Beschluss
12 A 3191/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Anwendung des damals geltenden § 17 Nr. 6 RuStAG aufwirft.
• Art. 117 Abs. 1 GG ließ Regelungen, die die Gleichstellung von Mann und Frau betrafen, bis zum 31.03.1953 in Kraft; daher ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur Bewertung von § 17 Nr. 6 RuStAG heranzuziehen, soweit dadurch ausschließlich die Rechtsstellung der Frau betroffen war.
• Ein Verlust der sowjetischen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers durch Einbürgerung oder Umsiedlung wurde nicht substantiiert dargetan; fehlende Tatsachenbehauptungen können nicht durch prozessuale Rügen ersetzt werden.
• § 17 Nr. 6 RuStAG ist ausgelaufenes Recht; es fehlt an einer dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
• Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Tatsachen oder Beweisanträge zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen fehlender Rechtsfragen zum RuStAG abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Anwendung des damals geltenden § 17 Nr. 6 RuStAG aufwirft. • Art. 117 Abs. 1 GG ließ Regelungen, die die Gleichstellung von Mann und Frau betrafen, bis zum 31.03.1953 in Kraft; daher ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur Bewertung von § 17 Nr. 6 RuStAG heranzuziehen, soweit dadurch ausschließlich die Rechtsstellung der Frau betroffen war. • Ein Verlust der sowjetischen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers durch Einbürgerung oder Umsiedlung wurde nicht substantiiert dargetan; fehlende Tatsachenbehauptungen können nicht durch prozessuale Rügen ersetzt werden. • § 17 Nr. 6 RuStAG ist ausgelaufenes Recht; es fehlt an einer dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. • Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Tatsachen oder Beweisanträge zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das festgestellt hatte, die Mutter des Klägers habe durch Heirat mit einem russischen Staatsangehörigen am 25.01.1951 nach § 17 Nr. 6 RuStAG ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Der Kläger rügte Verfassungsverstöße des § 17 Nr. 6 RuStAG gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 GG sowie die Annahme, die Mutter habe zur Zeit der Heirat sowjetische Staatsangehörigkeit besessen. Er machte geltend, die Umsiedlung der Mutter während des Zweiten Weltkriegs habe zum Verlust der sowjetischen Staatsangehörigkeit geführt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob durch das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Rechtsanwendung entstanden seien. Relevante Fakten sind die Heirat 1951, die frühere Umsiedlung der Mutter 1944 und die bisherige Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von § 17 Nr. 6 RuStAG mit Grundrechtsnormen. • Das Zulassungsvorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO, weil es keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts begründet. • Zur Verfassungskonformität: Art. 117 Abs. 1 GG ließ Regelungen zur Ungleichbehandlung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) bis 31.03.1953 in Kraft; daher ist ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG zur Beurteilung von § 17 Nr. 6 RuStAG nicht möglich, wenn allein die Rechtsstellung der Frau betroffen ist. • Es wurden keine substantiierten Behauptungen vorgetragen, die einen Verlust der sowjetischen Staatsangehörigkeit der Mutter durch Einbürgerung oder völkerrechtliche Vertragswirkungen belegen würden; einschlägige Umsiedlungsverträge betrafen andere Gebiete und Zeiträume und greifen nicht für die 1944 erfolgte Umsiedlung. • Das geltend gemachte Verfassungsproblem nach Art. 6 GG wurde bereits in der Rechtsprechung behandelt; es sind keine neuen, erheblichen Gesichtspunkte vorgetragen worden. • Zur Verfahrensrüge: Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, welche zusätzlichen Tatsachen oder Beweisanträge er vorgetragen hätte und wie diese das Ergebnis des Verwaltungsgerichts hätten ändern können. • Die grundsätzliche Bedeutung der Sache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargetan, weil § 17 Nr. 6 RuStAG ausgelaufen ist und nicht ersichtlich ist, dass die Klärung künftig unüberschaubar viele Betroffene betrifft. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht hat festgestellt, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der zutreffenden Anwendung von § 17 Nr. 6 RuStAG in der zum Heiratszeitpunkt geltenden Fassung aufwirft und keine ausreichenden Tatsachen zum Verlust der sowjetischen Staatsangehörigkeit der Mutter dargetan wurden. Verfassungsrechtliche Angriffe auf § 17 Nr. 6 RuStAG (Art. 3 und Art. 6 GG) sind nicht tragfähig, weil Art. 117 Abs. 1 GG vorwirkungsvoll ist und die einschlägige Rechtsprechung keine neuen Gesichtspunkte überholt hat. Mangels substantiierten Vortrags und fehlender grundsätzlicher Bedeutung des Sachverhalts bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.