OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1094/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

11mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Entscheidung über den Abbruch eines Berufungsverfahrens zur Besetzung einer Professur ist kein Verwaltungsakt und daher nicht isoliert durch Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs angreifbar. • Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs setzt voraus, dass der angegriffene Vorgang Verwaltungsaktqualität hat (§ 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). • Die Entscheidung über den Fortgang eines Auswahlverfahrens ist eine vorbereitende Verfahrenshandlung ohne eigene Regelungswirkung; die konkrete Auswahlentscheidung ist erst der Verwaltungsakt, der gerichtliche Kontrolle ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Abbruch des Berufungsverfahrens ist keine verwaltungsaktartige Entscheidung • Die Entscheidung über den Abbruch eines Berufungsverfahrens zur Besetzung einer Professur ist kein Verwaltungsakt und daher nicht isoliert durch Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs angreifbar. • Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs setzt voraus, dass der angegriffene Vorgang Verwaltungsaktqualität hat (§ 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). • Die Entscheidung über den Fortgang eines Auswahlverfahrens ist eine vorbereitende Verfahrenshandlung ohne eigene Regelungswirkung; die konkrete Auswahlentscheidung ist erst der Verwaltungsakt, der gerichtliche Kontrolle ermöglicht. Die Antragstellerin wandte sich gegen den Abbruch eines Berufungsverfahrens zur Besetzung einer Professur, der im Anschluss an eine Ausschreibung von Dezember 2005 erfolgte. Sie begehrte gerichtlich die Feststellung, dass der Widerspruch und die Klage gegen den Abbruch aufschiebende Wirkung haben. Das Verwaltungsgericht traf eine Entscheidung, die die Antragstellerin für nicht ihrem Antrag entsprechend hielt und hiergegen Beschwerde einlegte. Die Antragstellerin rügte, das Verwaltungsgericht habe über einen anderen, nicht gestellten Antrag entschieden. Der Senat prüfte allein anhand der Beschwerdeschrift, ob die beantragte Feststellung zu treffen gewesen wäre. • Die Beschwerde ist unbegründet; die festgestellte Sachverhaltsauslegung ergibt keinen Anspruch auf die beantragte Entscheidung. • Feststellungsanträge zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen setzen voraus, dass der angegriffene Vorgang ein Verwaltungsakt i.S.v. § 80 Abs. 1 VwGO ist. • Die Entscheidung über die Fortsetzung oder den Abbruch eines Berufungsverfahrens ist keine Regelungsentscheidung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts und fehlt es an der nach § 35 Satz 1 VwVfG erforderlichen Regelungswirkung. • Der Abbruch gehört zu vorbereitenden Verfahrenshandlungen innerhalb des Auswahlverfahrens; erst die abschließende Auswahlentscheidung hat Regelungswirkung und ist als Verwaltungsakt überprüfbar. • Die in der Abbruchmitteilung enthaltene falsche Bezeichnung als ‚Bescheid‘ ändert nichts an der fehlenden Verwaltungsaktqualität, da die bloße Bezeichnung die materielle Regelungswirkung nicht begründet. • Dem Bewerber bleibt der Rechtsschutz gewahrt, weil die Rechtmäßigkeit vorausgehender Verfahrensschritte im Rahmen der Anfechtung der abschließenden Auswahlentscheidung geprüft werden kann. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründet ist dies damit, dass der Abbruch des Berufungsverfahrens keine Verwaltungsaktqualität besitzt und daher die Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage nicht statthaft ist. Eine bloße Bezeichnung des Vorgangs als ‚Bescheid‘ vermag die fehlende Regelungswirkung nicht zu ersetzen. Der gerichtliche Rechtsschutz des Bewerbers bleibt gewahrt, weil die abschließende Auswahlentscheidung als Verwaltungsakt gerichtlich überprüfbar ist. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.