Beschluss
12 A 2918/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
6mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ergebnisses begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Eine bloß fehlerhafte Begründung der Erstentscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels, wenn das Ergebnis der Entscheidung aus anderen, rechtmäßigen Gründen Bestand hat (§ 144 Abs. 4 VwGO-Grundgedanke).
• Eine nachträgliche Einbeziehung Minderjähriger nach § 27 Abs. 2 BVFG setzt die Entscheidungsreife des Einbeziehungsantrags zum Zeitpunkt der Ausreise/Aussiedlung der Bezugsperson voraus; fehlt diese, kommt eine nachträgliche Einbeziehung nicht in Betracht.
• Zur wirksamen Antragstellung auf Einbeziehung ist bei minderjährigen Einzubeziehenden entweder die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils oder ein Nachweis der Alleinvertretungsberechtigung erforderlich; ein einseitiges Alleinvertretungsrecht des Vaters ergibt sich nicht ohne weitere Klärung aus deutschem oder ukrainischem Recht.
• Die Nichtzulassung der Berufung kann auch wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfolgen, wenn die zur Entscheidung gestellten Fragen für das Berufungsverfahren nicht erheblich sind.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: fehlende Entscheidungsreife des Einbeziehungsantrags • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ergebnisses begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Eine bloß fehlerhafte Begründung der Erstentscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels, wenn das Ergebnis der Entscheidung aus anderen, rechtmäßigen Gründen Bestand hat (§ 144 Abs. 4 VwGO-Grundgedanke). • Eine nachträgliche Einbeziehung Minderjähriger nach § 27 Abs. 2 BVFG setzt die Entscheidungsreife des Einbeziehungsantrags zum Zeitpunkt der Ausreise/Aussiedlung der Bezugsperson voraus; fehlt diese, kommt eine nachträgliche Einbeziehung nicht in Betracht. • Zur wirksamen Antragstellung auf Einbeziehung ist bei minderjährigen Einzubeziehenden entweder die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils oder ein Nachweis der Alleinvertretungsberechtigung erforderlich; ein einseitiges Alleinvertretungsrecht des Vaters ergibt sich nicht ohne weitere Klärung aus deutschem oder ukrainischem Recht. • Die Nichtzulassung der Berufung kann auch wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfolgen, wenn die zur Entscheidung gestellten Fragen für das Berufungsverfahren nicht erheblich sind. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der die Einbeziehung seiner Enkelin N. K. in seinen Aufnahmebescheid abgelehnt worden war. Die Einzubeziehende war bei der Ausreise der Bezugsperson minderjährig. Das Bundesverwaltungsamt hatte vor Ausreise die Vorlage einer Einwilligung der Mutter oder einen Nachweis der Alleinvertretungsberechtigung des Vaters verlangt; ein solcher Nachweis bzw. eine Einwilligung wurde nicht vorgelegt. Der Kläger machte geltend, nach geänderter Rechtslage ab 01.01.2005 sei die Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich und der Vater sei alleinig vertretungsberechtigt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht nun ablehnte. • Zulassungsmaßstab: Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) voraus. • Fehlende Entscheidungsreife: Für eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG ist die Entscheidungsreife des Einbeziehungsantrags zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson erforderlich; war der Antrag nicht entscheidungsreif, scheidet die Einbeziehung aus. • Formelle Voraussetzung der Antragstellung: Bei minderjährigen Einzubeziehenden war weder die Einwilligung der Mutter noch ein Nachweis der Alleinvertretungsberechtigung des Vaters vorgelegt; nach § 1629 BGB vertreten Eltern das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich, und der ukrainische Familienkodex begründet kein alleiniges Vertretungsrecht des Vaters. • Unbehelfliches Zulassungsvorbringen: Die pauschalen Behauptungen des Klägers zur veränderten Rechtslage und zur angeblichen Alleinvertretungsberechtigung des Vaters sind unsubstantiiert; sie genügen nicht, um begründete Zweifel an der vom Senat dargestellten Rechtslage zu wecken. • Grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfenen Rechtsfragen hätten für das Berufungsverfahren keinen erheblichen Einfluss, weil die entscheidende Voraussetzung (Entscheidungsreife des Antrags bei Ausreise) nicht zur Sprache käme. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kostenregelung nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 47, 52 GKG. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Ablehnung beruht darauf, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorinstanzlichen Ergebnisses begründet und die Ablehnung der Einbeziehung der minderjährigen Enkelin aus dem rechtlichen Grund der fehlenden Entscheidungsreife des Einbeziehungsantrags zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson rechtmäßig ist. Insbesondere lag keine Einwilligung der sorgeberechtigten Mutter und kein Nachweis einer Alleinvertretungsbefugnis des Vaters vor, sodass eine wirksame Antragstellung für die Einbeziehung fehlte. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die vom Kläger benannten Fragen für die Entscheidung nicht erheblich wären. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.