Beschluss
15 B 1895/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch eines Ratsmitglieds auf Informationen über Bewerber richtet sich nur auf diejenigen Personen, die sich zur Wahl stellen.
• Unterlagen von Bewerbern, die ihre Bewerbung zurückgezogen haben, gehören nicht zum geschützten Informationsgegenstand des Ratsmitglieds.
• Eine behauptete Vorabbenachteiligung hinsichtlich Umfang oder Zeitpunkt der Information begründet nicht ohne Weiteres einen Anordnungsgrund zur Sicherung des Gleichbehandlungsrechts, wenn die Wahlentscheidung selbst nicht betroffen ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Unterlagen zurückgetretener Bewerber bei Ratswahl • Der Anspruch eines Ratsmitglieds auf Informationen über Bewerber richtet sich nur auf diejenigen Personen, die sich zur Wahl stellen. • Unterlagen von Bewerbern, die ihre Bewerbung zurückgezogen haben, gehören nicht zum geschützten Informationsgegenstand des Ratsmitglieds. • Eine behauptete Vorabbenachteiligung hinsichtlich Umfang oder Zeitpunkt der Information begründet nicht ohne Weiteres einen Anordnungsgrund zur Sicherung des Gleichbehandlungsrechts, wenn die Wahlentscheidung selbst nicht betroffen ist. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner mit dem Ziel, die Wahl von Beigeordneten in einer Ratsitzung zu untersagen, weil ihm Unterlagen von Bewerbern nicht zugänglich gemacht worden seien. Einige Bewerber hatten ihre Bewerbung vor der Ratssitzung zurückgezogen; der Antragsteller verlangte Einsicht in diese Unterlagen, um sich über die „Marktlage“ und die Eignung der verbliebenen Kandidaten zu informieren. Er rügte außerdem, gegenüber anderen Ratsmitgliedern hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Information benachteiligt worden zu sein. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 71 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung NRW: Der Rat wählt die Beigeordneten, weshalb jedes Ratsmitglied Anspruch auf Informationen hat, die seine sachgerechte Wahlentscheidung ermöglichen. • Dieser Informationsanspruch erstreckt sich jedoch nur auf Bewerber, die sich tatsächlich zur Wahl stellen. Bewerber, die ihre Bewerbung zurückgezogen haben, stehen nicht mehr zur Wahl und sind daher nicht Teil des geschützten Informationsbedarfs. • Die vom Antragsteller angeführte Begründung, Informationen über nicht mehr kandidierende Bewerber seien zur Einordnung der „Marktlage" erforderlich, ist nicht überzeugend; maßgeblich für die Bewertung eines Kandidaten sind dessen eigene Qualifikationen, nicht die eines ausgeschiedenen Dritten. • Eine behauptete Vorabbenachteiligung des Antragstellers bei der Informationsverteilung begründet keinen erforderlichen Anordnungsgrund zur Sicherung des Gleichbehandlungsrechts, weil nicht ersichtlich ist, dass dadurch die anstehende Wahlentscheidung oder das Verhalten von Kandidaten beeinflusst worden wäre. • Mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit eines materiellen Rechtsanspruchs auf Einsicht in die Unterlagen zurückgetretener Bewerber und fehlendem Anordnungsgrund ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war nicht begründet. Es besteht kein Anspruch eines Ratsmitglieds auf Einsicht in Unterlagen von Bewerbern, die ihre Bewerbung zurückgezogen haben, weil solche Personen nicht mehr zur Wahl stehen und daher nicht zum Informationsanspruch gehören. Eine behauptete ungleiche Vorabinformation rechtfertigt ebenfalls keinen Anordnungsgrund, da nicht dargetan ist, dass hierdurch die bevorstehende Wahl oder das Verhalten von Kandidaten beeinflusst wird. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.