition der Streitwerte der einzelnen Anträge sachgerecht. • Angewandt auf den vorliegenden Fall führt die objektive Antragshäufung dazu, die Einzelstreitwerte der drei Bewerbungsverfahren zusammenzurechnen und somit den Streitwert auf 7.500 Euro festzusetzen. • Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet. Die Beschwerde war begründet; der angefochtene Beschluss wurde dahin geändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt ist. Begründend führte das Gericht aus, dass die Antragstellerin in drei selbstständigen Bewerbungsverfahren jeweils die Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt und daher eine objektive Antragshäufung vorliegt, wodurch die Addition der Einzelstreitwerte sachgerecht ist. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Damit wurde gegenüber der erstinstanzlichen Festsetzung von 2.500 Euro die höhere Streitwertbemessung durchgesetzt.