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Beschluss

6 A 5173/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Axilläre Hyperhidrose III. Grades ist im Beihilferecht als Krankheit anzusehen, da sie eine regelwidrige Beeinträchtigung der Körperfunktion der Wärmeregulation darstellt. • Behandlungen, die eine wesentliche Beeinträchtigung von Körperfunktionen lindern, sind beihilfefähig, auch wenn sie zugleich äußere Erscheinungen beheben. • Ob eine Behandlung notwendig ist, richtet sich nach der medizinischen Beurteilung des behandelnden Arztes; bei gescheiterten Alternativmethoden ist Botulinumtoxin als angemessen anzusehen.
Entscheidungsgründe
Beihilfeberechtigung für Botulinumtoxin bei axillärer Hyperhidrose III. Grades • Axilläre Hyperhidrose III. Grades ist im Beihilferecht als Krankheit anzusehen, da sie eine regelwidrige Beeinträchtigung der Körperfunktion der Wärmeregulation darstellt. • Behandlungen, die eine wesentliche Beeinträchtigung von Körperfunktionen lindern, sind beihilfefähig, auch wenn sie zugleich äußere Erscheinungen beheben. • Ob eine Behandlung notwendig ist, richtet sich nach der medizinischen Beurteilung des behandelnden Arztes; bei gescheiterten Alternativmethoden ist Botulinumtoxin als angemessen anzusehen. Der Kläger, Studiendirektor im Dienst des Landes, beantragte Beihilfe für die am 10.11.2003 entstandenen Kosten (408,02 EUR) für das Medikament Botox 100 U zur Behandlung der Tochter (geb. 31.08.1978), die an axillärer Hyperhidrose III. Grades leidet. Die Behandlung mit Botulinumtoxin wurde im November 2003 erfolgreich durchgeführt; andere Therapieversuche blieben erfolglos. Die Bezirksregierung lehnte Beihilfeanträge in mehreren Bescheiden ab mit der Begründung, es handle sich um eine kosmetische Maßnahme und das Präparat sei nicht wissenschaftlich anerkannt. Der Kläger klagte und machte geltend, es liege eine behandlungsbedürftige Krankheit vor und die Kosten seien notwendig und angemessen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die vom Senat zugelassen wurde. • Rechtsgrundlagen: § 88 Satz 1 und 2 LBG NRW, § 3 Abs.1 Nr.1 und § 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW; Anspruch aus § 113 Abs.5 Satz1 VwGO. • Begriff der Krankheit: Maßgeblich ist der sozialversicherungsrechtliche Krankheitsbegriff; Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat; entscheidend ist eine Beeinträchtigung von Körperfunktionen oder eine entstellende anatomische Abweichung. • Anwendung auf den Fall: Die axilläre Hyperhidrose III. Grades ist ein regelwidriger Zustand, der die Wärmeregulation als Körperfunktion erheblich beeinträchtigt; die durchgeführte Botulinumtoxin-Behandlung stellt eine ärztlich angezeigte, behandlungsbedürftige Maßnahme dar. • Notwendigkeit und Angemessenheit: Maßstab ist die medizinische Erforderlichkeit; die ärztliche Beurteilung des behandelnden Facharztes und der Misserfolg anderer Therapien sprechen dafür, dass die Aufwendungen medizinisch geboten und angemessen sind. • Folgerung: Da eine wesentliche Beeinträchtigung der Körperfunktion vorliegt und die Behandlung geeignet ist, das Leiden zu lindern, sind die Aufwendungen beihilfefähig; die spätere Aufnahme der Leistung in den GKV-Leistungskatalog stützt die Angemessenheit. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung wurde nach Anhörung gemäß §130a VwGO entschieden; die Bescheide sind insoweit rechtswidrig und aufzuheben; Revision nicht zugelassen. Der Senat hat die Berufung des Klägers stattgegeben. Die ablehnenden Beihilfebescheide und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sind rechtswidrig, soweit sie die Beihilfe für die Kosten des Medikaments Botox 100 U vom 10.11.2003 ablehnten. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren, da die axilläre Hyperhidrose III. Grades eine Krankheit im Sinn der Beihilfevorschriften darstellt und die Behandlung medizinisch notwendig und angemessen war. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Revision wurde nicht zugelassen.