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Beschluss

14 A 936/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vermessung zur Feststellung und Abmarkung einer Grundstücksgrenze setzt voraus, dass ein entsprechendes vermessungsrechtliches Verfahren materiell gerechtfertigt und die Beteiligten korrekt benannt sind. • Die Bildung neuer Katastergrundstücke im Zuge eines Enteignungsverfahrens ist von der Feststellung bestehender Grundstücksgrenzen zu unterscheiden; bei Vorbereitung eines Enteignungsverfahrens entfällt der Grenztermin, wenn den Beteiligten die neuen Grenzen in diesem Verfahren bekannt gegeben werden (§ 22 VermKatG NRW). • Ein Dritter (hier: Antragsteller einer Vermessung) ist nur dann Beteiligter mit eigenem Feststellungsinteresse i.S.v. § 21 VermKatG NRW, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung oder Abmarkung der Grenze vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Grenzfeststellung durch Vermessung bei vorbereitendem Enteignungsverfahren • Eine Vermessung zur Feststellung und Abmarkung einer Grundstücksgrenze setzt voraus, dass ein entsprechendes vermessungsrechtliches Verfahren materiell gerechtfertigt und die Beteiligten korrekt benannt sind. • Die Bildung neuer Katastergrundstücke im Zuge eines Enteignungsverfahrens ist von der Feststellung bestehender Grundstücksgrenzen zu unterscheiden; bei Vorbereitung eines Enteignungsverfahrens entfällt der Grenztermin, wenn den Beteiligten die neuen Grenzen in diesem Verfahren bekannt gegeben werden (§ 22 VermKatG NRW). • Ein Dritter (hier: Antragsteller einer Vermessung) ist nur dann Beteiligter mit eigenem Feststellungsinteresse i.S.v. § 21 VermKatG NRW, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung oder Abmarkung der Grenze vorliegt. Der Kläger ist Eigentümer eines über 50.000 qm großen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, von dem eine Teilfläche infolge planfestgestellter Maßnahmen für den Ausbau bzw. die Verlegung einer Bundesstraße beansprucht werden soll. Auf Antrag der Q. AG vermaß der Beklagte eine ca. 22.700 qm große Teilfläche und setzte 35 Grenzzeichen; bei einem Grenztermin erklärte der Kläger, er sei gegen die Grenzbildung und stimme der Abmarkung nicht zu. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch des Klägers zurück mit der Begründung, es handele sich um eine katastermäßige Vorbereitung eines Enteignungsverfahrens (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 VermKatG NRW). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat hat zugunsten des Klägers Berufung zugelassen und die Verfahren an sich entschieden. • Anwendbares Recht ist das Vermessungs- und Katastergesetz NRW in der Fassung vom 1. März 2005; frühere Regelungen sind ohne Übergangsregelung außer Kraft getreten. • Mangels Darlegung verfolgte die Q. AG kein vermessungsrechtlich begründetes Interesse an der Feststellung oder Abmarkung einer Grundstücksgrenze des Klägers; daher fehlt eine verfahrensrechtliche Grundlage für ihr Veranlassen des Beklagten (§ 21 VermKatG NRW). • Die Grenzniederschrift ist inhaltlich unrichtig: Beteiligtenbezeichnungen und Zweckangaben entsprechen nicht den tatsächlichen Verhältnissen; der Kläger hat ausdrücklich der Grenzbildung widersprochen. • Zwischen der Bildung neuer Flurstücke zur Vorbereitung eines Enteignungsverfahrens und der Feststellung bestehender Grundstücksgrenzen ist zu unterscheiden; im vorbereitenden Enteignungsverfahren sollen Grenzen erst durch den Enteignungsbeschluss zu Grundstücksgrenzen werden, weshalb nach § 22 VermKatG NRW der Grenztermin entfällt, wenn die neuen Grenzen den Beteiligten im Enteignungsverfahren bekannt gegeben werden. • Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil es an dem notwendigen Substrat für die Feststellung und Abmarkung einer Grundstücksgrenze fehlte und das Vermessungsverfahren formell und materiell fehlerhaft war. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das angefochtene Urteil wurde geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 4. Juli 2005 wurden aufgehoben; die in den Bescheiden behauptete Grundstücksgrenze besteht nicht. Die Bescheide sind rechtswidrig, weil die Vermessung ohne vermessungsrechtliche Grundlage und mit fehlerhafter Beteiligtenbenennung durchgeführt wurde; die Teilung bzw. Bildung neuer Katastergrundstücke ist in Vorbereitung eines Enteignungsverfahrens gesondert zu behandeln. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.