Urteil
8 A 4744/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Windkraftanlage von 149,5 m Gesamthöhe ist raumbedeutsam und an den Zielen der Raumordnung zu messen.
• Regionalplanliche Ausweisungen von Eignungsbereichen (GEP) entfalten nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB in der Regel eine Ausschlusswirkung für Windenergievorhaben außerhalb dieser Bereiche.
• Die Ausweisung einer kommunalen Konzentrationszone, die den regionalplanerischen Zielen widerspricht oder deren maßgebliche Festsetzungen (z. B. Höhenbegrenzung) abwägungsfehlerhaft sind, ist unwirksam.
• Ein Ausnahmefall, der die Zulassung eines Windenergievorhabens außerhalb von Eignungsbereichen rechtfertigt, liegt nur unter besonderen, im Einzelfall nachgewiesenen Umständen vor.
• Ein Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids besteht nicht, wenn öffentliche Belange und Raumordnungsziele die Zulassung des Vorhabens entgegenhalten.
Entscheidungsgründe
Windenergie: Raumbedeutsamkeit, Ausschlusswirkung regionaler Eignungsbereiche und Unwirksamkeit kommunaler Konzentrationszone • Eine Windkraftanlage von 149,5 m Gesamthöhe ist raumbedeutsam und an den Zielen der Raumordnung zu messen. • Regionalplanliche Ausweisungen von Eignungsbereichen (GEP) entfalten nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB in der Regel eine Ausschlusswirkung für Windenergievorhaben außerhalb dieser Bereiche. • Die Ausweisung einer kommunalen Konzentrationszone, die den regionalplanerischen Zielen widerspricht oder deren maßgebliche Festsetzungen (z. B. Höhenbegrenzung) abwägungsfehlerhaft sind, ist unwirksam. • Ein Ausnahmefall, der die Zulassung eines Windenergievorhabens außerhalb von Eignungsbereichen rechtfertigt, liegt nur unter besonderen, im Einzelfall nachgewiesenen Umständen vor. • Ein Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids besteht nicht, wenn öffentliche Belange und Raumordnungsziele die Zulassung des Vorhabens entgegenhalten. Die Klägerin beantragte einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für den Bau einer Windkraftanlage (149,5 m Gesamthöhe) auf einem Grundstück im Außenbereich. Im Regionalplan (GEP) ist ein Eignungsbereich für Windenergie (ST 25) ausgewiesen; die geplante Anlage liegt etwa 670 m außerhalb dieses Eignungsbereichs, jedoch innerhalb einer vom Gemeinderat der Beigeladenen im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone mit Höhenbegrenzung auf 100 m. Die Konzentrationszone wurde in der Flächennutzungsplanänderung beschlossen und später von der Bezirksplanungsbehörde genehmigt; die Bezirksbehörde verwies zuvor auf grundsätzliche Übereinstimmung mit dem GEP. Die Beklagte verweigerte das Einvernehmen und lehnte den Antrag ab, die Klägerin focht dies an. Gerichtliche Streitfragen betrafen insbesondere Raumbedeutsamkeit der Anlage, die Bindungswirkung des GEP, die Wirksamkeit der kommunalen Konzentrationszone und die Rechtmäßigkeit der Höhenbegrenzung. • Die Anlage ist raumbedeutsam, weil ihre Höhe (149,5 m) und die flache Umgebung eine weitreichende Sichtbarkeit und Wirkung begründen; die Nähe zu bereits errichteten 149,5 m-Anlagen der Nachbargemeinde verstärkt diese Raumbedeutsamkeit. • Nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB steht die Zulässigkeit im Außenbereich der Ziele der Raumordnung entgegen, wenn diese Ziele an anderer Stelle eine Ausweisung für Windenergie vorsehen; das GEP entfaltet diese Ausschlusswirkung gegenüber einzelnen Vorhaben außerhalb der Eignungsbereiche. • Der Senat schließt sich der bisherigen Rechtsprechung an: Regionalplanliche Eignungsbereiche haben eine steuernde, gemeindeübergreifende Funktion; es kommt auf die überörtliche Zielsetzung an, nicht auf gemeindespezifische Belange. • Die streitgegenständliche Anlage fällt unter die Ausschlusswirkung, weil sie raumbedeutsam ist und außerhalb des Eignungsbereichs liegt. Ein Ausnahmefall nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB liegt nicht vor: es fehlen besondere Umstände wie besondere funktionale Merkmale, Bestandsschutz oder kleinräumige topographische Gegebenheiten, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. • Die kommunale Darstellung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan ist unwirksam, weil die Gemeinde den Anpassungsgebot des § 1 Abs.4 BauGB verletzt hat, indem sie im Wesentlichen über die Festsetzungen des GEP hinweggegangen ist und sogar Flächen einbezogen hat, die der GEP aus Naturschutzgründen bewusst nicht als Eignungsbereich ausgewiesen hatte. • Die Höhenbegrenzung der Flächennutzungsplanänderung ist abwägungsfehlerhaft; der Rat berücksichtigte nicht zutreffend die tatsächliche Lage und Vorbelastung des Landschaftsbildes durch bereits errichtete hohe Anlagen und stützte die Begrenzung auf unzureichende Erwägungen. Die Unwirksamkeit der Höhenbegrenzung macht die Flächennutzungsplanänderung insgesamt zweifelhaft. • Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Gerichtsauffassung, weil die regionalplanerische Ausschlusswirkung und die fehlenden Ausnahmegründe den Antrag verhindern. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde bestätigt. Es besteht kein Anspruch auf den begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid, weil die geplante Windkraftanlage raumbedeutsam ist und öffentliche Belange in Form regionalplanlicher Zielsetzungen die Zulassung eines Vorhabens außerhalb der im GEP ausgewiesenen Eignungsbereiche in der Regel ausschließen. Die kommunale Konzentrationszonendarstellung ist unwirksam, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs.4 BauGB) und wegen einer abwägungsfehlerhaften Höhenbegrenzung; dies ändert jedoch nichts an der bestehenden Ausschlusswirkung des GEP im vorliegenden Fall. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; eine Revision wurde nicht zugelassen.