Beschluss
18 B 1864/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs.1 AufenthG besteht nicht, wenn der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat.
• Der Ausschlussgrund des § 104a Abs.1 Satz1 Nr.4 AufenthG ist auch erfüllt, wenn der Ausländer konkreten Aufforderungen der Ausländerbehörde zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nicht nachgekommen ist.
• Ein behördliches Schreiben, das eine künftige Prüfung ankündigt und zugleich auf die Regelvoraussetzung der Passvorlage hinweist, begründet weder eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG noch einen Vertrauensschutz, der rechtsmissbräuchliches Verhalten der Behörde rechtfertigt.
• Die Feststellung, dass ein Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO unzulässig ist, weil die angegriffene Ordnungsverfügung keine belastende Wirkung eines Verwaltungsakts mit sich bringt, entspricht der Rechtsprechung des Senats.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach §104a AufenthG bei Behinderung von Abschiebemaßnahmen • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs.1 AufenthG besteht nicht, wenn der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. • Der Ausschlussgrund des § 104a Abs.1 Satz1 Nr.4 AufenthG ist auch erfüllt, wenn der Ausländer konkreten Aufforderungen der Ausländerbehörde zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nicht nachgekommen ist. • Ein behördliches Schreiben, das eine künftige Prüfung ankündigt und zugleich auf die Regelvoraussetzung der Passvorlage hinweist, begründet weder eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG noch einen Vertrauensschutz, der rechtsmissbräuchliches Verhalten der Behörde rechtfertigt. • Die Feststellung, dass ein Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO unzulässig ist, weil die angegriffene Ordnungsverfügung keine belastende Wirkung eines Verwaltungsakts mit sich bringt, entspricht der Rechtsprechung des Senats. Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs.1 AufenthG und rügt, die Abschiebung drohe zum Verlust schützenswerter Rechte. Die Ausländerbehörde lehnte die Aufenthaltserlaubnis ab mit der Begründung, der Antragsteller habe behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert. Der Antragsteller hatte sich früher geweigert, Passersatzpapiere auszufüllen, später jedoch tätig geworden; außerdem legte er später einen Pass über einen Dritten vor. Der Antragsteller beruft sich auf ein Schreiben der Behörde, das eine spätere Prüfung in Aussicht stellte, und macht daraus einen Anspruch oder Vertrauensschutz geltend. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung und die Unzulässigkeit eines Antrags auf aufschiebende Wirkung; dagegen richtet sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückweist. • Rechtliche Voraussetzung: § 104a Abs.1 S.1 Nr.4 AufenthG schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus, wenn der Ausländer vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert hat. • Auslegung der Vorschrift: Zwar ist umstritten, ob bereits bloße Untätigkeit genügt; das Gesetzesbild und Anwendungshinweise sprechen jedoch dafür, dass regelmäßig konkrete Aufforderungen zur Mitwirkung vorausgesetzt sind. • Sachverhaltliche Anwendung: Der Antragsteller ist konkreten Aufforderungen zur Mitwirkung, insbesondere zur Passbeschaffung, nicht nachgekommen; spätere Vorlage eines Passes über Dritte ist Indiz dafür, dass frühere Bemühungen unzureichend waren und entkräftigende Substanzerklärungen fehlen. • Auslegung des behördlichen Schreibens: Das Schreiben vom 8. Juni 2007 kündigt nur eine künftige Prüfung an und enthält keinen verbindlichen Zusicherungscharakter nach § 38 VwVfG; die Passage zur Passvorlage stellt einen rechtlichen Hinweis auf Regelvoraussetzungen dar und begründet keinen Vertrauensschutz. • Verfahrensrechtlich: Der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war unzulässig, weil die Ordnungsverfügung keine belastende Wirkung eines Verwaltungsakts im Sinne des § 80 Abs.5 VwGO entfaltet und daher keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG eingetreten ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs.1 AufenthG zusteht, weil die negative Voraussetzung des § 104a Abs.1 Satz1 Nr.4 AufenthG vorliegt: er hat konkrete Aufforderungen zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nicht erfüllt, wodurch ein vorsätzliches Hinauszögern oder Behindern behördlicher Maßnahmen anzunehmen ist. Das Schreiben der Behörde begründet weder eine Zusicherung noch einen Vertrauensschutz, der die Entscheidung zu seinen Gunsten ändern könnte. Schließlich ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig, da die angegriffene Ordnungsverfügung nicht die Wirkungen eines belastenden Verwaltungsakts entfaltet. Das Urteil ist unanfechtbar; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.