Urteil
8 A 2696/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage in einem Europäischen Vogelschutzgebiet ist unzulässig, wenn nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele führt (§§ 48c, 48d LG NRW; Art. 6 FFH-RL).
• Bei Vorhaben in oder in der Nähe von Natura‑2000‑Gebieten ist eine FFH‑Verträglichkeitsprüfung durchzuführen; die Behörde muss alle verfügbaren wissenschaftlichen Mittel einsetzen und verbleibende erhebliche Zweifel verhindern, bevor sie ohne Anwendung von Art. 6 Abs. 4 FFH‑RL zulässt.
• Bewertungsmaßstab ist, ob nach der FFH‑Verträglichkeitsprüfung mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben das Schutzgebiet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt; bloße theoretische Bedenken genügen nicht, wohl aber vernünftige Zweifel an der Verträglichkeit.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Windenergieanlagen in Vogelschutzgebieten bei nicht auszuschließender erheblicher Beeinträchtigung • Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage in einem Europäischen Vogelschutzgebiet ist unzulässig, wenn nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele führt (§§ 48c, 48d LG NRW; Art. 6 FFH-RL). • Bei Vorhaben in oder in der Nähe von Natura‑2000‑Gebieten ist eine FFH‑Verträglichkeitsprüfung durchzuführen; die Behörde muss alle verfügbaren wissenschaftlichen Mittel einsetzen und verbleibende erhebliche Zweifel verhindern, bevor sie ohne Anwendung von Art. 6 Abs. 4 FFH‑RL zulässt. • Bewertungsmaßstab ist, ob nach der FFH‑Verträglichkeitsprüfung mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben das Schutzgebiet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt; bloße theoretische Bedenken genügen nicht, wohl aber vernünftige Zweifel an der Verträglichkeit. Der Kläger begehrte immissionsschutzrechtlich die Genehmigung einer Windenergieanlage (Enercon E‑66/1,8 MW, Nabenhöhe 114 m, Rotordurchmesser 70 m) auf einem landwirtschaftlich genutzten Flurstück etwa 2 km nordöstlich des Ortskerns von Bad Sassendorf. Der Standort liegt innerhalb des europäischen Vogelschutzgebiets "Hellwegbörde". Die Gemeinde hatte früher eine andere Fläche als Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen und diese Planung später unter Berücksichtigung landschafts‑ und artenschutzfachlicher Erwägungen teilweise geändert; sie sah weite Bereiche des Vogelschutzgebiets als grundsätzlich ungeeignet an. Im Genehmigungsverfahren legte der Kläger FFH‑Prüfungen vor; Behörden, Verbände und Sachverständige äußerten naturschutzfachliche Bedenken, insbesondere für Wiesenweihe, Goldregenpfeifer und Rotmilan. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Klageänderungen und der Wechsel der zuständigen Behörde waren sachdienlich; das immissionsschutzrechtliche Verfahren wurde ordnungsgemäß an die Immissionsschutzbehörde übergeben (§ 67 BImSchG). • Rechtlicher Prüfungsmaßstab: Genehmigungen für Vorhaben in oder mit Wirkungen auf Natura‑2000‑Gebiete unterliegen den Anforderungen von Art. 6 FFH‑RL, umgesetzt in § 48c und § 48d LG NRW; es ist eine FFH‑Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und die Behörde muss die naturschutzfachlichen Ergebnisse unter Ausschluss vernünftiger Zweifel bewerten. • Vorsorgeprinzip und Beweismaßstab: Es reicht nicht, rein theoretische Risiken anzuführen; verbleibende vernünftige Zweifel an der Verträglichkeit sind aber ausreichend, um die Genehmigungsfähigkeit zu verneinen. Die Behörde/ das Gericht hat die besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel zu nutzen und verbleibende Unsicherheiten methodisch zu bewerten. • Konkrete naturschutzfachliche Bewertung: Für Wiesenweihe, Goldregenpfeifer und Rotmilan bestanden nachvollziehbare und methodisch nicht zu beanstandende Hinweise auf erhebliche Beeinträchtigungen. Bei der Wiesenweihe ist ein Barriere‑/Verriegelungseffekt des Korridors zwischen wichtigen Habitaten nicht auszuschließen; beim Goldregenpfeifer drohen Beeinträchtigungen der Rastfunktionen; beim Rotmilan besteht ein nicht auszuschließendes Vogelschlagrisiko, das wegen Lebensdauer und Reproduktionsrate Bestandswirkungen haben kann. • Beweiswürdigung: Die vom Kläger vorgelegten Gutachten konnten die vorgebrachten naturschutzfachlichen Bedenken nicht in einer Weise ausräumen, die das Erfordernis der "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose erfüllte; weitere Gutachten waren nicht erforderlich, da die vorhandenen Erkenntnisse die Entscheidung ermöglichen. • Folgerung: Mangels Gewissheit, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausbleiben, sind die Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 5, 6 BImSchG i.V.m. den Schutzbestimmungen des Landesrechts nicht erfüllt; die begehrte Genehmigung ist daher zu versagen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht zu erteilen, weil nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die Windenergieanlage in den für den Schutzzweck des Europäischen Vogelschutzgebiets "Hellwegbörde" maßgeblichen Bestandteilen zu erheblichen Beeinträchtigungen führt (insbesondere Gefahr von Barrierewirkungen für Wiesenweihe und Goldregenpfeifer sowie Vogelschlagrisiko für Rotmilan). Die vorhandenen naturschutzfachlichen Bedenken und die damit verbundenen vernünftigen Zweifel an der Verträglichkeit konnten durch die vom Kläger vorgelegten Untersuchungen nicht ausgeräumt werden. Kostenentscheidung: der Kläger trägt die Gerichtskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Revision wurde nicht zugelassen.