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Beschluss

15 A 2510/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann sich nach §67 Abs.1 Satz3 VwGO durch einen Bediensteten der die Anstalt tragenden Gemeinde vertreten lassen, wenn dieser die erforderliche Sachnähe besitzt. • Die Ergänzung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess 2001 begründet keine neue, weitergehende Ausnahme von der Zugehörigkeitsanforderung; die Rechtsprechung bleibt anwendbar. • Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, richtet sich nach technischer Eignung und einer Gemeindeentscheidung (widmende Bestimmung), die auch konkludent erfolgen kann; dies ist eine Einzelfallwürdigung. • Für die Annahme der Bestimmung eines Kanals zur öffentlichen Entwässerung können Erschließungsverträge und das faktische Verhalten der Gemeinde (z. B. Erhebung von Gebühren, Anschluss von Grundstücken) entscheidend sein.
Entscheidungsgründe
Vertretung durch Gemeinde-Bediensteten und Zugehörigkeit von Kanälen zur öffentlichen Entwässerungsanlage • Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann sich nach §67 Abs.1 Satz3 VwGO durch einen Bediensteten der die Anstalt tragenden Gemeinde vertreten lassen, wenn dieser die erforderliche Sachnähe besitzt. • Die Ergänzung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess 2001 begründet keine neue, weitergehende Ausnahme von der Zugehörigkeitsanforderung; die Rechtsprechung bleibt anwendbar. • Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, richtet sich nach technischer Eignung und einer Gemeindeentscheidung (widmende Bestimmung), die auch konkludent erfolgen kann; dies ist eine Einzelfallwürdigung. • Für die Annahme der Bestimmung eines Kanals zur öffentlichen Entwässerung können Erschließungsverträge und das faktische Verhalten der Gemeinde (z. B. Erhebung von Gebühren, Anschluss von Grundstücken) entscheidend sein. Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, zuständig für städtische Entwässerung. Die Beklagte ließ den Zulassungsantrag von einem Städtischen Oberrechtsrat der die Anstalt tragenden Stadt unterzeichnen. Streitgegenstand war erstens die Zulässigkeit dieser Vertretung und zweitens, ob bestimmte Kanäle in der Straße N. G. spätestens seit 2001 Teile der öffentlichen Entwässerungsanlage der Stadt waren, wodurch ein 2007 ergangener Bescheid in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden wäre. Die Kanäle waren von einem Erschließungstreuhänder im Auftrag der Stadt hergestellt; Grundstücke waren angeschlossen und Abwassergebühren wurden erhoben. Die Beklagte bestritt die Zugehörigkeit der Kanäle zur öffentlichen Anlage nicht hinsichtlich der technischen Eignung, wohl aber hinsichtlich der Frage, ob sie von der Stadt bestimmt und betrieben wurden. • Zulässigkeit der Vertretung: Nach §67 Abs.1 Satz3 VwGO sind juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich durch eigene Bedienstete zu vertreten. Abweichungen sind möglich, wenn ein nicht zur juristischen Person gehörender Vertreter dieselbe Sachnähe hat. Die Gesetzesergänzung von 2001 beabsichtigte keine Ausweitung der Ausnahme, sondern die Klarstellung eines bereits anerkannten Einzelfalles; daher ist die frühere Rechtsprechung weiterhin maßgeblich. • Anwendung auf den Fall: Der städtische Oberrechtsrat der die Anstalt tragenden Gemeinde verfügt über die erforderliche Sachnähe, weil die Gemeinde die Aufgaben der Entwässerung an die Anstalt übertragen hat und die Gemeindebediensteten in rechtlicher Hinsicht typischerweise diese Aufgaben vertreten. • Zugehörigkeit der Kanäle zur öffentlichen Entwässerungsanlage: Entscheidend sind technische Eignung und eine Bestimmung der Gemeinde zum öffentlichen Entwässerungszweck, die auch konkludent sein kann. Die Umstände (Anschluss von Grundstücken, Erhebung von Abwassergebühren, vertragliche Einbindung des Erschließungstreuhänders und Weisungsabhängigkeit gegenüber der Stadt) sprechen dafür, dass die Kanäle spätestens 2001 zur öffentlichen Anlage gehörten. • Rechtsfolge: Weil die Kanäle bereits Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage waren, ist der 2007 erlassene Bescheid in festsetzungsverjährter Zeit ergangen und die Zulassung des Rechtsmittels der Beklagten begründet sich nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Grundsätze/Normen: §67 Abs.1 Satz3 VwGO (Vertretung juristischer Personen), §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO (Zulassungsgründe), Entwässerungssatzung der Stadt M. (Maßstab der Zugehörigkeit), Vorschriften des Erschließungstreuhändervertrags relevant für Sach- und Rechtslage. Der Antrag auf Zulassung der sofortigen Beschwerde wird abgelehnt; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Vertretung der Anstalt durch einen Bediensteten der die Anstalt tragenden Gemeinde war zulässig, da dieser die erforderliche Sachnähe besaß. Die Kanäle in der Straße N. G. waren spätestens 2001 Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage, weil sie technisch geeignet waren, Grundstücke angeschlossen waren, Abwassergebühren erhoben wurden und die Erschließungsmaßnahmen im Einvernehmen mit und unter Weisung der Stadt erfolgten. Folglich besteht kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf; der Zulassungsantrag war unbegründet. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde festgesetzt.