Beschluss
16 B 1367/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ordnungsverfügung, mit der wegen Weigerung der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist offensichtlich rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchung nicht gegeben sind.
• Zur Beurteilung der Fahreignung wegen Alkoholauffälligkeiten sind nur verwertbare frühere Tatbestände heranzuziehen; getilgte Eintragungen dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden (§ 29 StVG).
• Eine einmalige verwertbare alkoholbedingte Zuwiderhandlung begründet nicht ohne Weiteres die Pflicht zur medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Nr. 2 FeV, insbesondere wenn die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Tatbestände nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Entzug der Fahrerlaubnis wegen verweigerter MPU nur bei verwertbaren und gesetzlichen Voraussetzungen • Die Ordnungsverfügung, mit der wegen Weigerung der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist offensichtlich rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchung nicht gegeben sind. • Zur Beurteilung der Fahreignung wegen Alkoholauffälligkeiten sind nur verwertbare frühere Tatbestände heranzuziehen; getilgte Eintragungen dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden (§ 29 StVG). • Eine einmalige verwertbare alkoholbedingte Zuwiderhandlung begründet nicht ohne Weiteres die Pflicht zur medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Nr. 2 FeV, insbesondere wenn die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Tatbestände nicht erfüllt sind. Der Antragsteller erhielt durch Ordnungsverfügung vom 9. Juli 2007 den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Weigerung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Als frühere alkoholbedingte Zuwiderhandlungen waren eine Fahrt vom 19.10.2000 und eine vom 14.01.2007 ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederhergestellt. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das OVG prüfte summarisch, ob die Anordnung der MPU und damit der Entzug rechtmäßig ist. Relevante Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV, § 13 Nr. 2 FeV sowie § 29 StVG zur Tilgung von Eintragungen. • Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, weil die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. • Für die gesetzlich vorausgesetzte Schlussfolgerung auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV muss die Anordnung einer MPU rechtmäßig gewesen sein; hierfür fehlen die Voraussetzungen, weil die Eignungszweifel auf zwei Alkoholauffälligkeiten (2000 und 2007) beruhen und damit die spezielle Regelung des § 13 Nr. 2 FeV einschlägig ist. • Die Fahrt von 19.10.2000 ist tilgungsreif nach § 29 StVG und daher nicht mehr verwertbar; Verwertungsverbote greifen bereits bei Tilgungsreife. • Mangels mehrerer verwertbarer alkoholbedingter Zuwiderhandlungen liegt der Tatbestand des § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV (wiederholte Zuwiderhandlungen) nicht vor; auch die weiteren Fälle des § 13 Nr. 2 FeV sind nicht gegeben. • Eine Rückgriffnahme auf die Auffangregelung des § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV ist nicht gerechtfertigt, weil dies eine Umgehung der spezielleren Tatbestände bedeuten würde. • Weil schon der Anlass für die MPU-Anordnung fehlt, kann die Ordnungsverfügung nicht dadurch gestützt werden, dass die Ungeeignetheit ohne eine negative Begutachtung festestehe. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 9. Juli 2007 wurde wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Das OVG befand die Fahrerlaubnisentziehung als offensichtlich rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht vorlagen und eine frühere alkoholbedingte Zuwiderhandlung tilgungsreif und damit nicht verwertbar war. Mangels mehrerer verwertbarer Zuwiderhandlungen war die Pflicht zur MPU nicht gegeben. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.