Beschluss
20 A 2070/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anordnung einer Mitbenutzung städtischer Einrichtungen zur Sammlung von PPK-Abfällen gegen Entgelt kann nicht allgemein allein auf § 21 KrW-/AbfG gestützt werden, wenn hierfür keine ausdrückliche Regelungsbefugnis durch Verwaltungsakt besteht.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, wenn die vorgebrachten Einwände die zentrale Begründung des Gerichts, hier die fehlende Befugnis zur Regelung durch Verwaltungsakt, nicht substantiiert angreifen.
• Die Frage, ob § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV durch ordnungsbehördliche Anordnung durchgesetzt werden kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und begründet keine Zulassung zur Berufung, wenn keine widerlegbaren Gegenmeinungen oder besondere Schwierigkeiten substantiiert dargetan werden.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung wegen fehlender Befugnis zur Regelung durch Verwaltungsakt • Eine Anordnung einer Mitbenutzung städtischer Einrichtungen zur Sammlung von PPK-Abfällen gegen Entgelt kann nicht allgemein allein auf § 21 KrW-/AbfG gestützt werden, wenn hierfür keine ausdrückliche Regelungsbefugnis durch Verwaltungsakt besteht. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, wenn die vorgebrachten Einwände die zentrale Begründung des Gerichts, hier die fehlende Befugnis zur Regelung durch Verwaltungsakt, nicht substantiiert angreifen. • Die Frage, ob § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV durch ordnungsbehördliche Anordnung durchgesetzt werden kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und begründet keine Zulassung zur Berufung, wenn keine widerlegbaren Gegenmeinungen oder besondere Schwierigkeiten substantiiert dargetan werden. Die Beklagte ordnete die Mitbenutzung städtischer Einrichtungen zur Sammlung von PPK-Abfällen gegen Entgelt an. Die Klägerin wandte sich erfolgreich gegen diese Anordnung vor dem Verwaltungsgericht, das die Anordnung aufhob mit der Begründung, dass die Beklagte hierfür keine Regelungsbefugnis durch Verwaltungsakt habe, insbesondere in Bezug auf § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung und machte verschiedene Zulassungsgründe geltend, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache und grundsätzliche Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte das Zulassungsbegehren und die vorgetragenen Einwände, insbesondere die Auslegung von § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV und die Frage, ob die Mitbenutzung und Entgeltfestsetzung durch ordnungsbehördlichen Verwaltungsakt durchsetzbar seien. • Das Verwaltungsgericht hat hinreichend und nachvollziehbar begründet, dass die angefochtene Anordnung mangels erforderlicher Regelungsbefugnis durch Verwaltungsakt rechtswidrig ist; es hat sich insoweit auf einen früheren Beschluss vom 24.11.2004 bezogen und die Einheit von Mitbenutzung und Entgeltfestsetzung berücksichtigt. • Die Beklagte hat in ihrem Zulassungsantrag die zentrale Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert widerlegt; pauschale Verweise auf Komplexität oder auf nicht vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung genügen nicht, um ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. • Die besondere Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht dargetan, weil die Beklagte die behauptete Komplexität nicht konkret erläutert und der entscheidende Befugnisaspekt ohne widersprechende Auslegungsargumente verbleibt. • Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht nachgewiesen, weil die Beklagte weder Gegenmeinungen aus Rechtsprechung oder Literatur benennt noch darlegt, weshalb die Frage einer obergerichtlichen Klärung bedürfte. • Eine Abweichung von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor, weil die vom Beklagten zitierten Entscheidungen nicht auf § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV anwendbar sind. • Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greifen nicht, da etwaige Mängel in der Begründung nicht die zentrale Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit der Regelung durch Verwaltungsakt betreffen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1 GKG; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 750.000 Euro geschätzt. Der Zulassungsantrag der Beklagten wurde abgelehnt; die erstinstanzliche Aufhebung der angefochtenen Anordnung bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die Beklagte die tragende Begründung der fehlenden Befugnis zur Regelung durch Verwaltungsakt nicht substantiiert angreift. Weder besondere Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage sind ausreichend dargelegt, ebenso wenig eine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; der Streitwert im Zulassungsverfahren wurde auf 750.000 Euro festgesetzt.