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Beschluss

12 B 1214/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII sind keine öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. • Die Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist eng auszulegen und erfasst nur Zahlungen, die der geordneten Haushaltsführung durch stetige und verlässliche Einnahmen dienen. • Die Erhebung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII dient der Sicherung des Nachrangs der Jugendhilfe und ist aufgrund der Abhängigkeit von individueller Leistungsfähigkeit und Unsicherheiten in Art und Umfang der Bedarfe nicht als planbare Haushaltsfinanzierung einzustufen.
Entscheidungsgründe
Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII fallen nicht unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO • Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII sind keine öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. • Die Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist eng auszulegen und erfasst nur Zahlungen, die der geordneten Haushaltsführung durch stetige und verlässliche Einnahmen dienen. • Die Erhebung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII dient der Sicherung des Nachrangs der Jugendhilfe und ist aufgrund der Abhängigkeit von individueller Leistungsfähigkeit und Unsicherheiten in Art und Umfang der Bedarfe nicht als planbare Haushaltsfinanzierung einzustufen. Der Streit betrifft die Frage, ob ein Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII der Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO unterfällt. Antragsteller begehrte, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hielt demgegenüber fest, dass die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO eng auszulegen sei und nicht jede öffentlich-rechtliche Geldforderung erfasse. Der Antragsgegner berief sich auf Gesetzesmaterialien zur KICK-Novelle und auf Planbarkeitsinteressen bei Haushaltsführung. Die Gerichte prüften, ob die Kostenbeiträge eine haushaltsrelevante, steuerähnliche Finanzierungsfunktion erfüllen. Es wurde dargelegt, dass Kostenbeiträge sozialrechtlichen Charakter haben und von der individuellen Leistungsfähigkeit abhängen. Die Kammer entschied, die Beschwerde sei unbegründet und wies sie zurück. • Auslegung § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO: Die Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung ist eng zu interpretieren und erfasst nur solche Zahlungsverpflichtungen, die der sofortigen Deckung eines verlässlichen Finanzbedarfs dienen und damit der geordneten Haushaltsführung zugutekommen. • Funktion der Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII: Diese Beiträge dienen vorrangig der Sicherstellung des Nachrangs der Jugendhilfe und der sozialen Gerechtigkeit; sie sind abhängig von individueller Leistungsfähigkeit (§ 91 Abs. 5 SGB VIII) und müssen Leistungen unabhängig von der Realisierung eines Beitrags gewährt werden. • Fehlende Planbarkeit und Stetigkeit: Einnahmen aus §§ 91 ff. SGB VIII sind wegen Ungewissheiten über Anzahl, Art der Bedarfe und Leistungsfähigkeit potenzieller Beitragspflichtiger nicht verlässlich und damit nicht geeignet, die haushaltsrelevante Finanzierungsfunktion zu erfüllen. • Gesetzesmaterialien zur KICK-Novelle: Maßgeblich ist der Gesetzestext; die bloße Äußerung in der Gesetzesbegründung, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO finde Anwendung, ändert die Rechtslage nicht, wenn der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht im Gesetz selbst ausdrücklich normiert hat. • Rechtsprechungs- und Literaturverweis: Frühere Rechtsprechung und Literatur unterstützen die Auffassung, dass solche Kostenbeiträge nicht unter die enge Ausnahme des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller verliert. Das Gericht stellt fest, dass Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII nicht der Ausnahme des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterliegen, weil sie nicht die für steuerähnliche öffentliche Abgaben erforderliche Stetigkeit und Verlässlichkeit aufweisen und primär sozialrechtlichen Zwecken sowie der individuellen Leistungsfähigkeit dienen. Eine Verweisung auf Materialien zur KICK-Novelle ändert daran nichts, weil der Gesetzestext keine ausdrückliche Regelung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung enthält. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu tragen.