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Beschluss

15 A 786/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Böschungsflächen sind nur dann Straßenbestandteil, wenn sie künstliche Erdbauwerke oder funktional für die Straße bedeutsam sind. • Für die Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW ist maßgeblich, dass das Grundstück eine vorteilsrelevante und aktuell nutzbare Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße bietet. • Eine bloße Widmung macht Flächen nicht zu Straßenbestandteilen, wenn das technische Substrat (z.B. künstliche Erdbauwerke) fehlt. • Bei Hinterliegergrundstücken entsteht Beitragspflicht nur bei gesichertem, durch Grunddienstbarkeit oder Baulast abgesichertem Wegerecht bzw. wenn die Gemeinde das Hindernis auf Straßengrundstücken beseitigt und damit die tatsächliche Nutzbarkeit herstellt.
Entscheidungsgründe
Keine Straßenbeitragspflicht für durch natürliche Böschung getrenntes Hinterliegergrundstück • Böschungsflächen sind nur dann Straßenbestandteil, wenn sie künstliche Erdbauwerke oder funktional für die Straße bedeutsam sind. • Für die Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW ist maßgeblich, dass das Grundstück eine vorteilsrelevante und aktuell nutzbare Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße bietet. • Eine bloße Widmung macht Flächen nicht zu Straßenbestandteilen, wenn das technische Substrat (z.B. künstliche Erdbauwerke) fehlt. • Bei Hinterliegergrundstücken entsteht Beitragspflicht nur bei gesichertem, durch Grunddienstbarkeit oder Baulast abgesichertem Wegerecht bzw. wenn die Gemeinde das Hindernis auf Straßengrundstücken beseitigt und damit die tatsächliche Nutzbarkeit herstellt. Der Grundstückseigentümer klagte gegen einen Beitragsbescheid der Stadt wegen straßenbaulicher Maßnahmen. Die Ausbaumaßnahme betraf die T.-------straße; zwischen der ausgebauten Fahrbahn und dem klägerischen Grundstück liegt eine steile, natürliche Böschung im Eigentum der Stadt (Flurstück 103). Der Kläger rügte, die Böschung sei nicht Teil der Straße und verschließe jegliche Inanspruchnahmemöglichkeit; eine Zufahrt über die Böschung bestehe nicht bzw. sei unwirtschaftlich. Der Beklagte hielt die Widmung der Fläche für ausreichend und bot an, eine Zugangsanlage zu gestatten; der Ausbau habe zudem eine werterhöhende Verbesserung bewirkt. Der Senat nahm einen Augenschein vor und prüfte, ob die Böschung als Straßenbestandteil oder eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit für das Hinterliegergrundstück besteht. • Rechtsgrundlage ist § 8 KAG NRW i.V.m. der städtischen Straßensatzung; Beitragspflicht setzt einen aktuellen, vorteilsrelevanten Zugang zur ausgebauten Straße voraus. • Straßenbestandteile nach § 2 Abs.2 Nr.1 StrWG NRW umfassen zwar Erdbauwerke "einschließlich" Böschungen; damit sind jedoch nur künstliche, als Bauwerke anzusehende Erdbauwerke erfasst, nicht natürlich gewachsene Böschungen. • Der Augenschein ergab, dass die Böschung natürlich und nicht künstlich angelegt ist; sie ist nicht funktional für die Straße und somit kein Straßenbestandteil. • Eine nachträgliche Widmung der Böschung macht diese nicht rückwirkend zu Straßenkörper, weil die Widmung die rechtliche Eigenschaft einer bereits vorhandenen technischen Straßensubstanz voraussetzt. • Für Hinterliegergrundstücke ist die Beitragspflicht nur gegeben, wenn eine tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit besteht, etwa durch gesichertes Wegerecht oder Beseitigung von Hindernissen auf Straßengrundstücken durch die Gemeinde. • Die Böschung ist zum Betreten nicht geeignet (steiler, unbefestigter Bewuchs), sodass die erforderliche unmittelbare Nutzbarkeit der Straße fehlt; die Möglichkeit der Beseitigung des Hindernisses durch die Gemeinde wurde nicht derart konkret und gesichert dargetan, dass ein aktueller Vorteil entsteht. • Das Straßenbaubeitragsrecht differenziert nicht wie das Erschließungsbeitragsrecht zwischen latentem und aktualisiertem Vorteil; maßgeblich ist die aktuelle Nutzbarkeit, die hier fehlt. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2003 ist aufzuheben; die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das klägerische Grundstück ist kein erschlossenes Anliegergrundstück, weil die dazwischenliegende natürliche Böschung nicht Straßenbestandteil ist und keine aktuell nutzbare Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Fahrbahn besteht. Eine nachträgliche Widmung der Böschung änderte daran nichts, weil sie kein technisches Straßensubstrat ersetzt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.