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Beschluss

12 A 4698/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuschussfähigkeit von Personalkosten richtet sich nach §16 GTK i.V.m. der BKVO; pauschalierte Gruppenbudgets bilden die zulässige Obergrenze. • Die Auflösung einer Kindergartengruppe ändert nicht ohne Weiteres den rechtlichen Inhalt der erteilten Betriebserlaubnis; der verbleibende Betrieb kann weiterhin von der Erlaubnis gedeckt sein. • Überschreitet der tatsächliche Personaleinsatz das nach §1 Abs.7 BKVO zu bemessende Gesamtbudget, sind die darüber hinausgehenden Kosten zu kürzen; bei Kürzung ist für den nicht berücksichtigungsfähigen Stundenüberhang die jeweils höchste Stundenvergütung zugrunde zu legen. • Verwaltungsinterne Erlasse begründen gegenüber dem zuständigen Kostenträger keine subjektiven Zahlungsansprüche der freien Träger im Außenverhältnis. • Eine sachwidrige Ungleichbehandlung freier gegenüber kommunalen Trägern liegt nicht vor, da dieselben Refinanzierungsgrenzen gelten.
Entscheidungsgründe
Zuschussfähigkeit von Personalkosten bei Gruppenschließung: Budgets nach BKVO als Obergrenze • Zuschussfähigkeit von Personalkosten richtet sich nach §16 GTK i.V.m. der BKVO; pauschalierte Gruppenbudgets bilden die zulässige Obergrenze. • Die Auflösung einer Kindergartengruppe ändert nicht ohne Weiteres den rechtlichen Inhalt der erteilten Betriebserlaubnis; der verbleibende Betrieb kann weiterhin von der Erlaubnis gedeckt sein. • Überschreitet der tatsächliche Personaleinsatz das nach §1 Abs.7 BKVO zu bemessende Gesamtbudget, sind die darüber hinausgehenden Kosten zu kürzen; bei Kürzung ist für den nicht berücksichtigungsfähigen Stundenüberhang die jeweils höchste Stundenvergütung zugrunde zu legen. • Verwaltungsinterne Erlasse begründen gegenüber dem zuständigen Kostenträger keine subjektiven Zahlungsansprüche der freien Träger im Außenverhältnis. • Eine sachwidrige Ungleichbehandlung freier gegenüber kommunalen Trägern liegt nicht vor, da dieselben Refinanzierungsgrenzen gelten. Die Klägerin betreibt einen katholischen Kindergarten, in dem zum 31.07.2005 eine Gruppe geschlossen wurde. Zwei Mitarbeiterinnen wurden bereits im März 2005 mit Wirkung zum 30.09.2005 gekündigt; eine blieb bis 15.08.2005, die andere bis Ende 2005 beschäftigt. Die Zentralrendantur beantragte am 17.03.2005 die Übernahme der als nachwirkend bezeichneten Personalkosten, der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29.03.2005 ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob die im Zeitraum 1.8.–31.12.2005 angefallenen Personalkosten von 8.854,67 EUR zuschussfähig sind. Relevante Tatsachen sind die verbleibenden Arbeitszeiten und Wochenstunden der Fach- und Ergänzungskräfte sowie die Anwendung der BKVO-Tabelle zur Bemessung pauschaler Budgets. • Rechtliche Grundlage ist §16 GTK (2005) i.V.m. der Betriebskostenverordnung (BKVO); Zuschussfähigkeit setzt Angemessenheit voraus und ist durch Verordnung zu bestimmen (§26 GTK). • Die BKVO (insbesondere §1 Abs.7 mit Anlage/Tabelle) legt pauschalierte, gruppenabhängige Wochenstundensätze (FK/EK) als Obergrenze fest; diese Gesamtbudgets umfassen Verfügungszeiten und sind maßgeblich für die Bemessung des zuschussfähigen Personaleinsatzes. • Die Auflösung einer Gruppe ändert nicht automatisch den rechtlichen Regelungsgehalt der Betriebserlaubnis; im Streitzeitraum war der verbleibende Betrieb von der Erlaubnis gedeckt, da keine gravierenden erlaubnisrelevanten Änderungen dargetan sind. • Die pauschalierende Systematik der BKVO schließt regelmäßig die Berücksichtigung individueller, ausserhalb der Pauschalen liegender Mehrkosten (z.B. durch Kündigungsfristen oder tarifvertragliche Sonderbindungen) aus; hypothetische Betrachtungen sind unzulässig. • Ergibt sich ein Stundenüberhang gegenüber dem Gesamtbudget, sind die Personalkosten entsprechend zu kürzen; dabei ist nach §1 Abs.6 BKVO im Rahmen sparsamer Verwaltung die auf den Stundenüberhang entfallende Kostenkomponente mit dem jeweils höchsten Stundensatz der Einrichtung anzusetzen. • Konkrete Berechnung: Für 3 Gruppen und 28 nachmittags zurückkehrende Kinder ergibt sich für 22 Wochen ein Budget von 2.541 FK/2.266 EK Stunden. Tatsächliche Ist-Stunden lagen bei 2.601 FK/2.882 EK, damit Überhänge von 60 FK- und 616 EK-Stunden. Unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Stundenvergütungen (31,60 EUR FK; 22,94 EUR EK) ergibt sich ein nicht berücksichtigungsfähiges Kostenvolumen von 16.027,04 EUR, das den geltend gemachten Betrag übersteigt. • Verwaltungsinterne Erlasse, die sich auf andere Fallgestaltungen beziehen, rechtfertigen keine abweichende Außenverpflichtung des Beklagten. Eine behauptete finanzielle Notlage kleiner Träger und eine Ungleichbehandlung gegenüber Kommunen sind nicht substantiiert dargelegt bzw. durch das Gesetzes- und Verordnungsgefüge gedeckt. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezuschussung der geltend gemachten Personalkosten, weil die BKVO-Tabelle als pauschalierte Obergrenze einen Stundenüberhang ergibt, dessen Kosten den geltend gemachten Betrag deutlich übersteigen. Bei Kürzung des übersteigenden Stundenvolumens ist nach den Verordnungsgrundsätzen jeweils die höchste in der Einrichtung gezahlte Stundenvergütung zugrunde zu legen, wodurch ein nicht berücksichtigungsfähiges Kostenvolumen von 16.027,04 EUR entstand. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.