Beschluss
8 E 1152/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten eines privaten Sachverständigen sind nur erstattungsfähig, soweit sein schriftliches Gutachten dem Verfahren vorgelegt wurde oder seine Mitwirkung erkennbar in das Verfahren eingeführt wurde; interne Stellungnahmen genügen nicht.
• Die Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten bemisst sich nach objektiv notwendigem Verhalten einer verständigen Partei und ist nur in Ausnahmefällen (prozessuale Notlage) anzuerkennen.
• Bei erstattungsfähiger Mitwirkung des Sachverständigen sind nur die tatsächlich für die gerichtliche Verhandlung und deren Vorbereitung erforderlichen Zeiten sowie angemessene Reisekosten zu erstatten; der vereinbarte Stundensatz ist nur bei Offensichtlichkeit der Unangemessenheit zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten nur begrenzt bei gerichtlicher Mitwirkung • Kosten eines privaten Sachverständigen sind nur erstattungsfähig, soweit sein schriftliches Gutachten dem Verfahren vorgelegt wurde oder seine Mitwirkung erkennbar in das Verfahren eingeführt wurde; interne Stellungnahmen genügen nicht. • Die Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten bemisst sich nach objektiv notwendigem Verhalten einer verständigen Partei und ist nur in Ausnahmefällen (prozessuale Notlage) anzuerkennen. • Bei erstattungsfähiger Mitwirkung des Sachverständigen sind nur die tatsächlich für die gerichtliche Verhandlung und deren Vorbereitung erforderlichen Zeiten sowie angemessene Reisekosten zu erstatten; der vereinbarte Stundensatz ist nur bei Offensichtlichkeit der Unangemessenheit zu beanstanden. Der Kläger hatte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen privaten Sachverständigen als Sachbeistand hinzugezogen, der schriftliche Stellungnahmen erstellte und an der mündlichen Verhandlung teilnahm. Die Beigeladene wandte gegen die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 5.953,70 EUR ein. Das Verwaltungsgericht setzte bisher die erstattungsfähigen Kosten fest; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beigeladenen. Streitgegenstand war, in welchem Umfang die Kosten des privaten Sachverständigen nach § 162 VwGO erstattungsfähig sind. Entscheidend war, ob die schriftlichen Stellungnahmen dem Verfahren zugeordnet waren und ob die Einschaltung des Sachverständigen notwendig im Sinne einer verständigen Partei war. Ferner ging es um die Angemessenheit des Stundensatzes und der Reisekosten. • Rechtliche Grundlage ist § 162 Abs. 1, Abs. 2 VwGO; Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. • Schriftliche und mündliche interne Stellungnahmen des Sachverständigen sind nicht erstattungsfähig, wenn sie nicht dem Verfahren vorgelegt oder als dessen Inhalt erkennbar eingeführt wurden. • Nur die Kosten, die mit der Teilnahme des Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung und deren angemessener Vorbereitung zusammenhängen, kommen in Betracht; Prüfungen interner Ausführungen (z. B. Korrektur eines Rechenfehlers) sind nicht ohne Weiteres erstattungsfähig. • Notwendig ist die objektive Betrachtung: Maßstab ist das Verhalten einer verständigen, kostenbewussten Partei; ein Privatgutachten ist nur in einer prozessualen Notlage ausnahmsweise notwendig. • Hier lag eine solche Notlage vor, weil komplexe technische Fragen bestritten wurden und die Beigeladene nicht über gleichwertige technische Sachkunde verfügte; zudem war mit einer sachverständigen Beratung der Klägerseite zu rechnen. • Der Zeitaufwand für Verhandlungsbeteiligung (7,5 Stunden) und eine angemessene Vorbereitung (geschätzt 2,5 Stunden) ist erforderlich; daher sind 10 Stunden als erstattungsfähig anzusehen. • Der vereinbarte Stundensatz von 109 EUR und Reisekosten von 0,50 EUR/km sind nicht offensichtlich unangemessen und daher aus Sicht einer verständigen Partei noch notwendig ersichtlich; die Begrenzung auf Gerichtsgutachter-Sätze findet keine strikte Anwendung. • Ergebnisrechnung: Honorar 1.090 EUR + Fahrt 173 EUR zzgl. 16% USt = 1.465,08 EUR; zuzüglich nicht streitbefangene Anwaltskosten 1.336,32 EUR ergibt 2.801,40 EUR. Die Beschwerde ist überwiegend erfolgreich; die erstattungsfähigen Kosten, die der Kläger an die Beigeladene zu erstatten hat, werden auf 2.801,40 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 1.465,08 EUR auf die durch die Teilnahme des Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung entstandenen Aufwendungen (Honorar und Reisekosten einschließlich Umsatzsteuer) und 1.336,32 EUR auf Anwaltsgebühren. Schriftliche interne Stellungnahmen des Sachverständigen, die nicht dem Verfahren zugeordnet waren, bleiben außer Ansatz. Die Verteilung der Verfahrenskosten erfolgt zu drei Vierteln zu Lasten der Beigeladenen und zu einem Viertel zu Lasten des Klägers; die Beschwerde ist im Übrigen zurückgewiesen.