Beschluss
12 A 1509/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Postzustellungsurkunde eines Postbediensteten begründet als öffentliche Urkunde nach § 182 ZPO a.F. vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen.
• Zum Entkräften der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde ist der volle Gegenbeweis zu führen; bloße Vermutungen oder die Möglichkeit eines abweichenden Geschehens genügen nicht.
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO liegen nicht vor, wenn das Zulassungsvorbringen die entscheidungserhebliche, bezeugte Tatsache nicht mit dem erforderlichen vollen Gegenbeweis erschüttert.
Entscheidungsgründe
Beweiskraft der Postzustellungsurkunde bei Ersatzzustellung durch Niederlegung • Die Postzustellungsurkunde eines Postbediensteten begründet als öffentliche Urkunde nach § 182 ZPO a.F. vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen. • Zum Entkräften der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde ist der volle Gegenbeweis zu führen; bloße Vermutungen oder die Möglichkeit eines abweichenden Geschehens genügen nicht. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO liegen nicht vor, wenn das Zulassungsvorbringen die entscheidungserhebliche, bezeugte Tatsache nicht mit dem erforderlichen vollen Gegenbeweis erschüttert. Die Klägerin focht ein verwaltungsgerichtliches Urteil an und beantragte die Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe. Streitgegenstand war die Frage, ob eine Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO a.F. ordnungsgemäß erfolgt war; die Postzustellungsurkunde verzeichnete, dass die Benachrichtigung wie bei gewöhnlichen Briefen in den Hausbriefkasten eingelegt worden sei. Die Klägerin behauptete, die Bevollmächtigte habe die Benachrichtigung nicht erhalten, und brachte allgemein gehaltene Vorwürfe zur Zuverlässigkeit der Post sowie Angaben zur Anwesenheit der Tante vor. Das Verwaltungsgericht hatte die Ersatzzustellung als bewiesen angesehen, woraufhin die Klägerin die Zulassung der Berufung suchte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründet. • Rechtsgrundlage und Beweismittel: Für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Ersatzzustellung durch Niederlegung war die am Zustellungstag (27.6.2002) geltende Fassung des § 182 ZPO maßgeblich; die Postzustellungsurkunde hat nach §§ 195 Abs.2 S.3 ZPO a.F. (nun § 182 Abs.1 S.2 ZPO) öffentliche Urkundenwirkung und begründet vollen Beweis für die bezeugten Tatsachen. • Anforderungen an den Gegenbeweis: Ein Gegenbeweis gegen eine öffentliche Urkunde setzt den vollen Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache i.S. von § 418 Abs.2 ZPO voraus; es genügt nicht, lediglich die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines anderen Ablaufes darzulegen. • Substanz des Zulassungsvorbringens: Die Klägerin behauptete lediglich, die Benachrichtigung sei nicht in den Briefkasten der Bevollmächtigten eingeworfen worden, und verwies pauschal auf angebliche Zustellfehler der Deutschen Post sowie auf Anwesenheit Dritter. Diese Ausführungen sind unsubstantiiert und ungeeignet, mit der erforderlichen Sicherheit die Richtigkeit der beurkundeten Einlegung auszuschließen. • Folgen für die Zulassung der Berufung: Mangels des erforderlichen vollen Gegenbeweises bestehen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung; besondere tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO) sind nicht dargetan und die Sache wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen i.S. von § 124 Abs.2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO auf. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil das Berufungszulassungsverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Die Zulassung der Berufung wurde nach § 124 VwGO abgelehnt, da das Zulassungsvorbringen die bezeugte Einlegung der Benachrichtigung in den Hausbriefkasten nicht mit dem nach § 418 ZPO erforderlichen vollen Gegenbeweis entkräftet. Pauschale Vorwürfe gegen die Deutsche Post und unsubstantiierte Angaben zur Anwesenheit Dritter genügen nicht, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu erschüttern. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 20.000,00 Euro festgesetzt.