Beschluss
18 B 1899/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Versäumung der Beschwerdefrist macht die Beschwerde unzulässig; maßgeblich ist die rechtswirksame Zustellung und der Beginn der Zwei-Wochen-Frist (§ 147 Abs.1 VwGO, § 57 Abs.2 VwGO).
• Ein verspätig eingereichter Antrag auf Prozesskostenhilfe erfüllt nicht die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung, wenn keine fristgerechte und vollständige Darlegung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse vorliegt (§ 60 VwGO).
Entscheidungsgründe
Verspätete Beschwerde und fehlende Prozesskostenhilfe verhindern Beiordnung und Wiedereinsetzung • Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Versäumung der Beschwerdefrist macht die Beschwerde unzulässig; maßgeblich ist die rechtswirksame Zustellung und der Beginn der Zwei-Wochen-Frist (§ 147 Abs.1 VwGO, § 57 Abs.2 VwGO). • Ein verspätig eingereichter Antrag auf Prozesskostenhilfe erfüllt nicht die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung, wenn keine fristgerechte und vollständige Darlegung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse vorliegt (§ 60 VwGO). Der Antragsteller begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Der angegriffene Beschluss wurde dem Antragsteller am 2.11.2007 in der Justizvollzugsanstalt durch Ersatzzustellung zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann am 3.11.2007 und endete am 16.11.2007. Der Antragsteller legte jedoch erst am 19.11.2007 ein Rechtsmittel ein und reichte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ebenfalls erst nach Fristablauf ein. Vorhergehende Schreiben des Antragstellers forderten Kopien und Rechtsberatung, enthielten aber keine eindeutige Rechtsmitteleinlegung. Ein fristgerechter Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht substantiiert vorgetragen. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb Prozesskostenhilfe zu versagen ist. • Die Beschwerde ist unzulässig wegen Fristversäumnis nach § 147 Abs.1 VwGO; die Zustellung am 2.11.2007 war wirksam, sodass die Zwei-Wochen-Frist am 3.11.2007 zu laufen begann (vgl. § 57 Abs.2 VwGO, § 222 Abs.1 ZPO). • Ein Schreiben vom 6.11.2007 stellte keine Rechtsmitteleinlegung dar; es diente ersichtlich der Aktenanforderung und Beratung und erfüllte nicht das Vertretungserfordernis des § 67 Abs.1 VwGO. • Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO wurde nicht rechtzeitig oder substantiiert gestellt; die erforderlichen Tatsachen wurden nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses vorgetragen. • Zudem war der vollumfängliche Antrag auf Prozesskostenhilfe samt Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht fristgerecht eingereicht, sodass eine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht als Entschuldigungsgrund ausreicht. • Kosten- und Streitwertentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO und §§ 47,52,53 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs.1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Beschwerde unzulässig ist wegen Versäumnis der Zwei-Wochen-Frist. Die Zustellung des angegriffenen Beschlusses in der JVA war wirksam, weshalb die Frist am 3.11.2007 zu laufen begann und mit Ablauf des 16.11.2007 endete; die Einlegung und der PKH-Antrag am 19.11.2007 erfolgten zu spät. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht schlüssig und fristgerecht begründet, und es wurde keine vollständige Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt, die eine Beiordnung gerechtfertigt hätte. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.