Beschluss
1 B 1839/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
19mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Verfahren nach § 22 BGleiG ist als Organstreitverfahren einzuordnen; einstweiliger Rechtsschutz richtet sich danach nach § 123 VwGO.
• § 17 Abs. 2 BGleiG verpflichtet nur zur Beteiligung, wenn ein Teilverfahren der höheren Dienststelle für die nachgeordnete Dienststelle tatsächlich anhängig ist.
• Eine nachgeordnete Gleichstellungsbeauftragte ist nicht befugt, Entscheidungen oder Organisationsmaßnahmen der obersten Dienststelle unmittelbar als Rechtsverletzung ihrer eigenen Dienststelle im Sinne von § 21 BGleiG geltend zu machen.
• Die vorzeitige Beendigung der Amtszeit durch eine organisationsrechtliche Neustrukturierung der obersten Dienststelle kann nur von dieser selbst überprüft werden; die nachgeordnete Gleichstellungsbeauftragte fehlt insoweit an der Antragsbefugnis.
Entscheidungsgründe
Organstreit: Keine Beteiligungsansprüche ohne anhängiges Teilverfahren; einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO • Das Verfahren nach § 22 BGleiG ist als Organstreitverfahren einzuordnen; einstweiliger Rechtsschutz richtet sich danach nach § 123 VwGO. • § 17 Abs. 2 BGleiG verpflichtet nur zur Beteiligung, wenn ein Teilverfahren der höheren Dienststelle für die nachgeordnete Dienststelle tatsächlich anhängig ist. • Eine nachgeordnete Gleichstellungsbeauftragte ist nicht befugt, Entscheidungen oder Organisationsmaßnahmen der obersten Dienststelle unmittelbar als Rechtsverletzung ihrer eigenen Dienststelle im Sinne von § 21 BGleiG geltend zu machen. • Die vorzeitige Beendigung der Amtszeit durch eine organisationsrechtliche Neustrukturierung der obersten Dienststelle kann nur von dieser selbst überprüft werden; die nachgeordnete Gleichstellungsbeauftragte fehlt insoweit an der Antragsbefugnis. Die als örtliche Gleichstellungsbeauftragte tätige Antragstellerin klagt gegen die HE/GA der Bundesagentur für Arbeit vom 30.11.2006, die die Zentralisierung interner Verwaltungsaufgaben in Internen Services vorsieht und die Amtszeiten örtlicher Gleichstellungsbeauftragter zum 31.12.2007 vorzeitig enden lässt. Sie rügt Verletzungen von Beteiligungsrechten nach §§ 16 Abs.1, 17 ff. BGleiG und widersprach der HE/GA. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitpunkt ist, ob ein Teilverfahren im Sinne des § 17 Abs.2 BGleiG stattfand, wodurch die örtliche Gleichstellungsbeauftragte an der Erstellung der HE/GA zu beteiligen gewesen wäre, und ob ihre vorzeitige Abberufung rechtswidrig ist. • Verfahrensrechtliche Einordnung: Das Verfahren nach § 22 BGleiG ist ein Organstreitverfahren; einstweiliger Rechtsschutz richtet sich danach nach § 123 VwGO, nicht nach § 80 Abs.5 VwGO. • Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs in der Beschwerde: Der Senat überprüft nur die für die Abänderung des angefochtenen Beschlusses relevanten Gesichtspunkte. • Antragsbefugnis und Statthaftigkeit: Die Antragstellerin kann nach § 21 BGleiG nur gegen Rechtsverletzungen ihrer eigenen Dienststelle vorgehen; sie kann nicht Maßnahmen der obersten Dienststelle unmittelbar als Verletzung ihrer Dienststelle geltend machen. • Auslegung von § 17 Abs.2 BGleiG: Die Vorschrift setzt voraus, dass bei der höheren Dienststelle ein Teilverfahren zugunsten der nachgeordneten Dienststelle anhängig ist; sie begründet kein generelles Mitbestimmungs- oder Informationsrecht, das die höhere Dienststelle zwingt, Teilverfahren durchzuführen. • Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs.3 VwGO): Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass auf örtlicher Ebene ein Teilverfahren stattgefunden hat; bloße Mutmaßungen oder Informationsvermittlung genügen nicht. • Keine Verpflichtung der höheren Dienststelle zur Durchführung von Teilverfahren: Ob ein Teilverfahren durchgeführt wird, liegt im Organisationsentscheid der höheren Dienststelle und ist nicht durch die nachgeordnete Dienststelle erzwingbar. • Rechtsfolgen der Organisationsentscheidung: Die vorzeitige Beendigung der Amtszeit örtlicher Gleichstellungsbeauftragter infolge Zentralisierung ist eine Maßnahme der obersten Dienststelle; die örtliche Gleichstellungsbeauftragte fehlt an der Befugnis, hiergegen aufgrund mangelnder Antragsbefugnis nach § 21 BGleiG gerichtlichen Schutz zu verlangen. • Zeitaspekt und Unzulässigkeit bestimmter Anträge: Anträge, die bereits durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind (z. B. durch bereits erfolgte Neuwahlen), sind unzulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Verfahrens. Der Senat bestätigt, dass vorläufiger Rechtsschutz im Streit um die organschaftlichen Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach § 22 BGleiG als Organstreitverfahren nach § 123 VwGO zu prüfen ist. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Teilverfahren im Sinne des § 17 Abs.2 BGleiG für ihre Dienststelle anhängig war, sodass kein Anordnungsanspruch auf Beteiligung besteht. Soweit sie die vorzeitige Beendigung ihrer Amtszeit geltend macht, fehlt ihr die Antragsbefugnis, weil es sich um eine Organisationsentscheidung der obersten Dienststelle handelt, die von der dortigen Gleichstellungsbeauftragten gerichtlich zu überprüfen ist. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte auf 5.000 EUR.